{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-13_4_StR_79_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"4 StR 79/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"13.2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 79/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdelgard C m geborene Bein zus Sn\ngeboren an MEEEEE 1942 in Nam,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nx 7\n\n<T\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 1 StPO am 13. März 1984 beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Siegen\n\nvom 30. August 1983 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte\nwirksam und damit endgültig auf ihr Rechtsmittel verzichtet hat.\n\nDer Verteidiger der Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 31. August 1983, der am 1. September 1983\nbei dem Landgericht eingegangen ist, \"auf den ausdrück -\nlichen Wunsch\" seiner Mandantin mitgeteilt, daß diese\nzwar nach wie vor den Anklagevorwurf bestreite, daß\nsie aber im Hinblick auf die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision erkläre, \"daß sie auf das\nRechtsmittel verzichtet\". Diese nach Wortlaut und Inhalt\n\nauch hinsichtlich der Bevollmächtigung eindeutige\nVerzichtserklärung ist rechtlich wirksam, auch\n\nwenn die Angeklagte mit Schreiben vom 31. August 1983,\ndas am 2. September 1983 beim Landgericht eingegangen\nist, Revision eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht\nhat, daß sie die Ermächtigung zur Abgabe der Verzichtserklärung widerrufe. Ein solcher Widerruf ist grundsätzlich wirkungslos, wenn der Verzicht zuvor in\nrechtswirksamer Weise gegenüber dem zuständigen\n\nGericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 247\nund ständige Rechtsprechung). Angesichts der Erklärungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom\n\n6. September 1983 ist auch auszuschließen, daß die\nAngeklagte diesem gegenüber die Ermächtigung zur\nErklärung des Verzichts bis zum 1. September 1983\nwiderrufen hat.\n\nDie trotz des rechtswirksamen Verzichts eingelegte Revision ist danach unzulässsig und gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner\n\n«7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/4-str-79-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/4-str-79-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.752271+00:00"}}