{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-08_4_StR_96_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"4 StR 96/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"&.°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 96/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Heinz Hermann H Em\naus EM, dort geboren an EEE 193°,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr u.a.\n\nAt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten wird\n\nauf Antrag des Generalbundesanwalts in\n\nden Fällen 6, 7, 8 und 9 des Urteils des\nLandgerichts Essen vom 8. November 1983\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nGemäß § 154 a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung\nin den Fällen 2/3 des genannten Urteils auf\nden Fall 3 und in den Fällen 10/11 auf den\nFall 10 beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 8. Novenber 1983 dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Bahnverkehr und in 14 Fällen der Störung\nöffentlicher Betriebe schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 10 des Urteils\nwerden auf jeweils einen Monat festgesetzt.\n\nIm übrigen wird die Revision als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAL\n\n- 3-\nGründes:\n\nDurch die vorläufige Einstellung der Fälle 6, 7,\n8 und 9 des angefochtenen Urteils entfallen die dafür\nfestgesetzten Einzelstrafen. Eines besonderen Ausspruchs\nin der Beschlußformel bedurfte es nicht.\n\nDurch die Verfolgungsbeschränkung auf die Fälle 3\nund 10 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO müssen die Einzelstrafen\nvon jeweils drei Monaten für die in Tateinheit stehenden\nFälle 2 und 3 sowie 10 und 11 aufgehoben werden. Für die\nverbleibenden Tatteile 3 und 10 erkennt der Senat jeweils\nauf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat (3 38\nAbs. 2 StGB).\n\nBei den gegen den Angeklagten verhängten außerordentlich niedrigen Freiheitsstrafen kann es der Senat ausschließen, daß der durch die Einstellung des Verfahrens\nbedingte Wegfall und die auf die Beschränkung der Verfolgung vorgenommene Herabsetzung von Einzelstrafen sich auf\ndie Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Diese konnte daher\nbestehenbleiben.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen, da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/4-str-96-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/4-str-96-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.621506+00:00"}}