{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-12_4_StR_229_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-12","aktenzeichen":"4 StR 229/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IA\n\nA2HY.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 229/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf E me aus DEE zeboren am u 1945\nin Au\n\nwegen schweren Raubes\n\nYrL\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 12. April 1984 gemäß 8 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben\nvom 4. April 1984 u.a. ausgeführt:\n\n\"Die zulässig erhobene Rüge unvollständiger Beweiswürdigung durch die Strafkammer hinsichtlich der Aussage des Zeugen Thorsten Emm am 7. November 1983\nvor dem erkennenden Gericht (UA S. 19) dringt durch.\nDie Vernehmung war mit der Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen und seine Entlassung abgeschlossen. Der von dem Zeugen zuvor wirksam erklärte Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO) konnte danach nicht mehr widerrufen wer-\n\nden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Aussage war verwertbar und mußte von der Strafkammer im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden. Das ist unterblieben, Auf\ndiesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, weil die\nStrafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, es seien keine\nBeweismittel vorhanden, die die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Tattages hätten stützen können\n(UA S. 19). Die Urteilsgründe und die durch die zulässige\nRevision der Überprüfung zugänglich gemachten Akternteile\nergeben aber, daß der Zeuge Thorsten Eee auch in der\nHauptverhandlung - wie schon vorher beim Ermittlungsrichter (UA S. 20) - die Darstellung des Angeklagten,\nseines Vaters, bestätigt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Ergänzend wird darauf hingewiesen: Falls Thorsten Ede in der neuen Hauptverhandlung\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte,\ndürfen frühere nach ordnungsgemäßer Belehrung vor einem Richte\ngemachte Aussagen verlesen und/oder der vernehmende Richter\nvernomnen werden; eine Vernehmung des Kriminalbeamten Se\nüber eine polizeiliche Aussage des Zeugen wäre dagegen nicht\nzulässig. Entsprechendes gilt für frühere Aussagen der Ehefrau\ndes Angeklagten, Auch ihre vor einem Richter nach Belehrung\ngemachten Angaben sind trotz Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar. Der Senat bemerkt insoweit, aaß\neine ordnungsgemäße Belehrung nicht den Hinweis an den Zeugen\nerfordert, seine Aussage bleibe auch dann verwertbar, wenn er\n\nin der späteren Hauptverhandlung das Zeugnis verweigere\n(BGHSt 32, 25, 31 gegen Mayr in KK § 252 StPO Rdn. 28).\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nRiBGH Goydke ist\nbeurlaubt und deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nSalger Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-12/4-str-229-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-12/4-str-229-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.202279+00:00"}}