{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-30_4_StR_162_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-30","aktenzeichen":"4 StR 162/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"So.?2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 162/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Bernd N > aus HE, dort geboren\nam GE 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nvi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 1983 aufgehoben, soweit angeordnet\nist, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie im Urteil bestimmte Reihenfolge des Vollzugs\nvon Strafe und Maßregel kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nNach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der\n\nStrafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, daß\ndie Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB).\nOb dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen\nReihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach\nder Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene\nStrafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck\nerforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98;\nNStZ 1982, 132; NJW 1983, 240).\n\nHierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte\nhabe im Laufe des Strafverfahrens weder Betroffenheit\nnoch Nachdenklichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Tat gezeigt. Es bestehe daher \"die Gefahr\", daß er \"bei der Vollstreckung der Maßregel nicht im nötigen Umfange\" mitarbeite, zumal er \"immer noch der Ansicht\" sei, \"er könne von\nsich aus, ohne Behandlung, von heute auf morgen mit dem\nAlkoholgenuß aufhören\" (UA 11).\n\nDiese Erwägungen, die die aufgezeigte Gefahr nur\nvermuten lassen, rechtfertigen es nicht, die vom Gesetz\nfür den Regelfall vorgesehene Reihenfolge der Vollstrekkung umzukehren. Die bloße Gefahr eines Mißerfolges der\nvorrangig durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung reicht\ndafür nicht aus. Gefährdet der Verurteilte durch sein Verhalten im Maßregelvollzug dessen Erfolg, sieht § 67 Abs. 3\nStGB die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der zunächst angeordneten Reihenfolge vor. Darüber hinaus ist\nzu berücksichtigen, daß die vom Landgericht für seine Entscheidung angeführten Gründe ihre Ursache auch in der Verteidigungsstrategie des Angeklagten haben können und nicht\n\nausschließen, daß er im Rahmen der vorgesehenen Maßregel\nmitarbeiten wird. Im übrigen legt das Landgericht nicht\nnäher dar, aus welchen Gründen die für erforderlich gehaltene Gewissensbildung des Angeklagten mittels eines\nLeidensdrucks - eine im übrigen sehr umstrittene These,\nder der Senat nicht zu folgen vermag - im Strafvollzug\nleichter als durch Unterbringung erreichbar sein soll\n(vgl. BGH, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84).\n\nDa weitere Erkenntnisse hierzu nicht zu erwarten\nsind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die\nAnordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nsei, fällt deshalb weg.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-30/4-str-162-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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