{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-05-03_4_StR_209_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-03","aktenzeichen":"4 StR 209/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nn\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh, StR_209/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Bernd Kun aus DEE, dort\ngeboren am immun 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n45\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten Ks wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n23. August 1983, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen, weil insoweit die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat zu dem Strafausspruch\ngegen den Angeklagten Krause wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Bochum\nvom 15. Januar 1974 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und anderer\nDelikte zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde (UA S. 4). Die Verwertung dieser Vor-\n\nstrafe war rechtsfehlerhaft, weil bezüglich der Verurteilung das Verwertungsverbot des 8% L9 Abs. 1 BZRG\nbestand. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 c BZRG war insoweit\nam 15. Januar 1979 Tilgungsreife eingetreten. Die am\n23. Januar 1979 - mithin nach Eintritt der Tilgungsreife - erfolgte weitere Verurteilung (UA S. 8) konnte die Rechtswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG nicht\nmehr nach sich ziehen, auch wenn die dem Erkenntnis\nvom 23. Januar 1979 zugrunde liegende Tat noch während des Laufs der Tilgungsfrist begangen worden sein\ndürfte (BGHSt 25, 19, 22, 23; OLG Karlsruhe, MDR 1973,\n458). Ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten\nRechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, nachdem der Tatrichter die Verurteilung vom 15. Januar 1974\nausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers strafschärfend herangezogen hat (UA S. 56).\"\n\nDem schließt sich der Senat an, auch wenn hinsichtlich\nder Schuldangemessenheit der verhängten Strafe von 3 Jahren\nund 6 Monaten Freiheitsentzug keine Bedenken bestehen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-209-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-209-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.931564+00:00"}}