{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-16_4_StR_97_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-16","aktenzeichen":"4 StR 97/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TE: 2.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 97/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer H > zus NE, zeboren am\nGE 1953 in Kam,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n47\n\nFr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1984\ngem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober\n1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nmit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen fragte der Drogenhändler\nReinhold JE» den Angeklagten im Frühjahr 1982, ob\ndieser ihm nicht Haschisch besorgen könne. Entsprechend\nseinem daraufhin gefaßten Entschluß erwarb der Angeklagte\nvon April bis Oktober 1982 \"fortlaufend\" Haschisch von\neinem - namentlich nicht bezeichneten - Bekannten, das\ner \"teilweise\" für den Eigenbedarf behielt, \"zum größten\nTeil\" an IE verkaufte. In dem genannten Zeitraum\n\nerwarb ICE inssesamt \"beinahe 4 kg Haschisch\" der\nSorten \"Libanese\" und \"Marokkaner\" in Teilmengen \"zwischen 100 g bis zu 1 kg\". Außerdem bezog er im Sommer\n1982 von dem Angeklagten 5 g Cocain.\n\nEbenfalls im Sommer 1982 kaufte der Angeklagte von\nICEEEEB 1 kg Haschisch, das er an seinen Bekannten\nveräußerte.\n\nZum Gesamtvorsatz hat die Kammer festgestellt, daß\nder Angeklagte \"vor dem ersten Einzelakt entschlossen\"\nwar, \"auch über diesen Einzelakt hinaus\" in der Zukunft\nin dieser Weise Rauschgift für den Eigenverbrauch und\nzur Veräußerung zu erwerben.\n\n2. Damit sind keine ausreichenden Feststellungen\nzum Schuldumfang getroffen.\n\nBei einer fortgesetzten Handlung ist grundsätzlich\nin den Urteilsgründen mitzuteilen, von welcher Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH,\nBeschl. v. 30. März 1977 - 3 StR 52/77; vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881, 883). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der\nMindestschuldumfang auch ohne die Angabe der Zahl und\nohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen läßt oder\nwenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an\nder Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der\nEinzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH, Beschl. v. 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81 -\nm.w.N.; Beschl. v. 25. März 1982 - 4 StR 81/82). Bei einer\n\ni\n\nAF\n\nVerurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel das Gericht ausgegangen\nist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).\nAuch die Höhe des Wirkstoffgrades kann für den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters von Bedeutung\nsein (BGH, Beschl. v. 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81).\n\n3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen enthalten weder\nAngaben über die Zahl der Einzelakte noch darüber, mit\nwelchen Mindestmengen von Haschisch der Angeklagte Handel getrieben und welche Mengen er zum Eigenverbrauch\nerworben hat. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n4, Der Senat weist im übrigen auf folgendes hin:\n\na) Es erscheint widersprüchlich, wenn das Gericht\nim Rahmen seiner Erwägungen zu § 56 Abs. 2 StGB ausführt,\ndaß der Angeklagte nicht aus einer \"Situation psychischer\noder physischer Überforderung heraus\" gehandelt hat, zugleich jedoch Umstände darlegt (Tod des Sohnes, Trennung\nvon der Lebensgefährtin), die einen Ausnahmezustand begründen könnten. Die Strafkammer stellt in den Urteilsgründen fest, daß der Angeklagte \"nach dem unerwarteten\nTod seines Sohnes begann ... Haschisch zu rauchen\", und\nstellt damit selbst eine Beziehung zwischen dem den Angeklagten belastenden Ereignis und seinem Haschischkonsum\nher, Sie hätte sich deshalb mit diesem Umstand näher auseinander setzen müssen.\n\nb) Lückenhaft erscheinen die Ausführungen zur\n\"Triebfeder seines Handelns\", wonach für den Angeklagten\n\n\"im Vordergrund ... das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens\" stand. Es fehlen dazu nicht nur tatsächliche\nFeststellungen, die diese Wertung tragen, sondern auch\ndie Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des damals arbeitslosen Angeklagten, bei denen\nauch die Ausgaben für den - noch aufzuklärenden - Ankauf\nvon Haschisch zum Eigenverbrauch eine Rolle spielen\nkönnten.\n\nVorsitzender Richter\n\nam Bundesgerichtshof\nSalger ist infolge\nurlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nKnoblich Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/4-str-97-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/4-str-97-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.826163+00:00"}}