{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-23_4_StR_26_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-23","aktenzeichen":"4 StR 26/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 26/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus Max BB zus Sep, dort geboren am\n\nER 19:5,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n17\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bee wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 21. September 1983, soweit es ihn betrifft,\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, davon\nin einem Fall (II, 1 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Hehlerei verurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei besonders schweren Fällen, wegen Hehlerei und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des\nSchuldspruchs hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der\nStraftaten II, 1 und II, 4 der Urteilsgründe zueinander und\nzum Wegfall einer Einzelstrafe. Im übrigen ist die Revision\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat inso-\n\nweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIm Fall II, 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nfehlerhaft das fortgesetzte Fahren des Angeklagten ohne\nFahrerlaubnis in der Zeit von März 1982 bis März 1983 als\nselbständiges Delikt geahndet. Das mehrmalige Fahren des\nAngeklagten zum Tatort im Fall II, 1 (Januar 1983) und\nder Abtransport der Beute in mindestens fünf Fahrten war\nals Teilakt des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis\ngleichzeitig auch Teil der insoweit noch nicht beendeten\nDiebstahlshandlung im Fall II, 1. Beide Delikte sind deshalb tateinheitlich verbunden. Dafür, daß der Angeklagte\ndarüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem Diebstahl im\nFall II, 2 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hat,\nwie die Revision meint, ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte.\n\nDer Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ninsoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt die\nfür das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe.\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren war jedoch aufrechtzuerhalten, weil der Senat ausschließen kann, daß sich\ndiese Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/4-str-26-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/4-str-26-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.085222+00:00"}}