{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-01_4_StR_9_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"4 StR 9/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 9/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred S EEE ohne festen Wohnsitz, geboren am\nEEE 1956 in He, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nAd\n\nAd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n1. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1983 im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, daß die Strafe vor der Maßregel\nzu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch,\ngegen den sie sich nicht im einzelnen wendet, im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Rechtsfolgenausspruch\nhat sie Erfolg.\n\n1. Das Landgericht nimmt für den Tatzeitpunkt eine\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten an und hat den\nStrafrahmen des § 212 StGB deshalb nach den §§ 21, 49 StGB\ngemildert. Zur Strafzumessung im engeren Sinne führt es\nnur aus (UA 51): \"Im Rahmen des danach gewonnenen Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Ge-\n\nständnis berücksichtigt. Damit waren allerdings die Strafmilderungsgründe bereits erschöpft. Strafschärfend fielen\ndemgegenüber die Vorstrafe des Angeklagten und die brutale\nTatausführung ins Gewicht\". Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Auf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte darf der Tatrichter bei der Strafzumessung zurückkommen (BGHSt 26, 311). Da das Landgericht\ndem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten hat, waren entgegen seiner Annahme die vorhandenen\nStrafmilderungsgründe mit der Berücksichtigung des Geständnisses nicht bereits erschöpft. Darüber hinaus hatte das\nOpfer den Angeklagten vor der Tat massiv beschimpft. Das\nLandgericht stellt fest, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er sich durch die Beschimpfungen in seiner männlichen Ehre gekränkt fühlte und wütend wurde\n\n(UA 41). Dieser Umstand war ebenfalls als Strafmilderungsgrund geeignet.\n\n2. Auch die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus hat keinen Bestand. Das Landgericht erblickt\nden Grund der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten einerseits in seinem Schwachsinn, seiner psychischen Störanfälligkeit und seiner sozialen Randständigkeit. Als mitursächlich bezeichnet es andererseits die\nthematische Vorbelastung durch seine Trennung von der Freundin und die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols\n(UA 50, 51).\n\n‚Die Anordnung der Maßregel auf Grund dieser Feststellungen läßt besorgen, daß das Landgericht die Grenzen nicht\nbeachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB gesetzt sind. Eine solche\nUnterbringung kommt in der Regel nur bei Personen in Be-\n\nFA\n\ntracht, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beeinträchtigt ist (Hanack in LK 10. Aufl., § 63\nRan. 62). Die \"thematische Vorbelastung\" des Angeklagten durch die Trennung von seiner Freundin erfüllt diese\nVoraussetzung nicht. In Fällen, in denen letztlich Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der\n\nTat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise\nangewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften\nAlkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStz 1982, 218; BGH, Beschluß\nvom 20. Dezember 1983 - 4 StR 687/83). Einen solchen\nAusnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Ob\ndie im übrigen angenommenen Persönlichkeitsmängel des\nAngeklagten und sein Schwachsinn die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, vermag\nder Senat an Hand der bisherigen Feststellungen nicht zu\nbeurteilen. Das Landgericht nimmt nicht dazu Stellung,\n\nob diese Defekte Krankheitswert haben. Dessen bedurfte es\n(BGH, Beschluß vom 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83; Hanack\nin LK 10. Aufl., § 63 Rdn. 64). Ferner fehlen Ausführungen dazu, ob diese Defekte die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat auch unabhängig von seiner aktuellen psychischen Verfassung und seiner alkoholischen Beeinflussung erheblich minderten. In der neuen\nVerhandlung wird der Tatrichter dies aufzuklären haben.\n\n3, Die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe\nvor der Maßregel ist damit gegenstandslos. Der Senat bemerkt dazu jedoch, daß die Begründung des Landgerichts\ninsoweit ebenfalls Bedenken begegnet. Die Umkehrung der\nvom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der\nVollstreckung setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel\n\ndadurch besser erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Der\nzunächst durchgeführte Strafvollzug muß sich als sinnvolle Vorstufe der Behandlung darstellen (BGH NJW 1983,\n240 m. w. Nachw.). Daß die vom Landgericht für erforderlich gehaltene Gewissensbildung des Angeklagten mittels eines Leidensdrucks - eine im übrigen sehr umstrittene These - im Strafvollzug leichter als durch\nUnterbringung erreichbar ist, legt das Landgericht aber\nnicht dar. Auch der Maßregelvollzug ist eine Belastung\ndes Betroffenen; daß Besonderheiten gerade des Strafvollzuges bei diesem Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten, ist nicht ersichtlich.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/4-str-9-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/4-str-9-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.336902+00:00"}}