{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-19_4_StR_742_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-19","aktenzeichen":"4 StR 742/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚719-7:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 742/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dieter Horst Me» aus Hi, geboren am\nU jr 7\n\n2. Klaus-Dieter K une aus Hm dort geboren am\n‘\n\n3. Dietmar S m zus Hape geboren an Emm\nin Hoi,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt uiilkn\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus für den Angeklagten\nKlaus-Dieter KB,\nRechtsanwalt WER aus | für den Angeklagten\nDietmar se,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten “as,\n> und Sam wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 1983, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\nGründe:\nA,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Men\nder gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen\nsowie der unterlassenen Hilfeleistung, die Angeklagten Kg und Sau» jeweils der gefährlichen\nKörperverletzung und der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Me zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ku zu einer Jugendstrafe von drei Jahren\nund den Angeklagten Sam» zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen\ngetroffen: Die drei Angeklagten waren zusammen\nmit dem früheren Mitangeklagten Ei am 23. Oktober 1981 nach Saarbrücken gefahren, um ein Fußballspiel zwischen dem 1. FC Saarbrücken und ihrem\n\"Heimatverein\", dem FC Homburg, anzusehen. Der FC\nHomburg verlor das Spiel, worüber die Angeklagten\n\"leicht verärgert\" waren. Nachdem sie gemeinsam\neine Gaststätte aufgesucht und dort - wie auch\nschon während des Spiels - alkoholische Getränke\nzu sich genommen hatten, gingen sie zum Hauptbahnhof, um wieder nach Homburg zurückzufahren. Als sie\nsich auf der Lützelbachstraße vor dem Lützelbachtunnel befanden, kam ihnen der 33jährige Eckhardt\nJakob Ra entgegen. Kggp rempelte Ra mit dem Arm\nso an, daß dieser \"dadurch ins Torkeln geriet. Unmittelbar zuvor oder danach stellte sem» dem Ra\n\n-h-\n\nein Bein, wodurch dieser zusätzlich stolperte. Zwischenzeitlich waren auch “om und Eu in Reichweite an\nra herangekommen. Nunmehr wurde aus der Gruppe der\nAngeklagten mehrfach auf den Rab eingeschlagen und\n-getreten. Dabei schlugen Memm und ul jeweils\nmindestens einmal auf den infolge der Vorangegangenen\nAngriffe und der weiteren Schläge und Fußtritte im\nUngleichgewicht befindlichen I] ein. Die weiteren\n\ndem RB verabreichten Schläge und Fußtritte konnten\nkeinen der Angeklagten mit Bestimmtheit zugeordnet werden.\"\n\n\"Durch einen dieser Schläge oder Tritte, von denen\neine eindeutige Zuordnung nicht möglich war, fiel RB\nder Länge nach mit leicht eingeknickten Knien nach\nhinten und schlug mit dem Hinterkopf im freien Fall\nungebremst auf dem Straßenbelag auf. Der Aufschlag\ndes Hinterkopfes verursachte ein laut vernehmliches\nhohles Geräusch, das ähnlich klang wie wenn eine\nKokosnuß vom Tisch fällt und auf einem harten Untergrund aufschlägt. Sofort nach dem Aufschlagen begann\nR@MM deutlich vernehmbar zu röcheln. Me beugte\nsich nunmehr über den der Länge nach auf dem Rücken\nmit dem Kopf in Richtung Tunnel liegenden ra und\ntätschelte diesem die Wangen, wobei dieser jedoch\nkeinerlei erkennbare Reaktion zeigte. Ohne sich\nweiter um den auf dem Boden unbeweglich liegenden\nund noch immer röchelnden Verletzten zu kümmern,\nsetzten die Angeklagten ihren Weg in Richtung Lützelbachtunnel fort, wobei sie lauthals Fußball-Lieder\nanstimmten\" (UA 9). Ran erlag am 26. Oktober 1981\nden. Verletzungen, die durch das Aufschlagen des\nHinterkopfes auf dem Straßenbelag entstanden waren.\n\n-5-.\n\nIm Zug nach Homburg schlug der Angeklagte Mon\ngrundlos mit der Faust einen anderen Fahrgast, den\nnd] Yes» ins Gesicht. Beim Einfahren\ndes Zuges in den Bahnhof Homburg versuchte Ye\ndurch den Gang zu entkommen, wobei er von mindestens\nzwei weiteren Personen aus der Gruppe der Angeklagten\n- wer es war, konnte nicht festgestellt werden - mehrmals geschlagen wurde. Der Angeklagte “on \"verfolgte\nden schnell über den Bahnsteig in Richtung Ausgang\nflüchtenden und aus einer Wunde im Gesicht blutenden\nZeugen Yan. Als der Zeuge stolperte, holte\nMauss ihn ein, schlug ihn erneut und trat dem zu\nBoden stürzenden Zeugen mit beschuhten Füßen ins\nGesicht\" (UA 11).\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nRevisionen sind begründet.\n\nB.\nI. Die Revision des Angeklagten Mg».\n\n1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das\nLandgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1\nStPO nicht hinreichend nachgekommen ist.\n\nDem Angeklagten war in der Anklage bezüglich des\nVorfalls in Saarbrücken ein - als Alleintäter begangenes -\nVerbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß\n§ 226 StGB in Tatmehrheit mit einem Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB lin der\n\n-6-\n\nAnklageschrift fälschlich als § 323 StGB bezeichnet)\nzur Last gelegt worden. Im Eröffnungsbeschluß wurde\ndie Anklage mit der rechtlichen Änderung zugelassen,\ndaß der Angeklagte eines Verbrechens des \"Totschlags\ndurch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB\" hinreichend\nverdächtig sei, damit eine Körperverletzung mit Todesfolge ausscheide, jedoch eine Bestrafung \"wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a Abs. 1 StGB\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" in\nBetracht komme. Nachdem in der Hauptverhandlung die\nPlädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung\ngehalten und \"Termin zur Verkündung einer Entscheidung\" auf den 28. April 1983 bestimmt worden war,\neröffnete die Strafkammer an diesem Tag wieder die\nBeweisaufnahme. Der Angeklagte MB \"wurde bezüglich der Vorfälle in Saarbrücken und Homburg darauf\nhingewiesen, daß eine Verurteilung gemäß §§ 223 und\n223 a StGB denkbar erscheint\" (Bl. 728 d.A.). Eine\nnähere Erläuterung, inwiefern § 223 a StGB anwendbar\nsein könne, wurde - wie das Hauptverhandlungsprotokoll\nbeweist (§ 274 StPO) - vom Vorsitzenden der Strafkammer nicht gegeben. Aus den Urteilsgründen ist zu\nentnehmen, daß die Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung darin sieht, daß \"die Körperverletzung von\nmehreren gemeinschaftlich begangen\" wurde (UA 26).\n\nBei dieser von Anklage und Eröffnungsbeschluß\nabweichenden rechtlichen Würdigung reichte der Hinweis auf § 223 a StGB ohne nähere Konkretisierung\nnicht aus: Enthält eine Strafvorschrift mehrere Tatbestände, deren Begehungsweisen ihrem Wesen nach verschieden sind, so muß der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO\n\n- 7-\n\nergeben, welche der möglichen Begehungsweisen das\nGericht annehmen will (BGH NStZ 1983, 34; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 30 und Kleinknecht/\nMeyer, 36. Aufl., Rdn. 3 je zu § 265 StPO). Die hier\nvon der Strafkammer im Urteil festgestellte Begehungsform der von mehreren gemeinschaftlich begangenen\nKörperverletzung verstand sich für den Angeklagten\nnicht von selbst, da die Strafkammer im Eröffnungsbeschluß hinsichtlich der Verletzung des Yen\neine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs - nämlich des \"beschuhten Fußes\" des\nAngeklagten Men - angenommen hatte (dazu unter 2.)\nund auch die Alternative \"mittels eines hinterlistigen\nÜberfalls\" immerhin denkmöglich erschien.\n\nZudem muß das Gericht stets dann, wenn es von\nAlleintäterschaft zu Mittäterschaft übergehen will,\ndies dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO deutlich machen (vgl. BGH NJW 1952, 1385; BGHSt 11, 18,\n19; BGH, Beschlüsse vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77\nund vom 14. Juli 1983 - 4 StR 355/83, sowie vom 6. Februar\n1979 bei Pfeiffer in NStZ 1981, 296; Hürxthal in KK § 265\nStPO Rdn. 10). Auch das ist hier nicht geschehen.\n\nDas Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen\n(§ 337 StPO). Daß die Verteidigung gegenüber dem Vorwurf\neines Totschlags durch Unterlassen sich von der gegenüber\neiner gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung erheblich unterscheidet, liegt auf der Hand. Dies gilt\num so mehr, als der - unzureichende-Hinweis auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung nach § 223 a StGB erst\nnach Schluß der Beweisaufnahme und nach den Plädoyers\ngegeben wurde. Dem Angeklagten sind damit möglicherweise\nweitere Beweisamtritte, die sich gegen den veränderten\nVorwurf hätten richten können, abgeschnitten worden.\n\n-8-\n\n2, Die gleiche Rüge führt auch zur Aufhebung des\nUrteils, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung zum Nachteil des Ye verurteilt worden ist. \\\n\na) Die Anklage hatte dem Angeklagten Mo eine\n- als Alleintäter - fortgesetzt begangene Körperverletzung mittels einer Waffe gemäß § 223 a StGB zur\nLast gelegt, weil er \"den Geschädigten SD\n(der Geschädigte Yale wurde in der Anklage und\nim Eröffnungsbeschluß irrtümlich mit seinem Vornamen\nbezeichnet) im Zugabteil aufgrund entstandener Handgreiflichkeiten mit der Faust ins Gesicht schlug und\nbei der Ankunft im Bahnhof Homburg dem flüchtenden\nSEE» nachlief, niederschlug und als er am\nBoden lag mit den Füßen nach ihm trat\". Das Landgericht hatte im Eröffnungsbeschluß die Anklage mit der\nrechtlichen Änderung zugelassen, der Angeklagte sei\ninsoweit \"zweier selbständiger Handlungen der Körperverletzung gemäß § 53 StGB hinreichend verdächtig,\nwobei der Tritt mit beschuhten Füßen als gefährliche\nKörperverletzung gemäß § 223 a Abs. 1 StGB auszulegen\nist, weil der Schuh als \"anderes gefährliches Werkzeug’\n(nicht, wie in der Anklageschrift angenommen, als 'Waffe')\nanzusehen ist\". In der Hauptverhandlung erging lediglich\nder nicht näher ausgeführte Hinweis auf § 223 a StGB\n(vgl. oben unter 1.).\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten gemäß § 223 a\nStGB in der Alternative einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung des Yen verurteilt hat, hat es ebenfalls versäumt, den wegen Wechsel\nder Begehungs- und der Teilnahmeform gemäß § 265 Abs. 1 StPO\n\n-9-\n\nerforderlichen konkreten Hinweis zu geben. Auf die\nAusführungen zu 1. wird Bezug genommen. Auch hier\nist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem\nFehler beruht (§ 337 StPO).\n\nb) Nun hat die Strafkammer insofern allerdings\n- dem Eröffnungsbeschluß entsprechend - ferner eine\ngefährliche Körperverletzung bejaht, weil der \"beschuhte Fuß ... als gefährliches Werkzeug im Sinne\nvon § 223 a Abs. 1 StGB anzusehen\" ist (UA 32). Auch\ninsoweit kann die Verurteilung jedoch keinen Bestand\nhaben; denn die aufgrund der Sachrüge erforderliche\nPrüfung ergibt, daß die Feststellungen zur Annahme\neiner gefährlichen Körperverletzung nicht ausreichens\nZwar kann ein \"beschuhter Fuß\" ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a Abs. 1 StGB sein. Dazu ist\naber erforderlich, daß es sich entweder um einen festen,\nschweren Schuh (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 223 a\nStGB Rdn. 2 m.w. Nachw.) und nicht nur um einen leichten\nTurnschuh - wie er heute vorzugsweise von jungen Leuten\ngetragen wird - handelt oder daß mit einem \"normalen\nStraßenschuh\" zumindest mit Wucht oder Heftigkeit einem\nanderen in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (vgl. BGHSt 30, 375 £.;\nBGH, Urteile vom 26. Juli 1979 - 4 StR 336/79 - und vom\n22. August 1979 - 4 StR 426/79). Die knappe Feststellung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe \"dem zu Boden\nstürzenden Zeugen mit beschuhten Füßen ins Gesicht\"\ngetreten (UA 11), ermöglicht dem Senat keine Überprüfung, ob die Strafkammer zu Recht eine mittels eines\ngefährlichen Werkzeugs begangene Körperverletzung angenommen hat.\n\n- 10 -\n\n3. Da die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des R@B aufgehoben werden\nmuß, kann auch der Schuldspruch wegen unterlassener\nHilfeleistung nicht aufrechterhalten werden. Zwar\nhat die Strafkammer an sich rechtsfehlerfrei angenommen, daß auch der Täter oder Mittäter einer\ngefährlichen Körperverletzung sich gemäß § 323 c\nStGB strafbar machen kann, wenn für den Verletzten\nein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vorsatz des Täters nicht umfaßter\nweiterer Schaden, nämlich die Gefahr des Todes,\nerwächst (BGHSt 14, 282). Dabei hat es mit Recht\nals unerheblich angesehen, ob der Tod des Verletzten\nauch dann nicht mehr abzuwenden gewesen wäre, wenn\ner sofort ärztlich behandelt worden wäre; denn regelmäßig schließt nur der sofortige Tod des Opfers die\nErforderlichkeit der Hilfeleistung aus (BGHSt 14, 213,\n216; 16, 200, 203). Die Strafkammer hat jedoch - insofern\nzutreffend - im Eröffnungsbeschluß darauf hingewiesen,\ndaß auch eine Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags - begangen durch Unterlassen - in Betracht\nkommen könne. Sie stellt zwar in den Urteilsgründen\nfest, \"wegen der Schwere der mehrfach lebensbedrohlichen Verletzungen (sei) nicht auszuschließen, daß\nder Tod auch bei schnellstmöglicher ärztlicher Hilfe\neingetreten wäre\" (UA 14). An anderer Stelle des Urteils\nheißt es aber, das sei nur \"womöglich\" der Fall gewesen\n(UA 31). Wiederum an einer anderen Stelle (UA 29) wird\nhiervon aber nur \"zugunsten des Angeklagten\" ausgegangen.\nDanach bleibt es unklar, ob die Strafkammer insoweit\neindeutige Feststellungen getroffen oder die Erfolglosigkeit auch schnellstmöglicher ärztlicher Hilfe\nnur zugunsten des Angeklagten unterstellt hat.\n\n- 1 -\n\nSollten in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die zu einer Verurteilung\nwegen Totschlags oder wegen Totschlagsversuchs statt\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge führen müßten,\nso käme eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung nicht mehr in Betracht; denn § 323 c StGB\nist dem unechten Unterlassungsdelikt gegenüber\n\"immer dann subsidiär, wenn der nach § 323 c StGB\nabzuwendende Unrechtserfolg mit dem identisch ist,\nder dem Unterlassenden im Rahmen des vorsätzlichen\nunechten Unterlassungsdelikts zuzurechnen ist\"\n(Rudolphi in SK, § 323 c StGB Rdn. 30 m.w. Nachw.).\n\n4, Weil damit das Urteil im gesamten Schuldspruch\nkeinen Bestand haben kann, braucht auf die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kg.\n\n1. Die Revision dieses Angeklagten hat mit der\ngleichen Verfahrensrüge Erfolgs\n\na) Dem Angeklagten Kg war in der Anklageschrift\nlediglich eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB zur\nLast gelegt worden, weil er \"dem Geschädigten Seine\nim Zugabteil bei der Heimfahrt von Saarbrücken nach Homburg\nden Unterarm gegen den Hals drückte und ‚Prügel androhte”;\nferner wurde auch ihm der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gegenüber R@& gemacht. Die Strafkammer hat hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung des Ye\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Sie hat dies\nzwar fehlerhaft nur als eine \"rechtliche Abweichung\" bezeichnet, jedoch ausgeführt, daß weder eine Körperverletzung\nnoch \"eine Strafbarkeit aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ... ersichtlich\" sei.\n\n- 12 -\n\nIn der Hauptverhandlung erfolgte am 28. April 1983\nauch an den Angeklagten Kg der Hinweis, daß \"bezüglich des Vorfalls in Saarbrücken (RE) eine Verurteilung wegen § 223 und § 223 a StPO denkbar erscheint\"\n(Bl. 728 d.A.). Daraufhin beantragte der Verteidiger\ndes Angeklagten Kggp, ihm förmlich mitzuteilen, aufgrund welcher neuen Tatsachen der rechtliche Hinweis\nerfolgt sei. Der Vorsitzende der Strafkammer erklärte,\n\"daß er den Hinweis nach Beratung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung gegeben habe\" (Bl. 728 d.A.);\ner \"wies weiter auf die Möglichkeit hin, Aussetzungsamträge\nzu stellen\" (Bl. 729 d.A.). Eine weitere Aufklärung wurde\nnicht gegeben.\n\nb) Der Verurteilung des Angeklagten Mg stand\nnicht entgegen - was das Revisionsgericht von Amts\nwegen zu prüfen hatte -, daß dem Angeklagten in der\nzugelassenen Anklage eine Beteiligung an der Körperverletzung des Ref nicht zur Last gelegt worden war.\nDie Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung bezüglich des zu Boden gefallenen und bewußtlos daliegenden\nRE umfaßte gemäß § 264 Abs. 1 StPO auch die zum dem\nUnglücksfall führende Tathandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter \"Tat\" im\nSinne des § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluß betroffene geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit\nzu verstehen (BGHSt 13, 320, 321 m.w. Nachw.). Gegenstand der Urteilsfindung ist dieser Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen\nVorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der\nAuffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden.\nIn tatsächlicher Hinsicht ist, wenn nötig, nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung umzugestalten. Es kann\ndaher auch ein im Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich\n\n- 13 -\n\nerwähntes Tun oder Unterlassen des Angeklagten im\nUrteil rechtlich gewürdigt werden, sofern es bei\nlebensnaher Betrachtung mit dem zugrunde liegenden\ngeschichtlichen Vorgang eine natürliche Einheit\nbildet und damit in den Bereich der \"Tat\" fällt\n(BGH aa0). Es wäre aber eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs (vgl. BGHSt 13,\n21, 26; 23, 141, 147; 29, 288, 293), wollte man das\nNiederschlagen des Opfers und das sich unmittelbar\nanschließende Unterlassen der Hilfeleistung hinsichtlich des durch den Aufprall in Lebensgefahr\nSchwebenden als zwei verfahrensrechtlich selbständige Taten auffassen. Das hat der Bundesgerichtshof\nfür den umgekehrten Fall bereits entschieden (BGHSt\n16, 200, 202); auch für den hier vorliegenden Fall\nist es in Rechtsprechung und Lehre anerkannt (vgl.\nOLG Celle NJW 1961, 1080; Kleinknecht/Meyer, § 264\nStPO Rdn. 2).\n\nc) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht,\ndaß das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 265\nAbs. 1 StPO nicht genügt hat. Soweit der Vorsitzende\nder Strafkammer es versäumt hat, die anzuwendende\nBegehungsweise des § 223 a StGB mitzuteilen, wird\nauf die Ausführungen zu B I 1 verwiesen. Hier tritt\njedoch noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte ausdrücklich\num Mitteilung der Tatsachen gebeten, auf die sich der\nrechtliche Hinweis stütze. Dem hatte der Vorsitzende\nder Strafkammer nicht entsprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 320; NStZ 1983,\n34) genügt das Gericht seiner Hinweispflicht gemäß § 265\nAbs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist,\n\n- Ab -\n\nin welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen\nMerkmale des neuen Tatbestandes möglicherweise finden\nwill. Es darf deshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen nur absehen, wenn nach dem\nInbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert der\nAngeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, 50\nmuß das Gericht ihn aufklären.\n\nEine solche notwendige Aufklärung ist hier nicht\nerfolgt, obwohl dazu besondere Veranlassung bestand,\nda gegenüber dem Angeklagten Kg nunmehr ein Vorwurf\nerhoben wurde, der sich auf Tatsachen stützte, die in\nder zugelassenen Anklage ihm gegenüber nicht ausdrücklich aufgeführt waren.\n\nAuf diesem Fehler kann das Urteil auch beruhen.\nDer Revisionsführer hat dargelegt, welche weiteren\nBeweisamträge er gestellt hätte, wenn ihm die erbetene Aufklärung zuteil geworden wäre. Im übrigen\nwird auf die Ausführungen zu B I 1 Bezug genommen,\n\n2. Aus den zu B I 3 bezeichneten Gründen kann\nauch bei diesem Beschwerdeführer die Verurteilung\nwegen unterlassener Hilfeleistung ebenfalls keinen\nBestand haben. Da damit bereits der gesamte Schuldspruch entfällt, bedarf es eines Eingehens auf die\nweiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht mehr.\n\n‘ III. Die Revision des Angeklagten Sg».\n1, Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist\n\nnicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). '\n\n- 15 -\n2. Die Sachrüge hat jedoch Erfolg:\n\nDas Landgericht hat zur Alkoholaufnahme des\nAngeklagten festgestellt: \"Sg hatte zu Hause\nein bis zwei Flaschen Pils zu je 0,33 1 zu sich\ngenommen und in der Gaststätte \"Zur Kutscherstube\"\nein Glas Pils oder Cola-Bier getrunken. Während\ndes Spiels trank er fünf bis sechs Becher Bier\nzu je 0,33 1 und in der \"Sportklause\" fünf bis\nsechs Glas Pils zu je 0,353 1 sowie drei bis vier\nGläser Jägermeister.\" (UA 7).\n\nDas Landgericht führt dann aus: \"Unter Berücksichtigung der erwähnten Trinkmengen und -zeiten\nergibt sich gegen 23.30 Uhr bei Zugrundelegung des\nHöchstabbauwertes ... rechnerisch ein Blutalkoholgehalt ... bei Se von 4,6 %0 ...; legt man mittlere Abbauwerte zugrunde, so wies ... Se 4,3 %o ...\nBlutalkohol auf. Bei dieser Berechnung ist bezüglich\ndes Angeklagten Sb nicht berücksichtigt, daß er\nnoch in der \"Sportklause\" und - nach eigenen Angaben -\nkurz vor deren Verlassen erhebliche Mengen alkoholischer\nGetränke zu sich genommen hatte, die kurz nach Verlassen\ndieser Gaststätte gegen 23,30 Uhr noch nicht voll resorbiert waren. Unter Berücksichtigung des Resorbierungsdefizitsergibt sich deshalb für den Angeklagten Sg»\nzu diesem Zeitraum eine Blutalkoholkonzentration in\nder Größenordnung von 2 %o.\" (UA 7/8).\n\nDiese Berechnungen sind für das Revisionsgericht\nnicht nachvollziehbar. Das Landgericht teilt seine\nBerechnungsmethode nicht mit, so daß schon aus diesem\nGrunde dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Blutalkoholbestimmung durch das Landgericht unmöglich ist\n(vgl. Beschluß des Senats vom 25. August 1983 - 4 StR\n452/83).\n\n- 16 -\n\nBei einer Alkoholaufnahme, die zu einer Blutalkoholkonzentration von über 3 %o oder - wie hier angenommen - sogar von über 4 %o führt, ist eine eingehende\nPrüfung der Schuldfähigkeit erforderlich. Bei der\nUntersuchung der Schuldfähigkeit muß ein besonders\nerhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und\ninneren Aspekte des Individualgeschehens und der\nPersönlichkeitsverfassung gelegt werden (vgl. BGH\nNStZ 1982, 243, 376; 1983, 19 je m.w. Nachw.). Eine\nsolche Prüfung wird dem Gericht in aller Regel ohne\nZuziehung eines Sachverständigen unmöglich sein.\n\nDa das Landgericht nicht dargelegt hat, aufgrund\nwelcher Berechnungsmethode es zu welchen Zeiten welche\nBlutalkoholkonzentrationswerte angenommen hat und inwiefern trotz höchster Blutalkoholkonzentrationswerte\nnach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine - auch nur\nerheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten\nSB auszuschließen sei, kann auch bei diesem Angeklagten der gesamte Schuldspruch nicht bestehenbleiben.\n\nIV. Für das weitere Verfahren wird bemerkt:\n\n41. Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann\nauch bestraft werden, wer die Verletzung nicht mit\neigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Bei der\nKörperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolgs das allgemeine Merkmal der\nFahrlässigkeit (BGH NStZ 1982, 27). Falls einem an\neiner gemeinschaftlichen Körperverletzung Beteiligten\n\n- 17 -\n\nhinsichtlich des Todes des Opfers Fahrlässigkeit zur\nLast fällt (§ 18 StGB), kommt auch für die anderen\nBeteiligten - jedenfalls soweit sie die zum Tode\nführende Körperverletzung gebilligt haben (Dreher/\nTröndle, § 226 StGB Rdn. 1 a.E.; vgl. auch BGHSt 32,\n25, 27; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 226 StGB Rän. 7\nmit § 224 StGB Rdn. 31 und Horn in SK § 226 StGB\nRdn. 13)- eine Bestrafung nach § 226 StGB und nicht\nnur nach § 223 a StGB in Betracht.\n\nFalls eine Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes\ndes Opfers nicht bejaht werden kann, ist die Anwendung des § 227 StGB zu prüfen, wobei auch hierfür\nnicht erforderlich ist, daß sich jeder Angreifer an\nder Tätlichkeit beteiligt hat (BGHSt 2, 160, 162 £.).\n§ 227 StGB würde mit § 223 a StGB in Tateinheit stehen\n(vgl. Dreher/Tröndle Rdn. 12, Horn in SK Rdn. 9 je zu\n§ 227 StGB).\n\n2. Sollte die neu entscheidende Strafkammer Feststellungen darüber treffen können, daß der Tod des Re\nbei schnelstmöglicher ärztlicher Hilfe hätten vermieden\noder zumindest hinausgeschoben werden können (vgl. oben\nB I 3), so käme eine Verurteilung wegen Totschlags nur\nin Betracht, wenn den Angeklagten insofern vorsätzliches\nHandeln nachgewiesen werden könnte. Für die Annahme des\nbedingten Tötungsvorsatzes würden die bisher dazu vom\nLandgericht angestellten Erwägungen nicht ausreichen,\nWenn das Landgericht ausführt: \"Wer bemerkt, wie jemand\ninfolge äußerer Gewalteinwirkung im ungebremsten Fall\nmit dem Hinterkop? auf den Straßenbelag aufschlägt,\nregungslos liegenbleibt, sofort zu röcheln beginnt\nund auf ein Wangentätscheln keinerlei Reaktion zeigt,\n\n- 18 -\n\nerkennt den Todeseintritt als möglich und nimnt - wenn\ner nicht hilfend eingreift - die Todesfolge zumindest\nbilligend in Kauf,\" so übersieht es, daß es nicht\ndarauf ankommt, ob ein Täter im allgemeinen bei\n\neiner solchen Situation den möglichen Todesein-\n\ntritt erkennt und billigt, sondern daß die Feststellung erforderlich ist, daß gerade auch der\nAngeklagte dies nach seiner Vorstellung erkannt\n\nund gebilligt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni\n1983 - 4 StR 51/83 - mitgeteilt in NStZ 1983, 407\n\nund vom 4. August 1983 - 4 StR 314/83 - mitgeteilt\nbei Holtz, MDR 1983, 983).\n\nAndererseits kann - entgegen den Ausführungen\ndes Landgerichts (UA 30) - eine Garantenstellung des\nTäters einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung für das in Todesgefahr schwebende Opfer auch\ndann nicht verneint werden, wenn die zum Tode führende\nVerletzung auf der Handlung eines Mittäters beruhte;\ndenn wer schuldhaft durch sein Verhalten die Gefahr\neines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat,\nist rechtlich zur Abwehr des Schadenseintritts verpflichtet (BGHSt 19, 152, 154; 23, 327; 25, 218,\n\n220 m.w. Nachw.). Kümmert er sich nicht um den durch\nseine oder die Handlung eines Mittäters Verletzten,\nsondern überläßt diesen seinem Schicksal, kann er\nsich des Totschlags schuldig machen (BGHSt 11, 353,\n356; vgl. auch BGHSt 7, 287, 288 £.).\n\n3. Macht ein Angeklagter - wie der Angeklagte\nMe - über die Angaben zur Person hinaus keine\nAngaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, wozu\ner gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO berechtigt ist\n(vgl. BGHSt 25, 325, 328; Kleinknecht/Meyer, § 243\nStPO Rdn. 7 m.w. Nachw.), so darf sich das Gericht\n\n- 19 -\n\nnicht damit begnügen; es muß vielmehr versuchen, mit\nanderen Erkenntnisquellen ein Bild von der Persönlichkeit des Täters zu gewinnen. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß\nder persönlichen Schuld eines Täters noch Maß und Art\nseiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere\nnicht seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGH,\nBeschluß vom 25. Oktober 1978 - 3 StR 360/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 105 f.). Die Urteilsgründe müssen zumindest erkennen lassen, daß sich\n\ndas Gericht - wenn auch vergeblich - um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nbemüht hat (Mösl NStZ 1982, 150 m. Nachw. in Fußn. 27).\n\n4, Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung geben insbesondere Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Allein die Tatsache, daß der Angeklagte \"sämtliche\nder durch ihn verwirklichten Straftatbestände in der gesteigerten Vorsatzform des direkten, unbedingten Vorsatzes erfüllt hat\" (UA 38), darf - jedenfalls in der\nRegel - nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.\n\nb) Von einem Angeklagten, der die Tat bestreitet\noder sich nicht zur Sache einläßt, können Einsicht und\nReue nicht erwartet und deren Fehlen daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da er sonst seine Verteidigungsposition gefährden würde oder aufgeben müßte\n(ständ. Rechtspr. des BGH, vgl. dazu Mösl NStZ 1981,\n1345 1982, 151; 1983, 493).\n\nc) Daß die Tat \"letztlich zum Tode des Angegriffenen\"\ngeführt hat (UA 38) darf einem Angeklagten ebenso wenig\nschärfend zur Last gelegt werden wie \"die letztlich tödlichen Folgen\" (UA 43, 44), wenn diese Auswirkungen der\n\n- 20 -\n\nTat von ihm nicht verschuldet und ihm damit nicht\nvorzuwerfen sind (vgl. Dreher/Tröndle, § 46 StGB\nRan. 23).\n\nd) Bei einer Verurteilung wegen gemeinschaftlich\nbegangener Körperverletzung strafschärfend zu berücksichtigen, daß dem Angegriffenen \"infolge der zahlenmäßigen Überlegenheit der Angreifer keinerlei Chance\nzu einer wirksamen Gegenwehr im Kampf Mann gegen Mann\nbelassen wurde\" (UA 38), oder zu § 323 c StGB, daß\nman das Opfer \"im Bewußtsein der lebensgefährlichen\nVerletzungsfolgen seinem Schicksal überläßt\" (VA 42),\n1äßt einen Verstoß gegen & L& Abs. 3 StGB besorgen.\n\nV. Die von den Angeklagten MB und Kam gegen\ndie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegten sofortigen Beschwerden (§ 46h Abs. 3 StPO) sind\ndurch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos geworden,\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-19/4-str-742-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-19/4-str-742-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.765832+00:00"}}