{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-03_4_StR_225_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-03","aktenzeichen":"4 StR 225/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 225/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerd Raimun® 5 u 2: Kein\num 1956 in Ne, zur Zeit in Haft,\n\ngeboren am\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1983\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDurch die möglicherweise fehlerhafte Nichtannahme\neines fortgesetzten Vergehens des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis ist er hier nicht beschwert. Im Falle der Erweislichkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, er sei\nwährend des ganzen Zeitraumes zwischen der ersten\n(7. Juni 1983) und zweiten Tat (20. Juni 1983)\neinem zu Beginn gefaßten Vorsatz entsprechend Tag\nfür Tag mit dem Auto gefahren, würde der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Angeklagten eindeutig schwerer wiegen als bei Zugrundelegung der\nvom Landgericht festgestellten zwei Einzeltaten.\nDie in der fortgesetzten Handlung zu Tage tretende kriminelle Energie müßte sich straferschwerend\nauswirken (vgl. G. Hirsch LK 10. Aufl. § 46 StGB\nRdn. 50 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1953, 1724).\n\nDer Senat kann es daher ausschließen, daß der Angeklagte bei Annahme fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und damit einer Tat im sachlichrechtlichen Sinn zu einer geringeren Strafe verurteilt\nworden wäre. Hinzu kommt noch, daß die Strafkammer\nbei der Würdigung der wWiderstandshandlung im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich von § 113 Abs. 1\nStGB und nicht - was den Feststellungen entsprochen\n\nFr\n\nhätte - von einem Regelfall nach § 113 Abs. 2\nNr. 1 StGB (vgl. BGHSt 26, 176) ausgegangen\nist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-225-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-225-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.947446+00:00"}}