{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-12_4_StR_170_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-12","aktenzeichen":"4 StR 170/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"r\n\nAl F.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 170/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Up zus Ep, dort geboren ar Gr\nu 1930, zur Zeit in Haft, -\n\nwegen Totschlags\n\na4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgeri chts Essen vom 10. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1, Der Angeklagte geriet in der Gaststätte \"Te\"\nin eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem späteren\nTatopfer DEE und drückte ihn dabei auf eine auf\neinem Podest befindliche Sitzbank. Er löste sich aber von\nseinem Gegner und ging auf den Ausgang des Lokals zu. BP\nWEB Kan darauf wieder hoch, 208 sich seine Hose zurecht\nund bewegte sich auf den Angeklagten zu. Dieser zog einen\nRevolver aus dem Hosenbund und gab einen Schuß nach oben\nin die Decke ab. Dir \"1ieß sich durch diesen Schuß\nin die Decke jedoch nicht davon abhalten, näher auf den Angeklagten zuzugehen und stand diesem auf dem Podest in erhöhter Position gegenüber. Er blieb dort ruhig stehen\". Nach\n\nden Feststellungen entschloß sich der Angeklagte nunmehr,\neinen gezielten Schuß auf DEE 2 bzuseben, obwohl\n\nfür ihn ein Hinweis auf einen bevorstehenden Angriff \"nicht\nersichtlich\" war. Er senkte den erhobenen Arm in Körperhöhe, bewegte sich auf De zu und gab mit nahezu aufgesetzter Waffe einen Schuß ab, der diesen tödlich in den\nOberkörper traf. Welches Motiv der Angeklagte für sein Vorgehen hatte, vermochte die Strafkammer nicht zu ermitteln.\n\n2. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, daß\nsich das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang rechtsfehlerfrei verschafft hat. Wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zuläßt, darf\nsich der Richter nicht für eine von ihnen entscheiden, ohne\ndie übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit\nihnen auseinanderzusetzen (BGHSt 25, 365, 367). Unterläßt\nes der Tatrichter, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern, so kann darin\nein Sachmangel zu finden sein, der zur Aufhebung des Urteils\nnötigt (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer StPO\n36. Aufl. § 337 Rdn. 416). So liegt es hier.\n\nDas Landgericht untersucht nicht, ob der Angeklagte\ngeglaubt hat, sich in einer Notwehrlage zu befinden; die\nBemerkung der Strafkammer, daß ein Hinweis auf einen bevorstehenden Angriff Dis \"nicht ersichtlich\" war, betrifft lediglich die objektiv gegebene Sachlage. Zu solchen\nUntersuchungen bestand aber Anlaß. Der Angeklagte kannte\ndas Tatopfer nicht und hatte mit ihm vor der Tat nur eine\noberflächliche Auseinandersetzung, die das Landgericht als\nRangelei bezeichnet. Andererseits hatte sich der Angeklagte\naus der \"Rangelei\" gelöst und einen Schuß in die Decke abgegeben. DEE 1ie? sich durch diese offensichtlich\nals Warnung gedachte Maßnahme aber nicht beeindrucken und\n\n7\n\nbewegte sich auf den Angeklagten zu. Er war dem Angeklagten\nkörperlich überlegen und befand sich ihm gegenüber in erhöhter Position. Daß Dei auf dem Podest dann ruhig verharrte, mußte dem Angeklagten angesichts der schnellen Abfolge der Geschehnisse nicht die Erkenntnis vermitteln, daß\njener nichts weiter unternehmen wolle. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht mit der Feststellung\nbegnügen, daß eine Notwehrlage objektiv nicht vorgelegen habe und ein Tatmotiv nicht zu ermitteln sei. Vielmehr lag es\nnahe zu erwägen, ob der Angeklagte zur Abwehr eines vermeintlichen Angriffs gehandelt haben kann. Dieser Erwägung war\n\ndas Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil. sich die Tötung Bus bei einer angenommenen Notwehrlage möglicherweise als unzulässige Verteidigung darstellen würde. Denn die\nAufhellung der inneren Tatseite hätte dem Landgericht jedenfalls eine andere Tatsachengrundlage für die Bemessung der\nRechtsfolgen verschafft. Das Urteil beruht daher auf dem\nRechtsfehler. j\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens\nunzweckmäßig sind. Der Tatrichter sollte auch die Urteilsgrundlagen klar darlegen. Aus dem angefochtenen Urteil vermag der Senat nicht zu erkennen, ob die Zeugin Ursula Rn\ngesehen hat, daß der Angeklagte den zweiten Schuß abfeuerte\n(vel. ua 1).\n\nBei der Bemessung der Strafe wegen eines Tötungsdelikts\ndarf das Alter des Opfers nicht zu Lasten des Täters berücksichtigt werden. Daß das Opfer Frau und Kind hinterlassen hat,\nkann hier schon deshalb nicht strafschärfend wirken, weil dem\nAngeklagten diese Umstände unbekannt waren.\n\nt verweist die Sache an die gemäß § 74\n\n4. Der Sena\n2 GVG als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück.\n\n‚Abs.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-12/4-str-170-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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