{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-13_4_StR_115_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"4 StR 115/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 115/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nVo K E aus Kam, geboren ar 1948\nin U,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nLob\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\nder Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1983\ngeändert und dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung und wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem das\nerste Urteil in dieser Sache von dem erkennenden Senat\naufgehoben worden war, wegen \"sexueller Nötigung in\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller\nNötigung (§ 178 StGB) kann keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht, das wiederum zur Verneinung eines\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung gelangt ist, hat übersehen, daß zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Gesetzeseinheit (Spezialität) gegeben ist, wenn die gewaltsame Vornahme sexueller\nHandlungen nur die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder verwirklichen soll. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen war es von Anfang an das Ziel des\nAngeklagten, mit Frau Knie zum Geschlechtsverkehr zu\nkommen, obwohl diese ihm ihre Ablehnung eindeutig klar\ngemacht hatte; daß die sexuellen Handlungen, mit denen\nder Angeklagte zur Verwirklichung seines Entschlusses\nansetzte, eine darüber hinausgehende selbständige Bedeutung hatten (vgl. BGHSt 17, 1, 2 m.w.N.), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Da\nein erzwungener Geschlechtsverkehr notwendigerweise gewaltsame sexuelle Handlungen mit umfaßt, ist § 177 StGB\ngegenüber der allgemeineren Vorschrift des § 178 StGB\nder engere Tatbestand. In derartigen Fällen ist deshalb\nnur § 177 StGB als das besondere (speziellere) Gesetz\nanzuwenden; das gilt auch dann, wenn es bei der Vergewaltigung nur zum Versuch gekommen ist (BGHSt 1, 152,\n153; 17, 1, 2).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nAuswirkungen auf die insoweit erkannte Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten ergeben sich daraus richt.\nDer Schuldumfang der Tat ist gleich geblieben, und außerdem hat die Verletzung der Vorschrift des § 178 StGB für\n\ndie untere Grenze des zugrunde zu legenden Strafrahnens\nauch weiterhin ihre Bedeutung behalten (vgl. BCGHSt 1,\n152, 156). Bei der Neufassung des Schuldspruchs hat\n\nder Senat auch die notwendige Bezeichnung der Schuläform hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen (vorsätzlichen) Körperverletzung sowie seines (vorsätzlichen)\nFahrens ohne Fahrerlaubnis nachgeholt (vgl. Hürxthal in\nKK § 260 StPO Rdn. 30).\n\nDie Entscheidung über die Kosten des im wesentlichen\nerfolglos gebliebenen Rechtsmittels folgt aus § 473\nAbs. 1 StPO.\n\nHürxthai Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/4-str-115-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/4-str-115-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.713395+00:00"}}