{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-22_4_StR_131_84_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-22","aktenzeichen":"4 StR 131/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_131/84 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaniel PD egumuuiiEEEEEEEEEEEn Aus De, dort geboren\nam GE 1954,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bei»\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\n(Westfalen) vom 18. Oktober 1983, soweit es\nihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte in den Fällen 9 bis 11\nund 13 der Anklage wegen Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in\ndiesen Fällen und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nrc\n\nGründe:\n\nMit Recht beanstandet die Revision in den Fällen\n9 bis 11 und 13 der zugelassenen Anklage die Annahme von\nvier materiellrechtlich selbständigen Taten (§ 53 StGB).\nDie in den Fällen 9 bis 11 der Anklage dem Angeklagten zur\nLast gelegten Handlungen sind als eine Tat im Rechtssinne\nzu bewerten, zu der die im Fall 13 erwähnte Tat in Tateinheit steht.\n\nNach den Feststellungen faßten der Angeklagte und\nseine Mittäter am Abend des Tattages den gemeinsamen Entschluß, noch etwas zu unternehmen, d.h. durch Einbrüche in\nden Besitz mitnehmenswerter Sachen zu kommen. In Verfolgung\nihres Vorhabens suchten sie in Senden nacheinander die\nCafeteria im Hallenbad und die Diskothek \"Mh\" auf, wo\nsie die Örtlichkeit erkundeten und feststellten, daß verschiedene Geldspielgeräte vorhanden waren, deren gewaltsame\nÖffnung lohnend erschien, \"Sie kamen nunmehr überein, bis\nzur Schließung der Gaststätten zu warten und dann in diese\neinzubrechen. Dabei wurde eine Arbeitsteilung in der Weise\nverabredet, daß Sm» und Fb jeweils gewaltsam in die\nGaststätten eindringen sollten, während es Aufgabe von\nDEE sein sollte, mit seinem Pkw jeweils in der Nähe\nzu warten, um Se und Fb... Sicherheit zu geben und\nihnen zu ermöglichen, die Beute im Kofferraum des Wagens zu\nverbergen. Entsprechend diesem Plan drangen Sam und\nF®® ... zunächst in die Räume der Cafeteria ... ein\", wo sie\nHartgeld und andere Gegenstände erbeuteten. \"Danach drangen\nSCEEEEp und Fsauf die gleiche Weise in die Diskothek\nME ein\" und entwendeten dort u.a. Hartgeld, ein Fernseh- und ein Videogerät. Nachdem sie die erbeuteten Gegen-\n\nstände im Kofferraum des Wagens von Bee \"verstaut\nhatten, entschlossen sie sich, noch in eine in der Nähe gelegene Imbißstube einzubrechen. Ds sollte weiterhin\nRückendeckung geben und mit dem Wagen warten\". Ss und\nFW brachen auch in die Imbißstube ein, \"fanden aber keine\nBeute\" (UA 9 - 10).\n\nDaraus ergibt sich eindeutig, daß die beiden Diebstähle aus der Cafeteria und der Diskothek jeweils unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Der\nvon der Strafkamner vermißte Gesamtvorsatz (UA 21) ist hinreichend festgestellt. Er muß die geplante Tat nicht in\nallen Einzelheiten, lediglich insoweit vorweg umfassen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort,\nZeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen\n(BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7; st. Rspr.).\n\nDer Angeklagte und seine Mittäter haben zunächst die Örtlichkeiten in beiden Lokalen erkundet und dann den Entschluß gefaßt, in diese einzubrechen und aus den Geldspielgeräten Hartgeld zu entwenden. Diesen Plan haben sie auch\nausgeführt.\n\nAber auch der versuchte Diebstahl aus der Imbißstube\nist nach den bisher getroffenen Feststellungen als unselbständiger Teilakt der fortgesetzten Tat anzusehen. Denn ein\nGesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der\nVorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt hat. Der Gesamtvorsatz kann bis\nzur Beendigung eines der Tatteile gefaßt und danach jeweils\nauf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33; 26, 4,\n7 und st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte\n\ncd\n\nund seine Mittäter die Beute aus dem Einbruch in die Diskothek “um im Pkw verstaut und sich daraufhin entschlossen, noch in die Imbißstube einzubrechen. Es kann\ndavon ausgegangen werden, daß zu dem Zeitpunkt, als sie\nanfingen dieses Vorhaben zu verwirklichen, die bereits\nerlangte Diebesbeute noch nicht vollständig gesichert, der\nEinbruchsdiebstahl in die Diskothek also noch nicht beendet\nwar. Hierfür spricht vor allem auch, daß das parkende Fahrzeug und die Täter einem Passamten verdächtig geworden waren\nund dieser die Polizei verständigte, was schließlich zur\nFestnahme der Täter führte. Da der Tatbeitrag des Angeklagten Dom darin bestand, das Fahrzeug, in dem die Diebesbeute verstaut wurde, zu den einzelnen Tatorten zu lenken,\nbesteht zwischen dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund dem fortgesetzten Diebstahl Tateinheit.\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können,\nhat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls im Sinne von §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1\nStGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung\nnicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte\nsich mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den zusammengefaßten Fällen\nsowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der\nAusspruch über die verhängte Sperrfrist (§ 69 a Abs. 1\nSatz 3 StGB) kann jedoch aufrechterhalten bleiben, da er\nvon der Schuldspruchänderung nicht berührt wird.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nKnoblich Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-131-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-131-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.281304+00:00"}}