{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-23_4_StR_19_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-23","aktenzeichen":"4 StR 19/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A2.2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 19/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Polizeihauptmeister Günter S «EEE\naus Dei, dort geboren am GEHE 1939,\n\n2. den Polizeiobermeister Paul BEE aus Dei,\ndort geboren an EB 1937,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\n70\n\nAs\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 19. September 1983,\n\na) soweit es den Angeklagten Sum\nbetrifft, dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen II - 10\nund II - 30 der Urteilsgründe zu\nEinzelstrafen von je einem Monat\nFreiheitsstrafe verurteilt wird,\n\nb) soweit es den Angeklagten Be»\nbetrifft, in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II - 5,\n13, 19, 20, 22, 23, 32, 34 und\n37 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\ndes Angeklagten Bw, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nTE\n\n- 3 -\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der\nAngeklagten werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte SEE nat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit sich die Revisionen der Angeklagten\ngegen den Schuldspruch und den Strafausspruch in\nden nicht in der Beschlußformel genannten Fällen\nrichten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2. In den Fällen der Beihilfe zum Diebstahl\nmit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist die Strafkammer jedoch fehlerhaft von einer zu hohen Mindeststrafe ausgegangen. Sie hat auch hinsichtlich dieser\nTaten ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten zugrunde\ngelegt, weil sie \"keine Veranlassung\" gesehen hat,\n\"für die Beihilfehandlungen von einer Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen\" (UA 34). Das widerspricht § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, der dem Richter\nnicht die Möglichkeit einer Wahl zwischen dem Regelstrafrahmen und einem niedrigeren Strafrahmen eröffnet, sondern die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB\nzwingend vorschreibt.\n\n-L-\n\nDer Senat hat dementsprechend die gegen den\nAngeklagten SEE in ien beiden Fällen der\nBeihilfe zum Diebstahl mit Waffen (II - 10 und\nII - 30 der Urteilsgründe) zu bestimmende Einzelstrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes von\nje einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Einer\nNeubemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten bedarf es hinsichtlich\ndieses Angeklagten nicht. Es ist auszuschließen,\ndaß angesichts der insgesamt abgeurteilten 24\nTaten und einer Summe der Einzelstrafen, die\nauch nach der vom Senat vorgenommenen Änderung\nnoch fast 200 Monate beträgt, die Herabsetzung\nder beiden Einzelstrafen Auswirkungen auf die\nHöhe der Gesamtstrafe haben kann.\n\nDagegen bedarf es hinsichtlich der gegen\nden Angeklagten Bei neu zu bestimmenden Einzelstrafen in den Fällen der Beihilfe zum Diebstahl\nmit Waffen einer Festsetzung durch den Tatrichter.\n\nA&\n-5-\nInsoweit handelt es sich um 9 Fälle (von 25),\nund es ist hier nicht auszuschließen, daß sich\neine Neubemessung dieser Einzelstrafen auch auf\n\ndie Gesamtstrafe auswirken kann. Diese war deshalb ebenfalls aufzuheben.\n\nSalger Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/4-str-19-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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