{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-10_4_StR_175_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-10","aktenzeichen":"4 StR 175/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_Ls\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 175/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Erich Hans P EEE. aus\nNeem, dort geboren an EEE 1941,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nSs”\n\nDer k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich Hans\nPoEmmEm wird das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 8. Dezember 1983, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte den Mitangeklagten KB, JB und Senn\nauf Briefbögen der Firma Sei, Industriemontage N NEE»\nderen Geschäftsführer er war, als Unterlagen zur Kreditbeschaffung falsche Arbeitsbescheinigungen ausgestellt und\ndie in diesen Bescheinigungen gemachten unzutreffenden\nAngaben mit dem Namen des Firmeninhabers F. Sei unterzeichnet. Mit Hilfe dieser Bescheinigungen erschwindelten\nsich die Mitangeklagten Km (Fall II 1 der Urteilsgründe),\nSCHE (Fall II 6 der Urteilsgründe) und IB (Fall II 10\nder Urteilsgründe) bei Kreditinstituten Geldbeträge in\nunterschiedlicher Höhe, Die Strafkammer hat den Angeklagten\nPO deshalb zu Recht jeweils wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und II 6\nsowie wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall II 10 schuldig gesprochen,\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen indes soweit der\nAngeklagte in den Fällen II 2, II 3, II 7 und II 11 wegen\nBeihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist. In diesen Fällen haben die Mitangeklagten Kg (II 2 und 3), Sms (II 7) und JB (II 11)\nbei verschiedenen Firmen unter Vorlage der ihnen vom Angeklagten Pi» übergebenen gefälschten Verdienstbescheinigun\n\"jm Wege eines finanzierten Abzahlungskaufs\" auf betrügerische\nWeise Waren gekauft und diese dann weiterveräußert, Das\nUrteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu, daß der\nAngeklagte auch von diesen strafbaren Handlungen Kenntnis\nhatte und zu ihrer Begehung Hilfe leisten wollte. Nur wenn\ner auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat, kann er Gehilfe\nsein. Falls der Angeklagte auch hinsichtlich dieser Taten\nseiner Mitangeklagten Gehilfenvorsatz hatte, ist zu prüfen,\nob nicht hinsichtlich eines jeden der Mitangeklagten jeweils\nnur eine einheitliche Unterstützungshandlung vorliegt. Dies\nwäre dann anzunehmen, wenn auch die betrügerischen Kaufgeschäfte einem von vornherein gefaßten Tatplan entsprochen\nhaben. Mehrere Beihilfehandlungen lägen jedoch vor, wenn die\nMitangeklagten jeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt haben,\nund der Angeklagte sie bei ihrem Vorhaben unterstützen wollte,\nindem er sich mit dem weiteren Gebrauch der Bescheinigungen\n\nor\n\njeweils einverstanden erklärte, Aus diesem Grunde kann\ndas gegen den Angeklagten PP gerichtete Urteil\ninsgesamt keinen Bestand haben, es muß vielmehr auch\ninsoweit aufgehoben werden, als im Hinblick auf die\nKreditbeschaffung der Schuldspruch an sich zu Recht\nergangen ist.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoyäke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-175-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-175-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.036571+00:00"}}