{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-13_4_StR_56_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"4 StR 56/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A1S.8.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_56/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarry Rudolf Keim zus Aut\ngeboren am Em 15:5 in Dep:\n\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n>?\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1984\ngemäß 88 4u, 45 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision wird auf seine\nKosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 1. September 1983 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 18. Oktober 1983\nzugestellt. Durch Beschluß vom 8. Dezember 1983, dem Angeklagten zugestellt am 20. Dezember 1983, hat die Strafkanmer die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil\nsie nicht fristgemäß begründet worden ist. Am 20. Dezember 1983 hat der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist\nzur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragt. Er hat vorgetragen, der ihm beigeordnete\nVerteidiger habe die Revision nur nach Zahlung eines Vorschusses begründen wollen.\n\nDem Wiedereinsetzungsamtrag kann nicht stattgegeben\nwerden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem\nAngeklagten gemäß § 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn\ner ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Der Angeklagte hat aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision ohne sein Verschulden gehindert war. Er\nhatte vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Rechtsmittelbelehrung und erneut durch ein Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 2. November 1983 Kenntnis. Ihm war dadurch\nauch bekannt, daß sein Verteidiger die Revision für aussichtslos hielt und deshalb die Verantwortung für die Revisionsbegründung an sich nicht übernehmen wollte (vgl. BGHSt 25, 272,\n273 f). Der Verteidiger hatte die Anfertigung der Revisionsbegründung daher von der Zahlung eines Vorschusses abhängig\ngemacht. Wenn der Angeklagte nicht bereit war, dieser Aufforderung seines Verteidigers nachzukommen, hätte er sich\n\num die Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle oder um die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers bemühen müssen (vgl. BayObLG MDR 197,, 247). Da der\nAngeklagte statt dessen auf das Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 2. November 1983 hin untätig blieb und\n\ndie Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ,\ntrifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden.\n\nLö\n\nDamit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 8. Dezember 1983, durch die die Revision\nzu Recht als unzulässig verworfen worden ist.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/4-str-56-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/4-str-56-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.735344+00:00"}}