{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-10_4_StR_195_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-10","aktenzeichen":"4 StR 195/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ei\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 195/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSami Km aus WRm-O Em, zebcren zn nn 1963\nin Kee (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n9924\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 15. Dezember 1983\ndahin geändert, daß er wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt wird; der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für\ndie Revisionsinstanz um ein Viertel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie ihm die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt.\nFür die Vergewaltigung hat es eine Einzelfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren, für die Bedrohung eine solche von vier\nMonaten verhängt.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur insoweit einen Rechtsfehler, als die Jugendkammer im Verhältnis der gegen die beiden Mädchen begangenen Straftaten - Vergewaltigung und Bedrohung - von\nTatmehrheit ausgegangen ist. Die gegen die Opfer ausgeführte tatbestandsmäßige Bedrohung wurde durch ein und die-\n\nselbe Handlung begangen, es besteht daher Tateinheit auch\nmit der Vergewaltigung, da im Falle der Nebenklägerin\nMonika He 5 241 StGB durch § 177 StGB verdrängt wird.\nDer Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs muß zur Auflösung der\nGesamtstrafe führen. Der Senat hat ferner die für die Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von vier Monaten in Wegfall gebracht, so daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt wird. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist konnte bestehenbleiben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGeydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-195-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-195-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.076082+00:00"}}