{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-22_4_StR_133_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-22","aktenzeichen":"4 StR 133/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22.3.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 133/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinz-Dieter Friedrich Wem aus Im,\ndort geboren am ER :952, zur Zeit in Yaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nSU\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nWagner wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. November\n1983, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(Ende April 1983) und\n\nb) im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und wegen versuchter (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (Gesamt-)\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Soweit der\nAngeklagte verurteilt ist, rügt er die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch wegen versuchter Eirfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (am 6. Juni 1983) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erzeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen des Herointransports Ende April 1983 kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist insoweit von unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge ausgegangen, obwohl es\nlediglich festgestellt hat, daß der Angeklagte \"etwas\nweniger\" als 6 g Heroin von Amsterdam nach Lippstadt zebracht hat. Nähere Angaben zum Gewicht und zum Reinheitsgrad des Heroins enthält das Urteil nicht. Das ist fehlerhaft, weil angesichts des sehr unterschiedlichen Heroingehalts der in der Praxis vorkommenden Zubereitungen je-Gdenfalls bei einer Menge wie im vorliegenden Fall ohne\nAngabe des Mischungsverhältnisses nicht nachprüfbar ist,\nob diese die für die Annahme einer nicht geringen Menge\nim Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mindestens erforderlichen 1,5 g Heroinhydrochlorid enthielt (vgl. BGH StrVert\n1984, 27; BGH NStZ 1983, 322, 323).\n\n3. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben,\nweil nicht auszuschließen ist, daß sich die Strafzunmessungserwägungen hinsichtlich des aufgehobenen ersten Fal-\n\nles auch auf die Bemessung der Strafhöhe im zweiten\nFall ausgewirkt haben. In der neuen Hauptverhandlung\nwird die Strafkammer mit zu berücksichtigen haben, daß\nauch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB\nzur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann\n(vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w. N.) und daß in\ndiesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, ob und in\nwelchem Umfang die unerlaubte Einfuhr zur Deckung von\nEigenbedarf dienen sollte (vgl. BGHSt 31, 163, 168/169).\n\nKnoblich Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-133-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-133-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.322095+00:00"}}