{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-29_4_StR_781_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-29","aktenzeichen":"4 StR 781/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der frühere Mitangeklagte kann in der Hauptverhandlung,\n\nsolange das gegen ihn gerichtete Verfahren abgetrennt\nist, nur als Zeuge vernommen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 55 Abs. 1, 60 Nr. 2\nDer frühere Mitangeklagte kann in der Hauptverhandlung,\n\nsolange das gegen ihn gerichtete Verfahren abgetrennt\nist, nur als Zeuge vernommen werden.\n\nBGH, Urt. v. 29. März 1984 - 4 StR 781/83 - LG Kaiserslautern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 781/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Jen aus SO dort geboren\nam EB 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ie, GENEEEEREEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n15. September 1983 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen eines\nVergehens des gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten\nDiebstahls\" schuldig gesprochen und unter Einbeziehung\neiner wegen einer anderen Straftat verhängten Strafe zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision\nhat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nbeantragt, den Bruder des Angeklagten und früheren Mitangeklagten Richard Jim, gegen den das Verfahren abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden\nist, als Zeugen zum Beweis der Behauptung zu vernehmen,\ndaß sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, sondern in dieser Nacht zu Hause gewesen\nsei. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag als unzulässig\nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt;\n\n\"Der als Zeuge benannte Richard Jim ist\nderselben Straftat angeklagt, wie der Angeklagte Gerhard JB. Dadurch hat Richard\nICs Sie Fähigkeit verloren, in diesem Verfahren Zeuge im Sinne der Strafprozeßordnung\n\nzu sein (vgl. BGHSt 10, 8, 11; Löwe-Rosenberg\nStPO 23. Auflage, vor § 48 Randr. 13 + 17m.\n\nw. N.; Karlsruher Kommentar, StPO, Auflage 1982,\nvor § 48 Randnr. 7; Kleinknecht StPO, 36. Auflage, vor § 48 Randnr. 10). Durch die vorläufige\nEinstellung des Verfahrens gegen Richard Ju\nändert sich hieran nichts. Der Sachzusammenhang\nnach § 3 StPO reicht aus (vgl. Löwe-Rosenberg\na.8.0.).\"\n\nSie hat ihren den Beweisamtrag ablehnenden Beschluß\nin der Hauptverhandlung später noch mit folgenden Worten ergänzt:\n\n\"Wenn der gesondert verfolgte und frühere Mitangeklagte Richard Jim erscheinen würde, um\nals Zeuge auszusagen, würde das Verfahrenshindernis des § 205 StPO wegfallen. Die Kammer wäre\ngehalten, die Verfahrenstrennung rückgängig zu\nmachen und das Verfahren gegen Richard und Gerhard IB fortzuführen. \"\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft. Nachdem das Verfahren gegen Richard ie abgetrennt worden war, war er nicht mehr als Mitangeklagter, sondern\nals Zeuge anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob jemand\nMitangeklagter ist, allein auf die prozessuale Gemeinsamkeit an (vgl. BGHSt 10, 8, 11, 12; 10, 186, 187 ff;\n\n18, 238, 240; 27, 139, 141; BGH JR 1969, 148, 149). Ohne\ndie Klammer der prozessualen Gemeinsamkeit oder bei deren\nspäteren Wegfall - beispielsweise durch Abtrennung des\nVerfahrens - besteht kein Hindernis für die Zeugenrolle\n(Pelchen in KK, vor § 48 StPO Rdn. 8). Die entgegengesetzte Ansicht der Strafkammer findet in den von ihr zitierten Erläuterungswerken keine Stütze; vielmehr stimmen\ndiese der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu (vgl.\nPelchen in KK aaO Rdn. 9; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.,\nRan. 18 m. w. N. und in Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl.\n\nRdn. 9 je vor § 48 StPO). Zwar wird in der Literatur verbreitet eine \"materielle\" Betrachtungsweise gefordert,\nwonach jeder Tatverdächtige ohne Rücksicht auf seine formale Stellung im Verfahren als Beschuldigter und nicht als\nZeuge zu behandeln sei (Peters, Verh. des 46. Dt. Juristen-\n\no7\n\ntags, Bd. I, Teil 3 A, S. 136 ff; von Gerlach JR 1969,\n149, 150; Lenckner in Festschrift für Karl Peters, 1974,\nS. 333 ff; Roxin, Strafverfahrensrecht, 17. Aufl., 5. 138)\noder dies zumindest für alle Personen gelten müsse, gegen\ndie wegen derselben Tat ermittelt werde (sog. formellmaterieller Beschuldigtenbegriff: Gössel, Strafverfahrensrecht, S. 202 ff; Schlüchter, Das Strafverfahren,\n\n2. Aufl., S. 494 ff; vgl. auch Prittwitz NStZ 1981, 463,\n464). Diese Auffassungen sind aber mit dem geltenden Recht\nunvereinbar, wie auch Grünwald erst kürzlich (in Festschrift für U. Klug, 1983, Bd. II, S. 493 ff) eingehend\ndargelegt hat. Sie wären insbesondere mit 88% 55, 60 Nr. 2\nStPO nur in Übereinstimmung zu bringen, wenn diese Vorschriften einschränkend ausgelegt würden (vgl. etwa Lenckner\naa0 S. 338 und S. 342 Fußn. 37). Das würde aber Wortlaut\nund Sinn des Gesetzes widersprechen, das die Vernehmung\neines Tatverdächtigen oder bereits Verurteilten als Zeuge\nzuläßt und dabei auch nicht danach unterscheidet, ob gegen diese Person wegen der Tat ermittelt wird bzw. emittelt wurde oder nicht.\n\nWollte man der \"materiellen Betrachtungsweise\" folgen, so würde zudem - wie der vorliegende Fall deutlich\nmacht - dem Angeklagten ein möglicherweise entscheidender\nEntlastungsbeweis abgeschnitten; denn der Antrag auf Ladung des früheren Mitangeklagten als Zeuge müßte abgelehnt\nwerden, und auch einem Antrag auf Vernehmung dieser Person\nals (Mit-) Beschuldigtem könnte nicht stattgegeben werden,\nweil die Rolle \"eines Beschuldigten, der zur Aufklärung\nbei der Urteilsfindung gegen einen anderen herangezogen\nwird\" (Grünwald aa0 S,. 496), den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung fremd ist (vgl.\nKoffka ZStW 81, 960; Meyer in Löwe/Rosenberg, vor § 48\nStPO Rdn. 19 a.E.; Schöneborn ZStW 86, 921, 927 f, 935).\nAuf eine solche Person wahlweise die den Angeklagten oder\n\ndie Zeugen betreffenden Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wie es Lenckner (aaO\n\nS. 343 m. Fußn. 40 und S. 345 £) vorschlägt, überschreitet die den Gerichten erlaubte Auslegung des Gesetzes\n\n(vgl. auch Schöneborn aa0 S. 928). Obdas Gesetz von einer\n\"falschen Vorstellung über das Wesen des Zeugen ausgeht\"\n(so Peters aa0 S. 137; vgl. auch Geerds in Festschrift\n\nfür U. Stock, 1966, S. 171 ff), kann dahingestellt bleiben; zu einer derartigen Korrektur des Gesetzes wäre jedenfalls nur der Gesetzgeber befugt. Da die Strafprozeßordnung das Auftreten eines \"Mitbeschuldigten\" in der\nHauptverhandlung nicht kennt, erweist sich auch der Schluß\nvom - im wesentlichen formfreien - Ermittlungsverfahren, in\ndem jeder Tatverdächtige als Beschuldigter zu vernehmen ist,\nauf das formstrenge Hauptverfahren, wie ihn von Gerlach\n(JR1969, 151 £; ähnlich Lenckner aa0 S. 337) zieht, als\nverfehlt.\n\nEin anderes Ergebnis läßt sich auch nicht aus den\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1968\n- 1 StR 552/67 = JR 1969, 148, vom 24. Februar 1971\n- 3 StR 305/70, bei Dallinger MDR 1971, 897 und vom\n1. März 1977 - 5 StR 65/77, bei Holtz MDR 1977, 639 oder\naus dem Urteil BGHSt 24, 157 herleiten. Dort hat der Bundesgerichtshof jeweils lediglich zu der Frage Stellung genommen, ob eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens\ngegen einen Mitangeklagten allein zu dem Zweck zulässig\nsei, ihn zu demselben Tatgeschehen, das ihm auch als Mittäter zur Last gelegt wird oder die gegen ihn erhobenen\nVorwürfe zumindest berührt, als Zeugen zu vernehmen. Das\nist eine anders gelagerte Problematik; auch hierauf hat\nGrünwald (aaO S. 498 £) zutreffend hingewiesen.\n\nSt\n\nDa somit die Eigenschaft als Mitangeklagter nach\nAbtrennung des Verfahrens der Vernehmung des Richard\nJE 21s Zeuge nicht mehr entgegenstand, durfte der\nBeweisamtrag nicht als unzulässig abgelehnt werden. Ebensowenig war die hypothetische Erwägung, wie zu verfahren sein würde, wenn Richard Jim auf eine Zeugenladung\nvor der Strafkammer erscheinen würde, geeignet, die Zulässigkeit des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages zu beeinflussen.\n\nDie von der Strafkammer im Urteil nachgeschobenen\nAblehnungsgründe (UA 12) können den Mangel der ablehnenden\nGerichtsbeschlüsse nicht heilen, weil der Antragsteller Gelegenheit erhalten muß, sich bei der weiteren Verfolgung\nseiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten (BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152; BGH NStZ 1982, 213).\nIm übrigen könnten auch diese Ausführungen der Strafkammer die Ablehnung des Beweisamtrages nicht rechtfertigen,\nda sie eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung\ndarstellen (vgl. Herdegen in KK, § 244 StPO Ran. 72); die\nVernehmung eines Zeugen darf nicht mit Rücksicht auf dessen\nEinlassung als früherer Mitangeklagter abgelehnt werden\n(vgl. BGH NStZ 1981, 487; 1983, 468; BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 360/83).\n\nDer dargelegte Verfahrensverstoß muß zur Aufhebung\ndes Urteils mit den Feststellungen führen, da nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, daß das Urteil auf ihm beruht.\nDamit braucht auf die übrigen Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-29/4-str-781-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-29/4-str-781-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.601818+00:00"}}