{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-12_4_StR_160_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-12","aktenzeichen":"4 StR 160/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL 4.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 160/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Norbert W EB aus Hg, geboren\n\nam EEE 19.7 in Fe\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nzu\n\nw\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 18. Novenmber 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges verurteilt ist, sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen\nBetruges und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge, nämlich der Verletzung\nder Hinweispflicht gemäß § 265 StPO, im wesentlichen Erfolg.\n\nIn der unverändert zugelassenen Anklage war dem\nAngeklagten vorgeworfen worden, das Gebäude, in dem er\neine Gaststätte betrieb, eigenhändig in Brand gesetzt\nzu haben. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer dann\nfestgestellt, daß entweder der Angeklagte selbst \"oder\neine von ihm beauftragte Person\" das Feuer gelegt habe\n(UA 12). Die Darstellung der Einlassung des Angeklagten\nergibt nicht, daß dieser zu einem derartigen Vorwurf\nStellung genommen hat. Sein in den Urteilsgründen wiedergegebenes Verteidigungsvorbringen bezieht sich nur auf den\nVorwurf, daß er den Brand eigenhändig gelegt habe. Auch im\nübrigen lassen die Urteilsgründe - auch in ihrem Zusammenhang - nicht erkennen, daß die von der Strafkammer wahlweise in Betracht gezogene andere Durchführung der Inbrandsetzung Gegenstand einer besonderen Erörterung mit dem\nAngeklagten war. Im Gegenteil spricht die knappe Art der\nEinfügung dieser Sachverhaltsalternative in die Urteilsgründe mehr dafür, daß die mögliche Tatbeteiligung eines\nunbekannt gebliebenen Dritten in der Hauptverhandlung nicht\nerörtert worden ist. Auf diese andere rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Tatbegehung hätte der Angeklagte\njedoch hingewiesen werden müssen. Der Vorwurf, einen unbekannt gebliebenen Dritten in das Tatgeschehen eingeschaltet\nzu haben, war ein neuer, für die Verurteilung wesentlicher\nGesichtspunkt. Seinem Wesen nach beinhaltet er eine andere\nBegehungsform der Tat, nämlich Mittäterschaft, mittelbare\nTäterschaft oder Anstiftung. Diese Begehungsformen weichen\nhier so wesentlich von der angeklagten Alleintäterschaft\nab, daß eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu\nziehen war. Deshalb hätte für den Übergang vom Vorwurf\nder Alleintäterschaft auf den der Mittäterschaft oder\nmittelbaren Täterschaft oder der Anstiftung dem Angeklagten ein Hinweis nach § 265 StPO - sowohl Abs, 1 als auch\n\n40\n\nAbs. 4 dieser Vorschrift kommen in Betracht - gegeben\nwerden müssen (BGHSt 11, 18, 19; 19, 141, 142; 28, 196,\n197; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1979 bei Pfeiffer in\nNStZ 1981, 296; BGH, Beschluß vom 14, Juli 1983 - 4 StR\n355/83; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83,\njeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. Hürxthal in KK § 265\nStPO Rdn. 10 und 24). Dies ist ausweislich des Schweigens\ndes Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) nicht geschehen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\nbei ordnungsgemäßer Unterrichtung wirksamer als geschehen\nhätte verteidigen können, führt dieser Fehler zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit\nmit Versicherungsbetrug und wegen Betruges (§ 337 StPO). Der\nSchuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz ist\ndavon nicht berührt und weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Er kann deshalb\nbestehenbleiben. Allerdings hat der Senat den Strafausspruch\nauch insoweit aufgehoben, weil die Höhe der festgesetzten\nEinzelstrafe von den in den aufgehobenen Fällen erkannten\nStrafen beeinflußt sein kann.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Frage, ob die Gaststätte und das angrenzende Wohnund Geschäftshaus als ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. dazu\nDreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.),\nebenso einer eingehenden Erörterung bedarf wie die Abgrenzung\nvon Vollendung und Versuch im Hinblick darauf, ob der Brand\nbereits soweit fortgeschritten war, daß er sich auf Teile\n\ndes Gebäudes ausbreiten konnte, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung waren (vgl. BGHSt 18, 363, 365/366).\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-12/4-str-160-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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