{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-23_4_StR_41_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-23","aktenzeichen":"4 StR 41/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23.2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 41/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jörg GC ie us Dam, geboren am\n1 1960 in SEww, zur Zeit in Haft,\n\n2. Rüdiger Walter Role zus Deimmp,\ngeboren am EEE 1960 in RM, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nPA\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n13. Oktober 1983 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß\n\na) der Angeklagte Re wegen Diebstahls und wegen Verabredung zu\nschwerer räuberischer Erpressung,\n\nb) der Angeklagte Geb wegen Diebstahls,\nwegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs\nin Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\n\nverurteilt ist.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht stellt rechtsfehlerfrei fest,\ndaß sich die Angeklagten zur Begehung eines schweren\nRaubes oder einer schweren räuberischen Erpressung\n\n-3-\n\nverabredet hatten (§ 30 StGB). Die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat hat es aber nicht, wie erforderlich (Hürxthal in KK § 260 Rdn. 30), in den Urteilsspruch aufgenommen. Der Senat hat dies nachgeholt.\n\nFür die von dem Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Urteilsspruchs in eine wahlweise Verurteilung war hierbei jedoch kein Raum. Der Tatbestand\n\nder schweren räuberischen Erpressung schließt den\nengeren Tatbestand des schweren Raubes mit ein. Steht\nnicht fest, welches der beiden Verbrechen der Täter\nbegangen hat oder begehen wollte, bestimmt sich der\nSchuldspruch nach dem umfassenderen Tatbestand (BGH,\nBeschluß vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81 unter\nHinweis auf BGHSt 14, 386, 390).\n\nRechtlich unzutreffend hat das Landgericht das\nVerhältnis beurteilt, in dem die von dem Angeklagten\nCHE auf seiner Fluchtfahrt begangenen Verkehrsstraftaten zueinander stehen. Nach der Rechtsprechung des\nSenats sind Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe\neines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht,\ntateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76). Der Senat\nhat das Konkurrenzverhältnis im Urteilsspruch richtiggestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich\nder Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können. Infolge der Änderung des\nSchuldspruchs fällt die für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vom Landgericht verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten weg. Die\nerkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nneun. Monaten war jedoch aufrechtzuerhalten, da\nder Senat ausschließen kann, daß sich die Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.\n\nxO\n-L-\n\nSonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/4-str-41-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/4-str-41-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.104509+00:00"}}