{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-29_4_StR_149_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-29","aktenzeichen":"4 StR 149/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 149/84 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nNiyazi Ö Em aus Sim.\ngeboren am um 19.7 in Se (TBB),\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n920,\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. März 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ie\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n21. November 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und\nwegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses\nUrteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt,\ndiese in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt\nund die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr\ndrei Monaten und von sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie\ndie Bildung der Gesamtstrafe lassen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.\n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung\nder erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten gemäß § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1 StGB zur\nBewährung auszusetzen, hält entgegen der Auffassung der\nRevision ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand.\n\na) Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift\nkommen nicht nur solche Milderungsgründe in Betracht, die\nwegen ihres besonderen Gewichtes \"Ausnahmecharakter\"\nhaben, wie die Staatsanwaltschaft meint. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht mehr festgehalten\n(vgl. BGH StrVert 1982, 419/120; BGH, Urteile vom\n27. Mai 1981 - 3 StR 141/82 - und vom 15. Dezember 1983 -\n4 StR 702/83 sowie Beschluß vom 31. Januar 1984 -\n\n1 StR 4/84). Er hat in neuerer Zeit wiederholt hervorge-\n\nhoben, daß als besondere Umstände im Sinne des § 56\n\nAbs. 2 StGB solche Gründe genügen, die im Vergleich mit\ngewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem\nGewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in\nder Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und\nden vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH GA 1982, 39; StrVert 1982,\n419, 420 m.w.N.).\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß sich unter den\nvom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Umständen keiner befindet, der für sich allein\nbetrachtet, von besonderem Gewicht ist. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß auch\nUmstände, die für sich allein nur durchschnittliche und\neinfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen\ndie Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH GA 1982,\n39; NStZ 1982, 285, 286 m.w.N.). In einem solchen Zusammentreffen mehrerer Umstände in den Taten und in der\nPerson des Angeklagten hat ersichtlich auch im vorliegenden\nFall die Strafkammer die Voraussetzungen des § 56 Abs, 2\nStGB erfüllt gesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon häufig darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen besonderer Umstände bis zur\nGrenze des Vertretbaren hinzunehmen hat und daß in Zweifelsfällen die Wertung des Tatrichters zu respektieren ist\n(BGH, NStZ 1982, 114; 1982, 285, 286; StrVert 1983, 502).\nBei Anlegung dieser Maßstäbe ist es revisionsrechtlich\n\nnicht angreifbar, daß der Tatrichter dem Zusammentreffen\nmehrerer Milderungsgründe in der Tat - geringer Fremdschaden, erhebliche Selbstschädigung, keine konkrete Gefährdung der Mitbewohner - sowie in der Person des Angeklagten - nur unwesentliche strafrechtliche Vorbelastung,\njahrelange gute Versorgung seiner großen Familie, unverschuldete finanzielle Notlage nach Konkurs der Arbeitgeberfirma - ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ohne\ndabei den Rechtsbegriff der \"besonderen Umstände\" zu verkennen, Da diese Entscheidung jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen ist, hat das Revisionsgericht sie hinzunehmen. Daß auch die gegenteilige Wertung der Umstände\ndurch die Beschwerdeführerin vertretbar oder möglicherweise\nsogar überzeugender erscheint, steht dem nicht entgegen\n(vgl. auch BGH NStZ 1981, 389, 390).\n\nb) Schließlich bedeutet es hier auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler, daß die Strafkammer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB\nStellung genommen hat, Nach dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe ist nicht zu besorgen, daß sie diese Vorschrift übersehen und deshalb bei ihrer Entscheidung über\ndie Strafaussetzung den Gesichtspunkt der Verteidigung\nder Rechtsordnung rechtsfehlerhaft außer acht gelassen\nhat, Bei Berücksichtigung aller die Taten und den Täter\nkennzeichnenden Besonderheiten, zu denen auch der Umstand\nzu rechnen ist, daß der Vermieter des Angeklagten dessen\nVerhalten nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen hat,\nkann die Strafaussetzung hier nicht als ein die Rechts-\n\ntreue der Bevölkerung erschütterndes Zurückweichen vor\ndem Verbrechen angesehen werden (vgl. BGHSt 24, 4O, 46;\n24, 64, 69; BGH, Urteil vom 30. November 1983 -\n\n3 StR 445/83).\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-29/4-str-149-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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