{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-19_4_StR_205_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-19","aktenzeichen":"4 StR 205/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TIP. HL: +\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 205/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hubert N im aus il 7\ndort geboren am um 1°’:\n\nwegen Betruges u.a.\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1983\n\na) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuerund zur Umsatzsteuerhinterziehung ver-\n\nurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges,\nLohnsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie\nwegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatz-\n\nsteuerhinterziehung zu einem Jahr und drei Monaten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des\n\nStrafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.\n\nl. Die Verurteilung wegen Betruges, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung läßt keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten erkennen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist den Feststellungen\nmit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Sozialversicherungsbeiträge für die Leiharbeitnehmer auch von den\nEntleihfirmen nicht abgeführt worden sind. Der Revision\nkann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, der\nAngeklagte habe durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge nur den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats\nmacht sich der Verleiher von Arbeitskräften, der - wie hier\nder Angeklagte (UA 4, 11) - weniger Arbeitnehmer als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu gelangen, und damit zum Aus -\ndruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu\nhaben, des vollendeten Betruges schuldig (vgl. BGH wistra\n1983, 189 = NSt2 1984, 26/27 m.Anm. Kniffka; BGH wistra\n1984, 66/67 m. w. Nachw.). Der Senat sieht keinen Anlaß,\n\nvon dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\n2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur\nUmsatzsteuerhinterziehung, wie er sich aus der Urteilsformel ergibt, stand. Dagegen ist der Strafausspruch in-\n\nsoweit fehlerhaft.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der\nZeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 das von ihm gegründete Arbeitskräfteverleih-Unternehmen Be, aus\ndem er inzwischen ausgeschieden war, in Kenntnis der Tatsache, daß es nach dem von ihm entworfenen Tatplan weitergeführt wurde, in der Weise unterstützt, daß er ihm Aufträge vermittelte, Lohnzettel von der Baustelle abholte\nund Schecks einlöste (UA 7). Er hat damit \"die Voraussetzungen zum Weiterleben des Subunternehmens —3;——j\ngeschaffen\" (UA 19). Das Landgericht hat dies zu Recht\nals Beihilfe zu den von den Inhabern des Unternehmens in\nder genannten Zeit begangenen Straftaten des Betruges, der\nUmsatz- und der Lohnsteuerhinterziehung gewertet. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht auch davon aus, daß \"die\neinzelnen Handlungen\", da sie \"auf dem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhten, den Fortbestand des Subunternehmens\nDEE zu sichern\", als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind (UA 19).\n\nb) Das Landgericht hat jedoch verkannt, daß die Beihilfe,\n\ndie - wie hier - aus einem einzigen fortgesetzten Handeln\n\n44\n\nbesteht, auch dann, wenn die Haupttaten rechtlich selbständig\n\nsind, als nur eine - fortgesetzte - Tat zu bewerten ist\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle\n4l. Aufl., § 28 StGB Rdn. lo), für die deshalb auch nur\n\nauf eine Einzelstrafe serkannt werden darf. Es hat vielmehr\n\n- ersichtlich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit\n\nder Haupttaten - drei Einzelstrafen festgesetzt (UA 21).\n\nDer Strafausspruch muß deshalb insoweit aufgehoben werden.\n\nZu einer Schuldspruchänderung besteht dagegen kein Anlaß, weil der Schuldspruch, wie er in der Urteilsformel\nniedergelegt ist, keinen Rechtsfehler enthält.\n\n3. Mit der Aufhebung der fehlerhaft festgesetzten Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen, die keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, können dagegen\nbestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die aufzu-\n\nhebenden Einzelstrafaussprüche auf sie ausgewirkt haben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-19/4-str-205-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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