{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-04-10_4_StR_172_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-04-10","aktenzeichen":"4 StR 172/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 172/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feuerwehrmann Klaus J MM aus , geboren am\n\nOH 195° ir. CORE Dei ,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n[> 172\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 15. No-\n\n- vember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte \"mit drei weiteren Haschischkonsumenten\" in der\nAbsicht zusammengetan, \"von nun an für ihren Haschischerwerb eine feste Bezugsquelle\" zu eröffnen. Aufgrund dieses Entschlusses kaufte er in der Folgezeit \"für sich\nund seine drei Bekannten insgesamt mindestens 4,5 kg\nHaschisch\" zu einem besonders günstigen Preis, den ihm\n\nder Lieferant nur deshalb gewährte, weil er \"jeweils\ngrößere Mengen bezog\". \"Ohne die Beteiligung seiner Bekannten hätte der Angeklagte für sich nur einen Bruchteil der Haschischmenge erworben\", wofür er \"einen höheren\nGrammpreis\" hätte zahlen müssen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich, soweit er das Haschisch \"zum Zwecke der teilweisen Weitergabe der Droge an seine Bekannten\" erworben\nhat, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschuldig gemacht, weil er dabei \"aus dem eigensüchtigen\nMotiv heraus\" gehandelt habe, \"durch die so ermöglichte Abnahme größerer Haschischmengen einen 'Mengenrabatt'! zu erhalten und auf diese Weise die Ausgaben für seinen eigenen\nHaschischkonsum niedrig zu halten\".\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nDer Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, daß der Täter aus eigennützigen (eigensüchtigen) Gründen den Umsatz von Betäubungsnitteln ermöglicht oder fördert (st. BGH-Rechtspr., vel.\nBGHSt 31, 145, 147/148 m. w. N.). Ein solches eigennütziges, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtetes Handeln ist\nnicht schon im bloßen (gemeinsamen) Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf der mehreren Drogenkonsumenten zu\nsehen, auch wenn dadurch ein besonders günstiger Einkaufspreis erzielt wird. Nur wenn der Täter in der Absicht\nhandelt, das Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiterzuveräußern,\nerfüllt er den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens\n(vgl. die Rechtspr. Nachw. bei Körner Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 43 und 71). Daß dies hier der Fall war, ist\nden Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese lassen eher\ndarauf schließen, daß der Angeklagte den auf seine Bekann-\n\n>o\n\nten entfallenden Teil der Betäubungsmittel zum Einkaufspreis - also uneigennützig - an diese weitergegeben hat.\nDas würde aber, sofern die Bekannten nicht ohnehin als\nMittäter am Erwerb beteiligt waren, nur den Tatbestand\n\nder unerlaubten Veräußerung (vgl. Körner aa0 § 29 Rdn. 119;\nJoachimski Betäubungsmittelrecht 3. Aufl. § 29 BtMG\n\nAnm. 7) oder der unerlaubten Abgabe (vgl. Körner aa0\n\n§ 29 Rdn. 126 m. w. N.) begründen.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n2. Die Verfahrensrüge bedarf danach keiner Erörterung mehr,\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/4-str-172-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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