{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-10_4_StR_180_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-10","aktenzeichen":"4 StR 180/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0: LH,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 180/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Richard F EEE =: Heim.\n\ngeboren an EEE» 1939 in Te zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Betruges\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1,\n\nDer Angeklagte Richard Fi» wird auf\nseinen Antrag gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 1983\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom\n3, Februar 1984 ist damit gegenstandslos,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Richard Fein\nwird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er und die Mitangeklagte Waltraud\nFe verurteilt worden sind.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\n\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monater.\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen, Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden\n\nist.\n\n1. Der Angeklagte bestellte zusammen mit seiner\nmitangeklagten Ehefrau als Geschäftsführer des von ihr\nbetreuten Schuheinzelhandelgeschäftes in St. Ingbert in\nder Zeit von Mai bis September 1980 bei fünf Schuhfabrikanten in Italien Ware im Gesamtwert von mehreren hundert\nMillionen Lire. Die Lieferung der Ware erfolgte gegen\nWechselakzepte oder Schecks; die Wechsel waren stets erst\nzwei bis drei Monate nach Ausstellung fällig, die Schecks\nwurden vordatiert. Die Angeklagten wollten damit \"zum\nZwecke des Großhandels die Wareneinkäufe der bisherigen\nEinzelhandelsfirma der Angeklagten Waltraud Fesiiuums\nauf ein Vielfaches steigern\" (UA 16). Sämtliche ausgestellten Wechsel wurden mangels Zahlung protestiert; die\nSchecks wurden nur zum Teil eingelöst,\n\nNachdem die Mitangeklagte Waltraud Fee durch\nnotarielle Urkunde vom 18. Dezember 1980 gegenüber drei\nder fünf Firmen anerkannt hatte, jeweils bestimmte Beträge\nzu schulden, bewog der Angeklagte Richard Tip Anfans\n1981 einen der Schuhlieferanten, Guiseppe Fre, der\nsowohl eine Einzelhandelsfirma als auch die Firma Eike\nbetrieb, zwei weitere Lieferungen zu erbringen. Freie\nhatte sich hierzu \"nur bewegen lassen, weil er hoffte, die\nFirma Waltraud SchgB dadurch in die Lage zu versetzen,\nseine alten Forderungen entsprechend der notariellen Schuldurkunde zu bezahlen\" (UA 23). Von den für diese Lieferungen\ngegebenen Schecks wurde nur einer eingelöst.\n\nSchließlich bestellten die Angeklagten noch bei der\nFirma We GmbH & Co KG, Internationale Schuhproduktion\nDEE, \"von der sie schon jahrelang Ware bezogen und\nbisher mit branchenüblichem Verzug immer bezahlt hatten\"\n(UA 25), im September 1980 und Februar 19831 waren im Gesamtwert von DM 99.740,74. Ein weiterer im März 1981 erteilter Auftrag wurde u.a. deswegen nicht mehr ausgeführt,\n\nweil ein vordatierter Scheck nicht eingelöst worden war.\n\nAuch die Firma Weiiium erlitt einen erheblichen Schaden\n(uA 27).\n\nDas Landgericht hat einen - fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen - Betrug angenommen. Es bejaht den\nFortsetzungszusammenhang, weil \"die Angeklagten die Großhandelsgeschäfte ... auf Grund eines ein für allemal gefaßten Entschlusses tätigten\", und gewinnt seine Überzeugung\ndaraus, \"daß sie alle auf einen Vorschlag des Zeugen Dr. Pe»\nzurückzuführen sind, der nicht einen einmaligen Geschäftsabschluß, sondern eine Verlegung auf einen neuen Handelszweig\nzum Gegenstand hatte\" (UA 31). Dabei hat die Strafkammer\nmitberücksichtigt, \"daß die besagten Großhandelsgeschäfte\nnicht nur in dem eben beschriebenen ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern auch zu der Ursache, dem Vorschlag des\nZeugen Dr. Pe, und untereinander in einem so engen zeitlichen Zusammenhang, daß sie bei der Mehrzahl der Lieferanten\nauch durch den Zeugen Dr. Pe&® unmittelbar oder mittelbar\nvermittelt worden sind und daß die Lieferanten (?) mit einer\nAusnahme in engem räumlichen Zusammenhang mit der Firma\nLa Te stehen, von welcher die Angeklagten schon vorher\nfür den Einzelhandel Schuhe bezogen hatten und daß sie nun\nden ersten Großhandelsauftrag erteilten\" (UA 32).\n\nZu den Vorstellungen der Angeklagten bemerkt das\nLandgericht: \"Die Angeklagten wußten, als sie bei den\nFirmen La Temp, Fremiiiip, SEM, Ei, LED und\nN in nachbezeichneter Weise zum Weiterverkauf als\nGroßhändler einkauften, daß sie nicht bei Fälligkeit in\nder Lage sein würden, die Ware zu bezahlen, sondern allenfalls aus dem Weiterverkaufserlös der jeweiligen Ware. Schon\nbei ihrem Entschluß zum Großhandel nahmen sie dies für alle\n\nihre Lieferanten, also auch für die Firmen La Tee und\nWem, zumindest billigend in Kauf. Sie wußten auch\n\nein für allemal im voraus, daß der Erlös aus dem Großhandel\nnicht ausreichen werde, sowohl die jeweiligen Lieferantenschulden aus dem Großhandel wie auch die anderweitigen,\nälteren, teilweise schon vollstreckbar titulierten Schulden\naus dem Einzelhandelsgeschäft zu bezahlen. Dies offenbarten\nsie den Lieferanten nicht; dabei gingen sie von der zutreffenden Annahme aus, daß die Lieferanten sie für zahlungsfähig hielten; sie erklärten den Lieferanten bei Abschluß\nder Käufe insbesondere auch nicht, daß sie erst aus dem\nErlös der gekauften Waren diese würden bezahlen können;\n\nauch dies alles entsprach ihrem ein für allemal gefaßten\nEntschluß\" (UA 16/17). Über die Vorstellungen der Vertragspartner bei Abschluß der Verträge wird in den Urteilsgründen\nnichts ausgeführt.\n\n2. Diese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betrugs nicht aus. Das Urteil legt\nnämlich weder dar, worin die durch eine Täuschungshandlung\ndes Angeklagten und seiner Mittäterin bewirkte Irrtumserregung der Lieferanten liegt, noch erörtert es, ob die\ndiese schädigenden Lieferungen auf der Täuschungshandlung\nberuhten, noch ergibt sich aus ihm die Absicht des Angeklagten und seiner Mittäterin, sich oder einem Dritten\ndurch die auf Grund der Täuschung erzielte Vermögensverfügung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\na) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts\nzu den Vorstellungen des Angeklagten und seiner Mittäterin\nkäme ein Betrug nur in Betracht, wenn die Lieferanten Wert\ndarauf gelegt hätten, daß die Besteller bei Vertragsschluß\nin der Lage waren, die Waren zu bezahlen, daß sie hierfür\n\nalso den Verkaufserlös nicht benötigten und daß die\nLieferanten nur unter dieser Bedingung die Lieferungen\nzugesagt hätten. Hierzu hat das Landgericht jedoch keine\nFeststellungen getroffen. Daß die Lieferanten von dieser\nAnnahme ausgingen, erscheint aber auch äußerst unwahrscheinlich: Dagegen spricht schon, daß die Fälligkeitsdaten der Wechsel hinausgeschoben und die Schecks vordatiert wurden. Zudem stellt das Landgericht selbst an\nanderer Stelle (UA 25) fest, daß es \"branchenüblich sei\",\nmit Verzug zu bezahlen. Im übrigen entspricht es einer\nweitverbreiteten Übung im Geschäftsleben, daß ein Großhändler seine Lieferanten erst aus dem Weiterverkaufserlös der von diesen bezogenen Waren bezahlt; hiervon\nwird in der Regel auch der Lieferant ausgehen.\n\nb) Zu einer Offenbarung seiner wirtschaftlichen\nVerhältnisse - insbesondere seiner Zahlungsfähigkeit -\nist im übrigen bei Abschluß eines Vertrages niemand\nohne weiteres verpflichtet (BGH GA 1965, 208; bei\nDallinger MDR 1968, 202). Anders ist es, wenn Umstände\nvorliegen, die - vom Schuldner erkannt - den Gläubiger,\nder bei ungesicherter Kreditgewährung immer ein gewisses\nRisiko eingeht, in Sicherheit wiegen (BGH bei Herlan MDR\n1955, 528). Solche Umstände sind den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils jedoch nicht zu entnehmen, Eine\nOffenbarungspflicht für Tatsachen, die Zweifel an der\nkünftigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners begründen,\nbesteht allerdings bei der Anbahnung besonderer Verbindungen,\ndie auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruhen\n(BCH GA 1967, 64), und bei bereits bestehenden Vertrauensverhältnissen (BGHSt 6, 198). Ein solches Vertrauensverhältnis kann aber nicht schon allein daraus hergeleitet\nwerden, daß mit einem Lieferanten wiederholt Kaufverträge\n\ngeschlossen worden sind, es ist erst recht nicht beim\nerstmaligen Abschluß eines Vertrages anzunehmen. Anders\nwäre es nur, wenn - wie möglicherweise bei der Firma\nVe - eine langjährige Geschäftsbeziehung und die\nkorrekte Abwicklung der in ihrem Verlauf geschlossenen\nVerträge dem Lieferanten die dem Angeklagten bewußte\nÜberzeugung vermittelt hätten, eine Überprüfung der\nKreditfähigkeit erübrige sich (BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 3 StR 242/79, bei Holtz MDR 1980, 106).\n\nc) Nun haben der Angeklagte bzw. seine Mittäterin\nzwar jeweils Wechselakzepte oder (vordatierte) Schecks\nbegeben, die zu Protest gingen bzw. zum Teil nicht eingelöst wurden. In der Hingabe dieser Wertpapiere könnte ein\nBetrug gefunden werden; denn Betrug begeht auch, wer sich\ndurch Eingehung einer Wechselverpflichtung oder durch\nHingabe eines Schecks eine vermögenswerte Leistung verschafft und weiß, daß Wechsel oder Scheck im Zeitpunkt\nder Vorlage nicht eingelöst werden (BGHSt 3, 69, 71;\nLackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 44; Schönke/\nSchroeder-Cramer, 21. Aufl. §§ 263 Rdn. 29). Wenn ein\nKaufmann Waren auf Kredit bestellt und dabei ein kurzes\nZahlungsziel vereinbart, behauptet er nämlich in der Regel\nauch ohne ausdrückliche Erklärung, daß er willens sei\nund sich nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage\nund ihrer voraussichtlichen, von ihm auch tatsächlich\nüberschauten Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist\neinzuhalten oder jedenfalls nicht länger zu überschreiten,\nals in dieser Geschäftsverbindung oder in dieser Branche\nüblicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser\nBehauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt,\nvielmehr ernstliche Zweifel hat, ob er die eingegangene\n\nVerpflichtung werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche (innere) Tatsache vor (BGH, Urteil\nvom 25. November 1980 - 5 StR 356/80). Es ist jedoch\nerforderlich, daß bei Eingehung der Wechselverpflichtung\noder Hingabe des Schecks eine solche Kenntnis des Täters\ndavon, daß bei Fälligkeit keine Zahlung erfolgen werde,\nfestgestellt wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - 2 StR\n136/82, bei Holtz MDR 1982, 811). Ob hier der Angeklagte\ndies jeweils wußte oder zumindest damit rechnete und dies\nbilligte, läßt sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen.\nDafür könnte die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen,\ndagegen die Tatsache sprechen, daß ein Teil der Schecks\neingelöst wurde,\n\nd) Besonderen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme eines Betruges hinsichtlich der nach der Besprechung\nvom 18. Dezember 1980 bei der Firma Freiuiie/T Siiiiin cetätigten Bestellungen. Da Freie» nunmehr die schlechte\nVermögenslage der Firma Fem# bekannt war und er\ngleichwohl erneut Leistungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, durch welche Täuschungshandlung des Angeklagten\noder seiner Mittäterin hier Free zu einer ihn\nschädigenden Vermögensverfügung veranlaßt worden sein\nsoll.\n\n3. Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nbegegnet erheblichen Bedenken, da die Voraussetzungen\neiner fortgesetzten Tat nicht ausreichend dargetan sind:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht\nder allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen,\n\nnicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser\nliegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des\nersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile\nder Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR\n3/83, bei Holtz MDR 1983, 622; weitere Nachweise bei\nDreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 26).\n\nWenn danach schon die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich\nder geschädigten italienischen Firmen nicht bedenkenfrei\nist, so ist - auch nach der vom Landgericht zur Annahme\n\neiner fortgesetzten Handlung gegebenen (wenig verständlichen)\n\nBegründung - nicht nachvollziehbar, wieso die Schädigung\nder in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Firma\nWem in den Fortsetzungszusammenhang miteinbezogen\nworden ist.\n\n4. Da die Sachrüge Erfolg hat, braucht auf die\nerhobene Verfahrensbeschwerde nicht mehr eingegangen\nzu werden. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO\n\nIF\n\n- 10 -\n\nauf die Mitangeklagte Waltraud Foiiie zu erstrecken,\nsoweit sie in dem nur von dem Angeklagten Richard Files\nangefochtenen Urteil mitverurteilt worden ist.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-180-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-180-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.054663+00:00"}}