{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-22_4_StR_131_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-22","aktenzeichen":"4 StR 131/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WIKD\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 131/84\n\nJulian F@B\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus UP, dort geboren am Er 1351,\n\nwegen Diebstahls\n\n7\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. März 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDer Angeklagte Julian Ff@ wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 18. Oktober 1983 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 6 StPO).\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das genannte\nUrteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls verurteilt\nwird;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nx7\n\nGründe:\n\nNicht zu beanstanden ist die im Urteil des Landgerichts vorgenommene rechtliche Bewertung der dem Angeklagten in den Fällen 9 bis 11 der zugelassenen Anklage\nzur Last gelegten Taten als gemeinschaftlicher Diebstahl.\nMit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme\ndreier selbständiger Taten. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts stellen sich die Handlungen des Angeklagten\nals eine Tat im Rechtssinne dar.\n\nNach den Feststellungen faßten der Angeklagte und\nseine Mittäter am Abend des Tattages den gemeinsamen Entschluß, noch etwas zu unternehmen, d.h. durch Einbrüche in\nden Besitz mitnehmenswerter Sachen zu kommen. In Verfolgung\nihres Vorhabens suchten sie in Senden nacheinander die\nCafeteria im Hallenbad und die Diskothek \"MB\" auf, wo\nsie die Örtlichkeit erkundeten und feststellten, daß verschiedene Geldspielgeräte vorhanden waren, deren gewaltsame\nÖffnung lohnend erschien. \"Sie kamen nunmehr überein, bis\nzur Schließung der Gaststätten zu warten und dann in diese\neinzubrechen. Dabei wurde eine Arbeitsteilung in der Weise\nverabredet, daß Sy und F jeweils gewaltsam in die\nGaststätten eindringen sollten, während es Aufgabe von\nDB sein sollte, mit seinem Pkw jeweils in der Nähe\nzu warten, um Sp» und Fp ... Sicherheit zu geben und\nihnen zu ermöglichen, die Beute im Kofferraum des Wagens zu\nverbergen. Entsprechend diesem Plan drangen SCHE und\nF® ... zunächst in die Räume der Cafeteria ... ein\", wo\nsie Hartgeld und andere Gegenstände erbeuteten. \"Danach\ndrangen SR» uni Fip auf die gleiche Weise in die Diskothek 'MEER' ein\" und entwendeten dort u.a. Hartgeld,\n\nein Fernseh- und ein Videogerät. Nachdem sie die erbeuteten\nGegenstände im Kofferraum des Wagens von De \"verstaut hatten, entschlossen sie sich, noch in eine in der\nNähe gelegene Imbißstube einzubrechen. Doiim solite\nweiterhin Rückendeckung geben und mit dem Wagen warten\",\nSCENE und Fi brachen auch in die Imbißstube ein, \"fanden\naber keine Beute\" (UA 9 - 10).\n\nDaraus ergibt sich eindeutig, daß die beiden Diebstähle aus der Cafeteria und der Diskothek jeweils unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Der\nvon der Strafkamner vermißte Gesamtvorsatz (UA 21) ist hinreichend festgestellt, Er muß die geplante Tat nicht in\nallen Einzelheiten, lediglich insoweit vorweg umfassen,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen\n(BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7; st. Rspr.).\n\nDer Angeklagte und seine Mittäter haben zunächst die Örtlichkeiten in beiden Lokalen erkundet und dann den Entschluß\ngefaßt, in diese einzubrechen und aus den Geldspielgeräten\nHartgeld zu entwenden. Diesen Plan haben sie auch ausgeführt.\n\nAber auch der versuchte Diebstahl aus der Imbißstube\nist nach den bisher getroffenen Feststellungen als unselbständiger Teilakt der fortgesetzten Tat anzusehen. Denn ein\nGesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der\nVorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt hat. Der Gesamtvorsatz kann\nbis zur Beendigung eines der Tatteile gefaßt und danach\njeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33;\n\nxI\n\n26, 4, 7 und st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben der\nAngeklagte und seine Mittäter die Beute aus dem Einbruch in\ndie Diskothek Min im Pkw verstaut und sich daraufhin\nentschlossen, noch in die Imbißstube einzubrechen. Es kann\ndavon ausgegangen werden, daß zu dem Zeitpunkt, als sie anfingen dieses Vorhaben zu verwirklichen, die bereits erlangte Diebesbeute noch nicht vollständig gesichert, der\nEinbruchsdiebstahl in die Diskothek also noch nicht beendet\nwer. Hierfür spricht vor allem auch, daß das parkende Fahrzeug und die Täter einem Passamten verdächtig geworden\nwaren und dieser die Polizei verständigte, was schließlich\nzur Festnahme der Täter führte.\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können,\nhat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls im Sinne von §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1\nStGB schuldig ist. Daran war er durch § 265 Abs. 1 StPO\nnicht gehindert. Denn es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte vertei-\n\ndigen können. Die Zusammenfassung der drei Fälle zu einer\neinheitlichen Tat bedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nKnoblich Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/4-str-131-84-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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