{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-19_4_StR_740_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-19","aktenzeichen":"4 StR 740/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"79.1. €\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_740/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nB.\nWerner D EEE zus , geboren\nam EEREEEEEEND ir. 75> FA\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ih\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zu: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 2. September 1983\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Einzelstrafen\naus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren\nWiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimnt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\ngemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben,\n\n1. Nach den Feststellungen war der heroinabhängige\nSWR, der keinen Führerschein besaß, im Sommer 1982\nan den Angeklagten mit dem Vorschlag herangetreten, ihn\nkünftig etwa alle zwei Wochen nach Amsterdam zum Einkauf\nvon Heroin zu fahren. Dem Angeklagten war bekannt, daß\nSEE» zur Finanzierung seines eigenen Konsums auch\nHeroin an andere Konsumenten veräußerte,. Da er sich jedoch\nin Geldschwierigkeiten befand, erschien es ihm \"als verlockend, sich am Heroingeschäft zu beteiligen, und er sagte\nseine Beteiligung an den Einkaufsfahrten nach Amsterdam zu\"\n(va 6). Sm hatte ihm die Erstattung seiner Unkosten\nangeboten, außerdem sollte er für jede Fahrt 100 DM oder\nden Gegenwert in Heroin erhalten. Aufgrund dieser Absprache\nfuhr der Angeklagte zwischen Ende Juni und Mitte August 1982\n\ninsgesamt viermal mit SE nach Amsterdam. Dabei\n\nsetzte er auch eigenes Geld ein, Sm kaufte dort\njeweils bei demselben Händler insgesamt ca. 28 g Heroin,\nDavon wurden bei den ersten drei Fahrten 20,9 g ohne\nGenehmigung über die Grenze in die Bundesrepublik gebracht,\nDer Angeklagte, der selbst keine Betäubungsmittel konsumierte,\nerhielt als seinen Anteil 4,6 g Heroin, von dem er etwa die\nHälfte an Bekannte abgab und den Rest zum üblichen Preis\nverkaufte, Bei der Rückkehr von der vierten Einkaufsfahrt\nwurde bei einer Kontrolle durch niederländische Zollbeamte\ndas in Amsterdam gekaufte Heroin (7,13 g) gefunden und beschlagnahmt, Der Anteil reinen Heroins betrug bei dem beschlagnahmten und bei den Fahrten zuvor über die Grenze gebrachten Stoff nach den Feststellungen mindestens 10 %.\n\n2. Das Landgericht ist hinsichtlich aller vier Einkaufsfahrten von einer fortgesetzten unerlaubten Einfuhr\nausgegangen und hat die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1\nNr. 4 BtMG bejaht, weil es sich insgesamt um eine nicht\ngeringe Menge Heroin gehandelt habe, Dagegen bestehen im\nErgebnis - entgegen der Auffassung der Revision - keine\ndurchgreifenden Bedenken,\n\nBei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Reinheitsgrad von mindestens 10 % betrug der Anteil reinen Heroins\nan der Gesamtmenge der bei den ersten drei Fahrten unerlaubt\nin die Bundesrepublik eingeführten Heroinzubereitung (20,9 g)\nmindestens 2 g. Das reicht für die Bejahung der Voraussetzunge\ndes § 30 Abs, 1 Nr. 4 BtMG aus, weil eine nicht geringe Menge\nim Sinne dieser Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn der\nTäter eine Stoffmenge einführt, die mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid enthält (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 -\n1 StR 721/83 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nDas Landgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon\nausgegangen, daß alle Fahrten nach Amsterdam, die aufgrund\neines Gesamtvorsatzes jeweils zu dem gleichen Zweck zu\ndemselben Heroinhändler führten, als eine fortgesetzte\nHandlung anzusehen sind (vgl. BGH StrVert 1981, 125, 126\nund 1983, 19, 20; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1983 - 4 StR\n204/83), und daß dementsprechend die jeweils eingeführten\nMengen zusammenzurechnen waren (BGH NStZ 1983, 369, 370).\nOb das Landgericht in diesem Zusammenhang auch die Heroinmenge von 7,13 g mit berücksichtigen durfte, die vor Vollendung der Einfuhr beschlagnahmt worden ist, braucht hier\nnicht entschieden zu werden, Zur Bejahung der Voraussetzungen\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG reichen bereits die Mengen aus\nden vollendeten ersten drei Teilakten. Soweit die Frage für\nden Schuldumfang und die Strafzumessung von Bedeutung sein\nkann, hat das Gericht ausdrücklich berücksichtigt, daß der\nletzte Teilakt der fortgesetzten Einfuhr nicht erfolgreich\nwar (UA 13 und 16, 17).\n\n3. Die Annahme, daß sich der Angeklagte hinsichtlich\nder von ihm veräußerten Heroinmengen, deren Umfang sich\nnoch hinreichend bestimmt aus den Urteilsgründen entnehmen\nläßt, tateinheitlich des unerlaubten Handeltreibens schuldig\ngemacht hat, läßt ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen, Unerlaubte Einfuhr einer nicht\ngeringen Menge Betäubungsmittel gemäß § 30 Abs. 1 Nr, 4 BtMG\nund unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß\n§ 29 Abs, 1 Nr. 1 BtMG stehen, wenn die Einfuhr ein Teilakt\ndes Handeltreibens ist, in Tateinheit zueinander (BGHSt 31,\n163). Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch hinsichtlich der Heroinmenge, die Strahlke veräußern wollte,\nwegen unerlaubten Handeltreibens verurteilt hat, beschwert\nihn nicht,\n\n4. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden,\nDie Verneinung der Voraussetzungen eines minder schweren\nFalles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ist ohne Rechtsfehler, Für\ndie Anwendung des § 31 BtMG bestand entgegen der Auffassung\nder Revision kein Anlaß. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte zwar den Heroinhändler in Amsterdam - wie andere\nTäter auch - an Hand von Fotos als Li Wai Ch identifiziert\n(VA 6), damit jedoch noch nicht zur Aufdeckung der Tat über\nden eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen, wie § 31 Nr. 1\nBtMG voraussetzt,\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-19/4-str-740-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-19/4-str-740-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.743598+00:00"}}