{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-03_4_StR_266_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-03","aktenzeichen":"4 StR 266/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2.5.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR_266/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm S EB aus CE SCHEN geboren am\nEHER 1916 in VE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nup\n\n48\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine\nEhefrau so, daß sie von dem Hacker, auf dem sie saß,\nherunterfiel und mit dem Schädel auf dem Fußboden aufschlug.\nSie erlitt einen Bluterguß unter die harte Hirnhaut, Rindenprellungsherde im Gehirn und einen Bruch des linken\nSchädels im Bereich des Schläfenbeins. Obwohl der Angeklagte den besorgniserregenden Zustand seiner Frau erkannte,\nholte er keine Hilfe herbei. Vielmehr verließ er nach einer\nhalben oder nach einer Stunde die Wohnung;als er fortging,\nrechnete er damit, daß seine Ehefrau sterben könne und nahm\ndies billigend in Kauf, Sie verstarb an den erlittenen Verletzungen.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten des vollendeten Totschlags, begangen durch Unterlassen, für schuldig.\nHierzu führt es aus, der Angeklagte habe als Ehemann und\naufgrund seines Vorverhaltens die Pflicht gehabt, sofortige\närztliche Hilfe herbeizuholen. Hätte er dieser Pflicht genügt, so hätte \"durch eine sofortige Operation eine der wenigen Überlebenschancen für die Ehefrau des Angeklagten bestanden\" (UA 17). An anderer Stelle (UA 10) heißt es, \"nur\ndann, wenn sofort nach dem Aufschlagen des Schädels eine\nsofortige Operation vorgenommen worden wäre, hätte eine der\nwenigen Überlebenschancen bestanden\". Diese Darlegungen\nrechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nvollendeten Tötungsdelikts nicht. Nach ihnen bleibt zweifelhaft, ob die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung\nfür den Tod des Opfers ursächlich war.\n\nEine Unterlassung ist nur dann ursächlich für den Erfolg, wenn die unterbliebene Handlung ihn verhindert hätte\n(BGHSt 6, 1, 2; Stree in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl.\n§ 13 Rdn. 61). Läßt sich eine dahingehende Feststellung\nnicht treffen, liegt keine vollendete Tat vor; möglich\nbleibt lediglich die Verurteilung wegen Versuchs (BGHSt 14,\n282, 284). Hier spricht das Landgericht davon, daß bei sofortiger Operation einige wenige Überlebenschancen für die\nEhefrau des Angeklagten bestanden hätten. Darin liegt keine Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Unterlassung und Erfolg. Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht\nerkennen läßt, ob es den für die strafrechtliche Zurechnung maßgebenden Zeitpunkt zutreffend bestimmt hat. Haftung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts kommt nur in\nBetracht, wenn der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er den\nTötungsentschluß faßt, den tödlichen Erfolg noch abwenden\nkann und er dies weiß (vgl. Cramer in Schönke/Schröder 8 15\nRdn. 90). Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den\n\n48\n\nTötungsvorsatz offenbar erst, als er die Wohnung verließ.\nDaß zu diesem Zeitpunkt noch eine \"sofortige\" Operation\nmöglich gewesen wäre, welche das Leben der Ehefrau gerettet hätte, versteht sich nicht von selbst. Auch dies\nist ein Sachmangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung\nnötigt.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird die Sache\nnochmals umfassend und auch unter dem Gesichtspunkt der\nKörperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu prüfen\nhaben. Sollte sie erneut zu einer Verurteilung wegen unterlassener Erfolgsabwendung gelangen, wird der Vorschrift des\n§ 13 Abs. 2 StGB Beachtung zu schenken sein. Wegen der Strafzumessungserwägungen im einzelnen verweist der Senat ferner\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n17. April 1984.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-266-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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