{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-29_4_StR_89_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-29","aktenzeichen":"4 StR 89/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 89/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Reinhold H uuuumumEmE,\ngeboren am mm: 1950 in SEES,\n\nwegen Hehlerei\n\naus Den,\n\n74\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. März 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n27. September 1983 dahin abgeändert, daß\ner der Hehlerei in fünf Fällen schuldig\nist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten \"in wahlweiser\nFeststellung wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen oder wegen Hehlerei\nin fünf Fällen\" unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Dortmund von\n1. Februer 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts,\nSie führt zur Änderung des Schuldspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte\nbei fünf Einbrüchen \"entweder zumindest Hilfe dadurch,\ndaß er durch seine Anwesenheit am Tatort zumindest\npsychische Beihilfe erbrachte\", oder er ließ sich Gegenstände, die aus diesen Straftaten stammten, übergeben,\nwobei er damit rechnete, daß diese Gegenstände gestohlen\nwaren (UA 10).\n\nDie rechtliche Würdigung begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht wahlweise wegen\nBeihilfe zum Diebstahl oder wegen Hehlerei verurteilt\nhat. Eine Wahlfeststellung ist nur zulässig und geboten,\nwenn das Gericht davon überzeugt ist, daß der Angeklagte\neines von mehreren Strafgesetzen strafbar verwirklicht hat,\nJedoch trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht\nfeststellen kann, welchen der sich gegenseitig ausschließenden Straftatbestände er erfüllt hat (vgl. Tröndle,\nIK, Anhang zu § 1 StGB Rdnr. 56, 80). Diese Voraussetzungen\n\nsind hier nicht gegeben. Die Strafkamner übersieht, daß\nder im Besitz von Diebesgut angetroffene Angeklagte im\nFall der für möglich erachteten Beihilfe zum Diebstahl\nzugleich auch der Hehlerei schuldig ist. Deshalb liegen\nhinsichtlich der für möglich gehaltenen strafbaren\nHandlungen des Angeklagten keine sich ausschließenden\nStraftatbestände vor.\n\nDer Gehilfe unterstützt die Tat eines anderen, der\ndie Tatherrschaft hat. Der Vorsatz des Gehilfen erschöpft\nsich darin, die fremde Tat zu fördern. Der Gehilfe des\nDiebes will fremde Zueignungsabsicht unterstützen. Sein\nVorhaben, die gestohlene Sache selbst zu erlangen, kann\ner nicht durch seine bloße Teilnahme verwirklichen. Es\nhängt vom Willen des Vortäters ab, ob er am Diebesgut\nteilhaben wird. Denn bis zur Vollendung des Diebstahls\nliegt die Herrschaftsgewalt beim Haupttäter; erst nach\ndiesem Zeitpunkt kann Herrschaftsgewalt für den Tatteilnehmer entstehen (BCHSt 13, 403, 406). Erwirbt der Gehilfe\neigene Verfügungsgewalt über Diebesgut, macht er sich der\nBeihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig. Das gilt\nselbst dann, wenn er bereits bei seiner Teilnahmehandlung\nauf die Erlangung der Beute abzielt (BGHSt 7, 134, 142;\nBGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77).\n\nDabei kann unentschieden bleiben, ob die Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit oder der\nTatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 13, 4O3, 406, 407; BGHSt 22,\n206, 208). Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage\nwegen Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei\neinerseits und wegen Hehlerei andererseits ist jedenfalls\nnicht möglich. Beide Alternativen schließen sich nicht\n\ngegenseitig aus. Es ist vielmehr nach dem Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" zu verfahren und die\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl auszuscheiden. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern.\n\n3. Der Wegfall der Verurteilung auf wahldeutiger\nGrundlage wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus.\nDas Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des\n§ 259 StGB entnommen. Die Nachprüfung der Strafzumessungsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben, so daß die Revision im Ergebnis erfolglos bleibt.\n\nSalzer Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goäöner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-29/4-str-89-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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