{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-22_4_StR_739_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-22","aktenzeichen":"4 StR 739/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_739/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz S t EEE aus DEE, zseboren am\n@. m 1951 in MB,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom i4. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3-\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 22. März 1984, soweit es den Angeklagten Heinz StB betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten\ndes Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt die Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat es als wesentlichen Milderungsgrund gewertet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig gewesen sei, \"sein Fehlverhalten eingesehen und innerlich dazu Distanz gewonnen\" habe (UA 21).\nDas läßt sich nicht mit der weiteren Feststellung in\nEinklang bringen, daß der Angeklagte, der erst nach dem\n\n- Lu.\n\n\"umfassenden\" Geständnis des Mittäters willi St@m-\n> festgenommen worden ist, seinen Beuteanteil\n(8.000 DM) nicht herausgegeben hat. Während Willi\nSt 21eich bei seiner ersten polizeilichen\nVernehmung das Versteck seiner Beute genannt und\nseinen Anteil zurückgegeben hat, ist der Beuteanteil des Angeklagten bisher nicht aufgefunden\nworden, und dieser hat auch in der Hauptverhandlung, wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich\nfestgestellt ist (UA 15), keine Angaben dazu gemacht.\nWirkliche Einsicht in das Unrecht der Tat und eine\nDistanzierung von ihr lassen sich mit diesem Verhalten nicht vereinbaren.\n\nDer Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand\nhaben. Im übrigen dürfte die Strafkamner übersehen\nhaben, daß auch die vom Angeklagten und dem weiteren\nMittäter Be bei dem Banküberfall benutzten, mit\nGaspatronen geladenen Gaspistolen (UA 10, 12), deren\nWirkungsweise in dem angefochtenen Urteil nicht näher\nbeschrieben ist, grundsätzlich ebenso als Schußwaffen\nim Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind\nwie die von BB in der Hosentasche - mit Wissen\ndes Angeklagten - zusätzlich mitgeführte scharfe\nWaffe (BGHSt 24, 136, 139/140).\n\nDie neue Strafkammer wird bei der Einordnung der\nTat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des\nStrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3,\n1795 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217; Lackner, 15. Aufl.\n§ 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der\n\n-5-\n\neingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer\nDurchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung\nhinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und\nerheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist zwar darauf\nhingewiesen worden, daß die erhebliche Anzahl der\nVorstrafen nachteilig ins Gewicht gefallen sei\n(UA 21). Das läßt jedoch nicht hinreichend deutlich\nerkennen, ob die Strafkammer dabei auch gewürdigt\nhat, daß der zur Tatzeit 32 Jahre alte Angeklagte\nnach den Feststellungen zu seinem Lebenslauf in\nden letzten 16 Jahren zu insgesamt 14 Jahren und\n7 Monaten Jugendstrafe und Freiheitsstrafe - vor\nallem wegen Eigentumsdelikten (auch Raub) - verurteilt worden ist und daß er vor Begehung der vorliegenden Tat von diesen Strafen mehr als 13 Jahre\nverbüßt hatte.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-739-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-739-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.342495+00:00"}}