{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-29_4_StR_154_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-29","aktenzeichen":"4 StR 154/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 154/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Hermann S mn zus 1 GEM.\nEEE. zeboren am EEE 1955 in TMGiugin- Hi emiiin,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n“Tr\n\nDer L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 25. November 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die erhobene Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit Recht, daß der Zeuge\nSch@D- Heu unvereidigt geblieben ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt (§ 274 StPO). Danach hat weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung darüber getroffen, daß der Zeuge nicht zu vereidigen sei.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung\neines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden\nkann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Ent-\n\nscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen\n(vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom 16. November 1976\n- 5 StR 480/76 und vom 11. Januar 1977 - 5 StR 252-253/76).\nDieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (BCHSt 1,\n269, 273; BGH, Urteil vom 5. November 1974 - 5 StR 289/74;\nBeschluß vom 8. Juli 1976 - 2 StR 210/76).\n\nOb das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der Entlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen gegeben hat,\ndaß er dessen Nichtvereidigung anordnen will,und dies allen\nVerfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar\ngewesen sein muß, braucht hier nicht entschieden zu werden.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende\nbei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\nstets eine Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung getroffen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß eine Entschließung zur Vereidigung des Zeugen Sch@b - Homme versehentlich unterblieben ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 26. Februar 1974 - 5 StR 33/74; BGH NStZ\n1981, 71). Zwar hätte der Zeuge Schie- He» als Verletzter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben können;\ndie Entscheidung hierüber ist jedoch in das Ermessen des\nGerichts gestellt, wobei sie zunächst vom Vorsitzenden auf\nGrund seiner Sachleitungsbefugnis zu treffen ist (Pelchen\nin KK, § 61 StPO Rdn. 2). Hier ist nicht erkennbar, ob der\nVorsitzende oder das Gericht ihr Ermessen überhaupt ausgeübt haben (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337\nStPO Rdn. 88).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene\nUrteil beruhen. Die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten stützt sich entscheidend auf die Aussage des Zeugen\n\nSch@>-ememmm (UA 5 f.). Daher kann nicht ohne weiteres\nangenommen werden, daß das Landgericht von einer Vereidigung des Zeugen abgesehen hätte. Vielmehr hätte es seine\nErmessensentscheidung unter Berücksichtigung der in BGHSt 1,\n175, 180 aufgestellten Grundsätze treffen müssen (BGH NStZ\n1984, 179, 180). Dem Senat ist eine Prüfung, ob der unvereidigt gebliebene Zeuge unter Eid etwas anderes ausgesagt\nhätte, verwehrt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 59\nStPO Rdn. 9); daher kann der Senat eine andere Aussage des\nZeugen unter Eid auch nicht ausschließen (vgl. Pelchen aa0\n§ 59 StPO Rdn. 14; Meyer in Löwe/Rosenberg § 59 StPO Rdn. 21).\n\nDas Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, ohne daß\nauf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war. Für das\nweitere Verfahren wird jedoch bemerkt:\n\nDas Landgericht hat zwar keine \"gewichtigen Umstände,\ndie die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten\" (UA 7/8), feststellen können. Es ist aber zu besorgen,\ndaß es bei der Strafzumessung das Vorleben des Täters, seine\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie sein\nVerhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) nicht hinreichend\nberücksichtigt hat. So läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, ob der Angeklagte vorbestraft ist;\nbisherige Straflosigkeit wäre aber in aller Regel strafnmildernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 11. April 1980\n- 2 StR 134/80, bei Holtz MDR 1980, 628). Ferner liegt die\ndem Angeklagten vorgeworfene Tat mehr als drei Jahre zurück,\nohne daß ein erneutes Fehlverhalten des Angeklagten festgestellt ist. Schließlich ist es nicht ohne weiteres verständlich, wieso die \"schlechte finanzielle Lage des Angeklagten\nzur Tatzeit kein ins Gewicht fallender Milderungsgrund\"\n\n(UA 8) sein soll, nachdem etwa ein Jahr vor der Tat das Wohnhaus und der größte Teil der Stallungen des Bauernhofes des\n\nAngeklagten abgebrannt waren, der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise noch unter dem ungerechtfertigten Verdacht stand,\n\n\"den Brand in betrügerischer Absicht selbst gelegt zu haben\",\nund ihm insbesondere die Versicherungssumme in Höhe von\n360.000,-- DM erst im Jahre 1982 ausgezahlt worden ist\n\n(UA 2).\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-29/4-str-154-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-29/4-str-154-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.581634+00:00"}}