{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-03-01_4_StR_55_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-03-01","aktenzeichen":"4 StR 55/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR,\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 55/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Michael John S Emm zus He»\nGE, zeboren om EEE 1952 in Vemmmmn/\n“es (USA),\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nBAG\n\nI\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n26. Oktober 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchter Nötigung\nverurteilt wird;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die\n\nRevision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat sich der\nAngeklagte mit dem Taxi von Neunkirchen zu seiner\nWohnung nach Homburg fahren lassen. Als der Taxifahrer, am Fahrtziel angekommen, ihm den Fahrpreis\nvon 42,-- DM genannt hatte, erklärte der Angeklagte,\ndas Geld aus seiner Wohnung holen zu müssen und\nstieg aus. Nach einigen Minuten kehrte er, mit einer\nPistole in der Hand, zurück, richtete diese auf den\nTaxifahrer und forderte ihn auf \"abzuhauen\". Der\nTaxifahrer, der die Waffe für eine geladene Gaspistole\nhielt, schlug diese dem Angeklagten aus der Hand und\nalarmierte die Polizei, während der Angeklagte in\nseine Wohnung flüchtete. Nach dem Eintreffen von\nPolizeibeamten übergab der Angeklagte, der zunächst\ndas vorausgegangene Geschehen abgestritten hatte, dem\nTaxifahrer sein tragbares Fernsehgerät als Pfand, weil\ner nicht mehr genügend Geld zur Bezahlung des Fahrpreises zur Verfügung hatte.\n\nDie Strafkammer begründet die Verurteilung wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung damit,\ndaß der Angeklagte den Taxifahrer durch die Bedrohung\nmit der Pistole \"zum Verzicht auf die Durchsetzung\nseiner Fahrpreisforderung zu bewegen\" versucht habe\n(UA 7). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\n47\n\nEine Erpressung liegt vor, wenn der Täter sein\nOpfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zu einen\nvermögensschädigenden Verhalten veranlaßt (BGHSt 19,\n342, 343), die Nötigungshandlung muß das Mittel sein,\ndurch das der Erpresser das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten erreicht oder zu erreichen versucht. Dies ist in einem Fall bejaht worden, in dem\nes einem Taxifahrer aufgrund eines vom Täter spätestens\nwährend der Fahrt gefaßten Entschlusses bei Beendigung\nder Fahrt durch Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht\nwurde, seine Fahrpreisforderung durchzusetzen (BGHSt 25,\n224).\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Strafkammer\nhat keine Feststellungen dahin getroffen, daß der Angeklagte von vorneherein oder während der Fahrt bereits\nden Entschluß gefaßt hat, den Taxifahrer zum Verzicht\nauf den Fahrpreis zu zwingen. Er hatte dem Taxifahrer\nwährend der Fahrt seinen Namen genannt und ihm erzählt,\ndaß er Amerikaner sei und auf einer Baustelle arbeite.\n\nDa der Taxifahrer ferner die Anschrift des Angeklagten\nkannte und demzufolge wußte, wohin er sich wenden mußte,\n\num sein Geld zu erhalten, deutet alles darauf hin, daß\n\nder Angeklagte die Nötigungshandlung erst aufgrund eines\nspontan gefaßten Entschlusses nach Beendigung der Taxifahrt beging. Der Angeklagte hat nach Fahrtende dem\nTaxifahrer durch die Drohung mit der Pistole keinen\nweiteren Schaden mehr zugefügt, es fehlt mithin an der\nfinalen Beziehung zwischen Nötigungshandlung und Vermögensvorteil (BGH NJW 1984, 501). Dafür, daß der Angeklagte\n\nirrtümlich dieser Vorstellung war, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Verurteilung wegen\nversuchter räuberischer Erpressung kann daher nicht\nbestehenbleiben.\n\nDie in der Drohung mit der Pistole liegende versuchte Nötigung wird vom Wegfall der Verurteilung\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nindes nicht berührt (vgl. BGH NJW 1984, 500). Da nicht\nzu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führt, die eine versuchte Erpressung rechtfertigen könnten, ändert der Senat gemäß § 354\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte\nder versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB) schuldig ist.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist,\ndaß sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Das Tatgericht wird in der neuen\nHauptverhandlung auch die Frage zu prüfen haben, ob\nder Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht erheblich vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Mit Recht weist\ndie Revision darauf hin, daß bei dem im angefochtenen\nUrteil unterstellten Alkoholgenuß des Angeklagten vor\nder Tat (UA 4) die Bemerkung bei der Strafzumessung,\nder Angeklagte sei \"durch den zuvor genossenen Alkohol\nzwar nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, aber doch enthemmt\" gewesen (UA 8), nicht\n\nBI\n\n-6-\n\nausreicht, um dem Revisionsgericht die Überprüfung\nzu ermöglichen, daß eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\nworden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 -\n2 StR 808/83).\n\nHürxthal Knoblieh Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-01/4-str-55-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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