{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-15_4_StR_51_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-15","aktenzeichen":"4 StR 51/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 51/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willi Karl Ernst BEE aus DaB.\ngeboren am ED 1952 in EM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n>\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\n4. Das Landgericht verneint die Voraussetzungen eines\nRücktritts vom Totschlagsversuch (§ 24 StGB) auf Grund von\nFeststellungen, die sich gegenseitig ausschließen.\n\nEinerseits führt das Landgericht aus: Spätestens in\ndem Augenblick, als der Angeklagte seine Frau nicht mehr\nweiter verfolgte und vor der Imbißstube stehen blieb, war\nder Versuch auch nach seiner Vorstellung beendet (UA 41);\n\ner \"konnte\" nicht im geringsten davon ausgehen, daß\n\nseine Frau die Schüsse überleben werde (UA 42). Hiernach\nrechnete der Angeklagte damit, das für den Erfolgseintritt\nErforderliche getan zu haben.\n\nAndererseits scheitert ein strafbefreiender Rücktritt\nnach der Auffassung des Landgerichts auch, weil der Angeklagte, nachdem seine Frau weggelaufen war, keine Möglichkeit mehr hatte, sein Vorhaben zur Vollendung zu bringen,\nund ihm damit die Vollendung der Tat unmöglich geworden\nwar (UA 42). Hiernach meinte der Angeklagte, sein Tötungsversuch sei fehlgeschlagen.\n\nDas ist nicht miteinander vereinbar. Glaubte der\n\nAngeklagte, sein bisheriges Tun werde erfolgreich sein,\n\nso konnte er nicht zugleich annehmen, zur Vollendung der\nTat bedürfe es weiterer Tötungshandlungen. Der Widerspruch\nist aus den Urteilsgründen nicht auflösbar, Er nimmt den\nErwägungen des Landgerichts zu § 24 StGB insgesamt ihre\nTragfähigkeit, denn nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten bestimmte sich auch seine Einschätzung der gegebenen weiteren Handlungsmöglichkeiten. Der Rechtsfehler\nnötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\na) Das Landgericht ist offenbar zu der Überzeugung\ngelangt, daß das Opfer den Angeklagten vor der Tat nicht\nbeleidigt hat (UA 41). Eine solche Feststellung hätte hier\ngenügt, um die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213\nStGB auszuschließen. Die Erwägung, der Angeklagte habe nicht\n\nAS\n\nohne Schuld gehandelt, weil er die Situation zielgerichtet und bewußt herbeigeführt hat, ist demgegenüber\nnicht frei von rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt nicht ohne eigene\nSchuld im Sinne des § 213 StGB, wer dem Opfer im gegebenen\nAugenblick genügende Veranlassung zu Beleidigungen oder\nMißhandlungen gibt (BGH GA 1970, 214; BGH, Beschluß vom\n\n30. Januar 1984 - 3 StR 499/83). Ob das bloße Herbeiführen einer Situation, in der Beleidigungen oder Mißhandlungen zu erwarten sind, den in § 213 StGB vorausgesetzten Vorwurf zu begründen vermag, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 -\n3 StR 443/83),\n\nb) Strafschärfend wertet das Landgericht, daß der\nAngeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA 45).\nDie Vorsatzform besagt jedoch für sich genommen in der\nRegel nichts über das Ausmaß der Tatschuld. Eine bedingt\nvorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken kann schwerer wiegen als eine mit direktem\nVorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweg-\n\ngründen beruht. Die Vorsatzform ist daher regelmäßig\n\nals selbständige Strafzumessungstatsache ungeeignet\n\n(BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83); sie\nbedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen\nund Zielen des Täters,\n\nVorsitzender Richter Salger Knoblich Goydke\nist infolge urlaubsbedingter\n\nOrtsabwesenheit verhindert,\n\nseine Unterschrift beizufügen\n\nKnoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/4-str-51-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-15/4-str-51-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.731113+00:00"}}