{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-08_4_StR_388_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-08","aktenzeichen":"4 StR 388/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs\nmittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach\n\n§ 42 Abs. 1 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStvzo § 42 Abs. 1\n\nBeim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs\nmittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach\n\n§ 42 Abs. 1 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten\nwerden.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Mai 1984 - 4 StR 388/83 - AG München\nBayerisches Oberstes\nLandesgericht\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 388/83 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nAnton 5 um aus ME, geboren an GEHE\nWEB 1929 in Alm Dei Meie,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n7\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 8. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke und Dr. Meyer-Goßner\nbeschlossen:\n\nBeim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach § 42 Abs. 1 StVZO zulässige\nAnhängelast nicht überschritten werden.\n\nGründe:\nI.\n\nDer Betroffene schleppte mit seinem Pkw - Marke\nMercedes - auf öffentlichen Straßen ein anderes Mercedes-Fahrzeug auf einer Schleppachse in der Weise ab, daß das\ngeschleppte Fahrzeug mit einer Achse auf der Abschleppachse stand, während es mit der anderen Achse auf eigenen\nRädern lief. Die Schleppachse verfügte über keine eigene\nBremse. Das Gewicht der Anhängelast betrug 1 600 kg. Für\nden Pkw des Betroffenen war im Kraftfahrzeugschein eine\nhöchst zulässige ungebremste Anhängelast von 750 kg eingetragen.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen \"einer\nfahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines\nKraftfahrzeugs unter Überschreitung der Anhängelast um mehr\nals 30 %\" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt, Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die\ndas Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 80 Abs. 1 und\n3 Satz 1 OWiG zugelassen hat.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte der\nRechtsbeschwerde stattgeben, das angefochtene Urteil\naufheben und die Sache zur Klärung der Frage, ob es\nsich bei der vom Betroffenen durchgeführten Fahrt um\nein nach § 18 Abs. 1 StVZO zulässiges Abschleppen eines\nbetriebsunfähigen Fahrzeugs handelte, an das Amtsgericht\nzurückverweisen, Es hält es für möglich und naheliegend,\ndaß der den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorgang\nunter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 StVZO fiel,\nda der Betroffene nach seiner Einlassung das hinter seinen\n\n: Personenkraftwagen mitgeführte Fahrzeug von seiner Tankstelle\naus zum Zwecke einer Vermessung, die er in seiner Werkstätte\nnicht habe durchführen können, in eine andere Werkstätte\nbringen wollte. Das Schleppen eines bereits in einer Reparaturwerkstätte befindlichen Fahrzeugs zu einer (nahegelegenen)\nanderen Reparaturwerkstätte sei aber als ein nach § 18\n\nAbs, 1 StVZO begünstigtes Abschleppen anzusehen, wenn es\nerforderlich sei, weil die zunächst aufgesuchte Werkstätte\ndie Reparatur nicht oder nicht vollständig durchführen könne\n(BGHSt 23, 108, 112),\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht ist der Meinung,\nauf einen Abschleppvorgang seien die Vorschriften des § 42\nStVZO über die zulässige Anhängelast nicht anwendbar. §§ 18\nAbs. 1 StVZO gelte nämlich \"für den ganzen Bereich der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\". Wortlaut und Zweck\nder Vorschriften in § 42 Abs. 1 und 2 StVZO stünden § 18\nAbs, 1 StVZO nicht entgegen. Eine Anwendung des § 42 Abs. 1\nund 2 StVZO auf das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge\nwürde \"die Zulässigkeit eines solchen Abschleppens in einem\nUmfang einschränken, der die Zulässigkeit des Abschleppens\nnicht zur Regel, sondern zur Ausnahme machen würde\".\n\n49\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nBayerische Oberste Landesgericht jedoch durch den Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1981 (VRS 61,\n475) gehindert, in dem dieses Gericht die Auffassung vertreten hat, auch bei einer Abschleppfahrt im Sinne von\n§§ 18 StVZO dürfe die Anhängelast des ziehenden Fahrzeuges\nnach § 42 Abs. 1 StVZO nicht überschritten werden. Das\nBayerische Oberste Landesgericht hat daher mit Beschluß\nvom 24. Mai 1983 (VRS 65, 304) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne allerdings die Vorlegungsfrage zu formulieren.\n\nII,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121\nAbs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG). Würde das Bayerische Oberste\nLandesgericht seiner Entscheidung die Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts Koblenz zugrunde legen, müßte die Rechtsbeschwerde erfolglos bleiben; die beabsichtigte Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils käme nicht in Betracht, da der\nBetroffene sich dann einer Ordnungswidrigkeit nach § 42\nAbs. 1 i. Verb. m. § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO und nach § 42\nAbs. 2 Satz 1 i. Verb. m. § 69 a Abs, 3 Nr. 3 StVZO schuldig\ngemacht hätte.\n\nIII.\n\nDer Senat vermag der Ansicht des vorlegenden Gerichts -\njedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Abschleppens\neines Kraftfahrzeugs mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse - nicht beizutreten,\n\n1. Der Wortlaut des § 42 Abs. 1 und 2 StVZO läßt\neine Nichtanwendung der Vorschrift bei Abschleppvorgängen\nnicht zu. Die Verordnung spricht in der Überschrift der\nBestimmung, in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 von der \"Anhängelast\". Damit wird klargestellt, daß es entscheidend\num die zu ziehenden Lasten und nicht um die Art des \"Anhängers\" geht. Zwar wird in Absatz 2 Satz 1 und 2 der\nVorschrift das Wort \"Anhänger\" gebraucht; dies hat aber\nrein sprachliche Gründe, da nur ein Anhänger und nicht\neine \"Anhängelast\" eine eigene Bremse haben kann. Daß es\naber auch in Absatz 2 der Bestimmung allein um die Anhängelast geht, ergibt sich aus den Eingangsworten des Absatz 2\nSatz 2, in dem die für einachsige Anhänger zulässige Anhängelast bestimmt wird.\n\nUnter einer Anhängelast kann sprachlich nichts anderes\nals eine Last, die hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt\nwird, verstanden werden, Dementsprechend wird auch in der\nVerwaltungsanordnung Nr. 145 des Bundesministers für Verkehr\nvom 6. Mai 1952 (VkBl 1952, 167) das Wort \"Anhängelast\" erklärt; danach ist unter diesem Begriff \"nach dem Zweck der\nVorschrift grundsätzlich jede Last zu verstehen, die hinter\nden mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen\nmitgeführt wird\" (vgl. auch Jagusch/Hentschel, 27. Aufl.,\n§ 42 StVZO Rdn. 2; Lüttkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr,\n§ 42 StVZO Anm. 3; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht,\n\n22. Aufl. ,„ § 42 StVZO Rdn. 7, der nur gegen den Begriff\n\naus \"Sinn und Zweck der Bestimmung\" etwas anderes herleiten\nwill). Aus dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich demnach nach\nder Art der mitgeführten Last nicht unterscheiden; vielmehr\nwerden dadurch alle angehängten Lasten erfaßt, gleichgültig\nob es sich um einen Anhänger im Rechtssinn, um eine Abschleppachse oder eine sonstige Last handelt.\n\n77\n\n2. Daß es für die Anwendung des § 42 Abs. 1 StVZO\nnur auf die Anhängelast und nicht auf die Art der mitgeführten Last ankommen soll, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich, Die Verordnung vom\n13. November 1937 (RGB1. I 1215, 1354) hatte der Bestimmung\ndie Überschrift \"Gesamtgewicht von Anhängern\" gegeben. Mit\nder Verordnung vom 25. November 1951 (BGBl. I 908) wurde\ndie Bestimmung neu gefaßt und erhielt nun die Überschrift\n\"Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen\". Durch die Änderung\nder Überschrift wurde bereits klargestellt, daß es in der\nVorschrift gerade nicht mehr um Anhänger, sondern um die -\nwie auch immer geartete - Anhängelast geht. In der Verwaltungsanordnung Nr. 145 des Bundesministers für Verkehr vom 6. Mai\n1952 (VkBl 1952, 167) wurde betont, daß die Vorschrift \"das\nMitführen von Anhängern verhindern soll, deren Gewicht im\nVerhältnis zum ziehenden Fahrzeug zu groß ist\".\n\nBei der Änderung der Vorschrift durch die Verordnung\nvom 7. Juli 1960 (BGBl. I 505), die - mit Ausnahme des durch\ndie Verordnung vom 23. April 1965 (BGBl. I 345) eingefügten\nHalbsatzes in Absatz 1 über Lastkraftwagen mit durchgehender\nBremsanlage - die heutige Fassung der Bestimmung brachte,\nwurde in der amtlichen Begründung darauf hingewiesen, daß\ngleiche Forderungen wie an die Anhängelast hinter Lastkraftwagen nun auch für die Anhängelast hinter Personenkraftwagen\nerhoben werden (VkBl. 1960, 467). Auch hieraus folgt, daß es\ndem Verordnungsgeber darauf ankam, das Gewicht der mitgeführten\nLast zu begrenzen; hiervon Ausnahmen für bestimmte Fälle zuzulassen, würde dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers,\nder erkannt hatte, daß nicht nur bei Last- sondern auch bei\nPersonenkraftwagen durch das Mitführen von Anhängelasten erhöhte Gefahren geschaffen werden und der diesen Gefahren begegnmen wollte, widersprechen.\n\n3. Die Umschreibung des Anhängerbegriffs in § 18\nAbs. 1 StVZO steht der hier vertretenen Auslegung des\n§ 42 StVZO nicht entgegen. § 18 StVZO gehört zum Abschnitt\nüber das \"Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre\nAnhänger\", § 42 StVZO zu den \"Bau- und Betriebsvorschriften\",\nWenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, daß Vorschriften\ndes Zulassungsverfahrens in den - einen gänzlich anderen\nRegelungsgehalt zum Gegenstand habenden - Bau- und Betriebsvorschriften zur Anwendung gelangen sollten, so wäre gesetzestechnisch ein entsprechender Hinweis geboten gewesen.\nZudem befaßt sich die § 42 StVZO unmittelbar folgende Vorschrift ausdrücklich auch mit dem Abschleppen (§ 43 Abs. 2\nund 3 StVZO) und stellt damit eine Verbindung zwischen zulässiger Anhängelast und Abschleppen her (vgl. auch Jagusch/\nHentschel, § 43 StVZO Rdn. 1a).\n\nAus dem Muster des Kraftfahrzeugscheins und einer\n\"Gesamtschau\" der Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung läßt sich für den Anwendungsbereich des § 18 StVZO -\nentgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts - nichts anderes entnehmen.\n\n4. Vor allem aber dienen § 18 Abs. 1 StVZO einerseits\nund § 42 Abs. 1 StVZO andererseits völlig verschiedenen Zwecken.\nIn § 18 StVZO geht es um die Erteilung einer Betriebserlaubnis\nund die Zuteilung eines’ amtlichen Kennzeichens, neben Anliegen\nder Verkehrssicherheit also auch um die wirtschafts- und\nverkehrsstatistische Erfassung (vgl. Jagusch/Hentschel,\n§ 18 StVZO Rdn. 9). Es sprechen einleuchtende Gründe für die\nvom Verordnungsgeber getroffene Regelung, von den insofern\nbestehenden strengen Vorschriften beim Abschleppen eines\nbetriebsunfähigen Fahrzeugs eine Ausnahme zuzulassen. Für\ndie Zulassungspflichtigkeit ist es ausreichend, wenn für das\nziehende Fahrzeug den Vorschriften über die Zulassungspflicht\n\nRT\n\n-8-\n\ngenügt ist; denn das abgeschleppte betriebsunfähige\nFahrzeug wird nur vorübergehend als \"Anhänger\" geführt,\n\nGanz andere Ziele verfolgt aber § 42 StVZO. Die Vorschrift dient in besonderem Maße der Verkehrssicherheit;\ndurch sie soll sichergestellt werden, daß das Gewicht des\ngezogenen Fahrzeugs oder der sonstigen Anhängelast im Verhältnis zum ziehenden Fahrzeug nicht zu groß ist (VkBl.\n1952, 167). Das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs und die Anhängelast müssen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen; die Anhängelast darf nicht zu\nschwer sein, um den Betrieb des ziehenden Fahrzeugs - insbesondere beim Lenken und Bremsen - nicht zu gefährden (vgl.\nOLG Koblenz VRS 61, 475). Dabei macht es keinen Unterschied,\nob es sich um einen Abschleppvorgang handelt oder ob der Anhänger aus sonstigen Gründen gezogen wird. Das Abschleppen\neines Fahrzeugs bringt zudem für sich allein schon Gefahren\nmit sich; die Gefahren sind um so größer, je schwerer das\nabgeschleppte Fahrzeug ist (OLG Hamm VRS 30, 137, 138). Es\nist daher notwendig, gerade auch bei Abschleppvorgängen der\nvorliegenden Art eine Begrenzung der zulässigen Anhängelast\nvorzuschreiben; sonst würden an einen eher gefährlicheren\nVorgang geringere Anforderungen gestellt. Es wäre demnach\nwidersinnig, bei gefährlichen Abschleppvorgängen von einer\nBegrenzung der zulässigen Anhängelast abzusehen und - trotz\nder auch vom vorlegenden Gericht erkannten Gefahren eines\nsolchen Vorgangs - in erster Linie auf die Vorsicht der\nFahrzeuglenker bei starkem Mißverhältnis der Gewichte des\nziehenden und des gezogenen Fahrzeugs zu vertrauen (vgl.\netwa §§ 1 und 3 StVO).\n\n5. Zu der vom Bayerischen Obersten Landesgericht gehegten Befürchtung, die Anwendung des § 42 Abs. 1 StVZO\nauf Abschleppvorgänge würde die Zulässigkeit des Abschleppens\nnicht zur Regel sondern zur Ausnahme machen, ist zu bemerken:\n\na) Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht im\nAnschluß an die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz\ndarauf hinweist, daß ein im Schlepp mitgeführtes betriebsunfähiges Fahrzeug, dessen Bremsen von einer in diesem Fahrzeug sitzenden Person bedient werden müssen, nicht als gebremst angesehen werden könne, übersieht es schon, daß die\nDarlegungen des Oberlandesgerichts Koblenz nur Lastkraftwagen mit durchgehender Bremsanlage betreffen. Ob von einer\n\"durchgehenden Bremsanlage\" im Sinne des § 42 Abs, 1 StVZO\ngesprochen werden kann, ist also für das Abschleppen eines -\nmit einem Fahrer besetzten - Pkw durch einen anderen Pkw\nohne Bedeutung.\n\nb) Es trifft auch nicht zu, daß sich die für die Anhängelast zulässigen Werte an § 42 Abs. 2 Satz 2 StVZO\nausrichten müßten. Diese Bestimmung gilt nur für einachsige\nAnhänger; ein von einem anderen Pkw gezogenes Kraftfahrzeug\nist aber (wie das vorlegende Gericht an anderer Stelle des\nVorlegungsbeschlusses richtig bemerkt) - auch wenn es mit\nzwei Rädern auf einer Abschleppachse steht - kein einachsiger\nAnhänger. Aus § 42 Abs. 2 StVZO ergibt sich allerdings, daß\nder Verordnungsgeber das Ziehen eines Pkws durch einen anderen\nPkw - also eines zweiachsigen durch ein anderes zweiachsiges\nPersonenkraftfahrzeug - gundsätzlich nicht gestatten wollte,\nes sei denn, das gezogene Fahrzeug verfüge über eine ausreichende eigene Bremse. Das ist der Fall, wenn die Bremsanlage des gezogenen Fahrzeugs betriebsbereit und das Fahrzeug mit einem Fahrer besetzt ist.\n\n- 10 -\n\nc) Im übrigen war im Vorlegungsfall nur über die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 StVZO auf einen Abschleppvorgang mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse zu entscheiden. Bei derartigen Abschleppvorgängen ist die Beschränkung der Anhängelast aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten und vernünftig. Sie macht ein Abschleppen\nnicht unmöglich, sondern verpflichtet nur dazu, zwecks\nBeachtung der zulässigen Anhängelast ein geeignetes Zugfahrzeug zu wählen. Die Frage, ob dies auch für Abschleppvorgänge mittels Abschleppstange oder Abschleppseil bei\neinem betriebsunfähigen Fahrzeug, dessen Bremsen von einer\ndarin sitzenden Person bedient werden, gilt, brauchte vom\nSenat hier nicht beantwortet zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner\n\n17","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/4-str-388-83","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":17},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":10},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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