{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-02-01_4_StR_1_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"4 StR 1/84","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1, 7. „“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Joachim Jakob L Em zus NE, dort\ngeboren am EEE 1961,\n\n2. Friedrich Wilhelm S mp zus Nee, sort\ngeboren am EEE 1961,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der\nSitzung vom 1. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Se unter Nr. 1\n24 der zugelassenen Anklage ein weiterer Diebstahl\nzur Last gelegt wurde,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Se wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. September 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Se»\nwird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Le gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat,\n\nDer Angeklagte Im hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\na\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten See wegen\n21 vollendeter und 13 versuchter Diebstähle unter Einbeziehung von drei Einzelfreiheitsstrafen aus einem früheren\nUrteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nI. Dem Angeklagten Se war in der unverändert\nzugelassenen Anklage unter Nr, I 24 ein weiterer, in der\nNacht zum 11. Dezember 1982 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Leim besangener Diebstahl im besonders schweren Fall (Pkw Opel Rekord des Johann Ce) zur Last gelegt worden. Mit diesem Tatvorwurf hat sich das Landgericht\nin dem angefochtenen Urteil nicht befaßt. Ein Beschluß nach\n§ 154 Abs. 2 StPO ist bezüglich des Angeklagten Sp\n- im Gegensatz zu dem Mitangeklagten Ip (vgl. Bd. IV\nBl. 149 d,A.) - nicht ergangen. Insoweit hat der Senat das\nVerfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sn ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch sowie gegen die Aussprüche über die Einzelstrafen und die Maßregelanoränung richtet. Der Ausspruch über\ndie gegen diesen Angeklagten unter Einbeziehung der drei\nEinzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden\nvom 15. Dezember 1982 (UA 9, 28) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch keinen Bestand haberi.\n\nDer Angeklagte hat die verfahrensgegenständlichen\nDiebstähle in der Zeit vom 24. Oktober 1982 bis zum 28./29.\nDezember 1982 begangen (UA 10 bis 19). Die Taten liegen also\n\nteils vor (24 Fälle) und teils nach (10 Fälle) der Verurteilung vom 15. Dezember 1982. Diese bildet daher eine\nZäsur mit der Folge, daß nur für die vorher begangenen\nStraftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 55 Abs, 1, 54 StGB), während\n\nfür die späteren Taten eine neue Gesamtstrafe festgesetzt\nwerden muß (vgl. BCHSt 9, 370, 383; Stree in Schönke/Schröder,\n21. Aufl. § 55 StGB Rdn. 145 Vogler in LK, 10. Aufl. § 55\nStGB Rdn. 12). Dies hat das Landgericht nicht beachtet,\n\nDurch die unterbliebene Bildung zweier Gesamtstrafen\nist der Angeklagte hier möglicherweise auch beschwert. Der\nSenat muß davon ausgehen, daß der Tatrichter bei Bildung der\nersten Gesamtfreiheitsstrafe, die aus verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen von sechs Wochen bis zu vier Monaten\nFreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, auf eine unter zwei\nJahren liegende Strafe erkannt hätte. Damit wäre er in den\nBereich gelangt, in dem nach §§ 58, 56 Abs. 2 StGB bei dem\nnicht einschlägig, sondern nur wegen Verkehrsstraftaten geringeren Schweregrades vorbelasteten Angeklagten eine Straiaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre, zumal bei\ndieser Entscheidung im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden muß, daß das Tatgericht den Einzelstrafen einen\nverhältnismäßig geringen Unrechtsgehalt beigemessen hat (vgl.\ndazu BGHSt 29, 370; BGH NJW 1980, 648, 649; StrafVert. 1981,\n120; LK 10. Aufl. § 58 StGB Rdn. 4). Diese Erwägungen gelten\nerst recht für die nach dem 15. Dezember 1982 begangenen\nzehn Taten, bei denen angesichts einer Einsatzstrafe von\nsechs Monaten und von Einzelstrafen von zwei bis zu vier\nMonaten der Unrechtsgehalt ebenfalls niedrig liegt.\n\nAA\n\nDie verhängten Einzelstrafen und die Aufrechterhaltung der im Urteil vom 15. Dezember 1982 getroffenen Maßregeln (Fahrerlaubnissperre und Einziehung des Mokick) konnten\nbestehenbleiben, da die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung\nauf diese Rechtsfolgen ersichtlich ohne Einfluß war.\n\nIII. Bei der Bildung der beiden neuen Gesamtstrafen\nwird das Landgericht zu beachten haben, daß deren Summe wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs, 2 StPO)\nzwei Jahre und sechs Monate nicht übersteigen darf (vgl.\nVogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 34 m. w. Nachw.).\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/4-str-1-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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