{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-09_4_StR_751_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-09","aktenzeichen":"4 StR 751/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I-£- 71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 751/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen -\n\nHans-Jürgen V > zus To (GEM, dort\ngeboren am EEE 1359,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\nö als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n14. September 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener versuchter Brandstiftung\n(88 308, 23 StGB) entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\ner\n\nHT\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts (§ 74\nAbs. 1 GVG) zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte in der\nNacht zum 23. März 1983 zwischen 2 und 3 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gaststätten in erheblich angetrunkenem Zustand (max. ca. 2,6 %o Blutalkohol) in seine Wohnung zurückgekehrt, die ihm zwei Wochen vorher zum 31. Mai 1983 gekündigt worden war. Die Wohnung liegt im 2. Obergeschoß eines\nin massiver Bauweise errichteten Hauses, in dessen Erdgeschoß sich Büroräume und in dessen beiden Obergeschossen\nsowie dem teilweise ausgebauten Dachgeschoß sich insgesamt\nfünf Wohnungen befinden, die zur Tatzeit, wie der Angeklagte\nwußte, alle bewohnt waren. Der Angeklagte empfand sich als\nVersager, weil es ihm infolge seines Rückfalls in den Alkoholmißbrauch nicht gelungen war, eine dauerhafte Beziehung\nzu einer Frau zu entwickeln, und weil er außerdem seine Ar-\n\nbeitsstelle und seine Wohnung verloren hatte. \"In diese\nGefühle mischten sich Wut und das Verlangen nach Rache\n\nfür die Kündigung der Wohnung. In diesem Zustand entschloß\ner sich, in seiner Wohnung Feuer zu legen und dadurch zugleich das Haus in wesentlichen Bestandteilen, wie z.B.\nFenster, Türen und Fußböden in Brand zu setzen.\" Kurz vor\n\n3 Uhr begann er, \"sein Vorhaben in die Tat umzusetzen,\nindem er in der Eßecke der Küche die auf dem Tisch liegende Bastdecke und die Polsterung der Eckbank mit Streichhölzern anzündete. Als die beiden Brände nach kurzer Zeit\nerloschen, ohne besonderen Schaden anzurichten, legte er\neinige Bogen Papier auf den Küchenfußboden dicht neben\n\ndie Bodenleiste und die tapezierte Wand und steckte das\nPapier an. Er erreichte jedoch nur, daß Teile des Bodenbelags und der Tapete versengt wurden, worauf das Feuer\nerlosch. Nunmehr begab sich Vollmer in das angrenzende\nWohn-Schlafzimmer, trat an den halbgeöffneten, aus Spanplatten gefertigten Kleiderschrank und setzte hier den\nÄrmel einer Jacke, die neben anderen Bekleidungsstücken\n\nin dem Schrank hing, in Brand. Er wartete noch etwas, bis\nverschiedene Kleidungsstücke Feuer gefangen hatten und verließ dann mitseinem Hund die Wohnung und das Haus\" (UA L).\nAls der brennende Schrank umstürzte, wurde ein Mitbewohner\nwach, bemerkte Brandgeruch und rief, nachdem er aus der\nWohnung des Angeklagten Flammen hatte schlagen sehen, die\nPolizei an. Der von dieser alarmierten Feuerwehr gelang es,\nden Brand zu löschen, bevor das Feuer auf das Treppenhaus\nund andere Wohnungen übergriff. Die Einrichtung der Wohnung\ndes Angeklagten war fast vollständig verbrannt, Wand- und\nDeckenputz waren abgesprungen, die Glasscheiben der Fenster\nsowie die der Balkontür waren zerborsten; ob der Holzrahmen des Fensters neben der Balkontür, der Brandspuren aufwies, bereits selbständig gebrannt hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.\n\n74\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB läßt Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDer Entschluß des Angeklagten, in seiner Wohnung\nFeuer zu legen, umfaßte alle objektiven Voraussetzungen\ndes § 306 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte wollte, daß Fensterrahmen und Türen seiner Wohnung - und damit wesentliche\nBestandteile des Hauses (vgl. BGH NStZ 1982, 201 m. w.\nNachw.) - in Brand gerieten, und er wußte auch, daß sich\nin dem Gebäude noch andere Wohnungen befanden. Insoweit\nsind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, entgegen der Auffassung der Revision eindeutig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie nicht eindeutigen Ausführungen im Urteil zur\nVorstellung des Angeklagten hinsichtlich der tatsächlichen\nGefährdung seiner Mitbewohner als Folge seines Tuns berühren den Schuldspruch nicht. Insoweit handelt es sich um\neinen Umstand, er bei § 306 Nr. 2 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht vom Vorsatz umfaßt\nzu sein braucht, der jedoch für die Strafzumessung bedeutsam sein kann (BGH NStZ 1982, 420).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich\nversuchter Brandstiftung (§ 308 StGB) kann jedoch keinen\nBestand haben.\n\nDer Angeklagte hat zwar mehrmals Einrichtungsgegenstände anzuzünden versucht und schließlich Kleidungsstücke\nin dem Kleiderschrank in Brand gesetzt, um \"in seiner Wohnung Feuer zu legen\". Da nach seiner Vorstellung dadurch\naber nur ein Gebäude in Brand geraten sollte, das die Vor-\n\naussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllte, war er nur\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung zu bestrafen.\n\nFür eine Anwendung des § 308 StGB ist daneben grundsätzlich kein Raum. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich\nversuchter (einfacher) Brandstiftung wäre lediglich dann\nin Betracht gekommen, wenn das Feuer - wofür hier keine\nAnhaltspunkte vorliegen - außerdem noch auf ein weiteres\nGebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB\nnicht erfüllte, hätte übergreifen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - 5 StR 622/81). Die Entscheidungen RGSt 64, 273, 279 und RG JW 1929, 2735, in denen\nTateinheit von schwerer Brandstiftung und Brandstiftung\nangenommen worden ist, betrafen Fälle, in denen außer dem\nWohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden war.\nDer Senat hat den Schuldspruch deshalb entsprechend geändert.\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen\ndes Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehen\nschon deshalb fehl, weil sie sich zur Begründung auf das\nschriftliche Gutachten des Sachverständigen beziehen und\ninsoweit Widersprüche zu den Darlegungen in den Urteilsgründen aufzeigen wollen. Entscheidend ist das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten (BGHSt 23, 176,\n185). Für das Revisionsgericht ist allein maßgebend, was\nder Tatrichter darüber im Urteil wiedergegeben hat (BGHSt\n21, 149, 151). Auf dieser Grundlage sind Rechtsfehler nicht\nerkennbar.\n\nh, Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bestimmung\ndes Strafrahmens. Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.\n\nDie Strafkammer hat neben der Milderung nach §§ 21,\nL9 Abs. 1 StGB eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens\ngemäß § 23 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, es beruhe auf \"rein zufälligen Umständen und auf\nder ebenfalls eher zufälligen Kasuistik der Brandstiftungsdelikte\", daß die Tat rechtlich nur als Versuch zu\nqualifizieren sei und \"nicht etwa auf einen geringeren\nverbrecherischen Willen des Angeklagten\" (UA 8). Das ist\nschon deshalb rechtsfehlerhaft, weil mit dieser Erwägung\neine Milderung wegen Versuchs einer der Tatbestände der\n88 306 ff StGB stets abgelehnt werden könnte. Außerdem\nist angesichts der vorliegenden Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die Begründung nicht ausreichend. Die Entscheidung über die Milderungsmöglichkeit\nnach § 23 Abs. 2 StGB erfordert grundsätzlich eine Gesanmtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 16, 351, 353). Dies hat das\nLandgericht fehlerhaft unterlassen. Angesichts der im Rahmen der Strafhöhenbemessung im einzelnen dargestellten mildernden Gesichtspunkte - Geständnis, Unreife, bisherige\nStraflosigkeit und schwierige Lage zur Zeit der Tat - wäre\neine auch für das Revisionsgericht nachprüfbare eingehende\nAbwägung erforderlich gewesen. Dabei hätte es, auch im\nHinblick auf die Stärke des verbrecherischen Willens, der\nErörterung bedurft, inwieweit das Tun des Angeklagten als\nein tauglicher Versuch anzusehen war und in welchem Umfang\nder Angeklagte eine Gefährdung der Mitbewohner des Hauses\nin Betracht gezogen hat.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß eine Gesamtschau\naller in Betracht zu ziehender Umstände zu einer weiteren\nHerabsetzung des Strafrahmens geführt hätte und die Strafe\n\n44\n\ndann anders bemessen worden wäre, kann der Strafausspruch\nkeinen ‚Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-09/4-str-751-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-09/4-str-751-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.533263+00:00"}}