{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-19_4_StR_730_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-19","aktenzeichen":"4 StR 730/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"79-7-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_730/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJarvis Maxwell R ie aus Ku: ,\ngeboren am \"HREREENEEENEED ir. [ei\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus GENE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 24. August\n\n1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in achtzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. a) Der Verteidiger des Angeklagten hat im Laufe\nder Beweisaufnahme den Antrag gestellt,\n\n\"seinem Mandanten zu gestatten, auch zu Fragen\nder allgemeinen Glaubwürdigkeit des Angeklagten\nva Re Stellung zu nehmen im gegenwärtigen\n\neitpunkt und dies im Hinblick darauf, daß, wie\ndas Gericht bereits in Aussicht gestellt hat,\ndas Verfahren gegen die Mitangeklagten\n\nam nächsten Verhandlungstag abgetrennt werden\nwird, so daß sein Mandant keine Gelegenheit\nmehr hat, zu den Einlassungen der Mitangeklagten derart Stellung zu nehmen, daß Rückfragen bei den Mitangeklagten möglich sind.\"\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat diesen Antrag,\n\n\"eine allgemeine Erklärung des Angeklagten aufgrund\neines von ihm vorbereiteten Papiers zu verlesen\", abgelehnt mit der Begründung, der Angeklagte habe lediglich das Recht, zu den bestimmten Aussagen der Mitangeklagten und Zeugen Erklärungen abzugeben, nicht aber,\nseine Schlußvorträge vorwegzunehmen. Auf die Beanstandung dieser Verfügung durch den Verteidiger des Angeklagten (§ 238 Abs. 2 StPO), erging folgender Beschluß\nder Strafkamnmer:\n\n-L-\n\n\"Die Verfügung des Vorsitzenden wird gebilligt. Die Erklärung muß sich auf die\nunmittelbar vorangegangene Beweiserhebung\nbeziehen, woran es an der schriftlich vorbereiteten Erklärung, die der Angeklagte\nrer bisher vorgetragen hat, fehlt. Für\n\ndere Erklärungen, welche diesen Bezug\nvermissen lassen, ist nach § 257 StPO\nkein Raum.\"\n\nDer Beschwerdeführer erblickt in dieser Verfahrensweise einen Verstoß gegen die §§ 243 Abs. 4, 24h Abs. 1\nStPO. Er trägt vor, ihm sei es nicht darum gegangen,\neine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhandlungsergebnisses vorzunehmen, sondern darum, vor der Abtrennung des Verfahrens gegen die früheren Mitangeklagten Wein zu der allgemeinen Glaubwürdigkeit des\nRaS ve Stellung zu nehmen. Er habe sich also\nzu einem zu erwartenden Verhandlungsergebnis äußern\nwollen. Auf diese Verfahrenssituation sei nicht § 257\nStPO anwendbar gewesen, sondern - dem Grundgedanken\nnach - § 243 Abs. 4 StPO, was die Strafkammer verkannt\nhabe.\n\nb) Die Rüge entspricht nicht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts\ngeltend machen will, die den Mangel enthaltenden\nTatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so\ngenau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob\nein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGH,\n\nUrteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/805. 21 und st.Rspr.)!\n\n-5.\n\nDiesen Anforderungen genügt die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags des\nVerteidigers gegen den Grundgedanken des § 243\n\nAbs. 4 StPO verstoßen, nicht. Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, daß der Angeklagte\n\nbis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gelegenheit gehabt hatte, zu Fragen der allgemeinen\nGlaubwürdigkeit des (Mit-)Angeklagten Ra» eis\nStellung zu nehmen, zumal die Sitzungsniederschrift\nerkennen läßt, daß der Beschwerdeführer - was er\nauch nicht bestreitet -, im Anschluß an seine Vernehmung zur Person und bei seiner Vernehmung zur\nSache in den jeweiligen Einzelfällen, an denen\nRem em» tatbeteiligt war, also vor Eintritt\n\nin die Beweisaufnahme in diesen Fällen, Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Dies ist nicht geschehen.\n\nDie Revision genügt auch insoweit nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO, als\nsie die Ablehnung des Antrags durch die Strafkammer als sachlich fehlerhaft rügen will. Nach\ndem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses beabsichtigte\nder Angeklagte, seinen Schlußvortrag - teilweise -\nvorwegzunehmen. Dazu war er nicht befugt. Der\nBeschwerdeführer behauptet zwar, daß dem nicht\nso gewesen sei, er teilt aber nicht den Inhalt\nder Erklärungen mit, die abzugeben ihm das Tatgericht verweigert hat. Dies zu tun war er jedenfalls gehalten, nachdem er vom Inhalt der ablehnenden Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, um so dem\nGericht anzuzeigen, in welcher Richtung er eine\nweitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hielt.\n\n-6-\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt auch ohne Erfolg,\ndaß das Landgericht zu Unrecht einen Beweisermittlungsamtrag auf Vernehmung eines Kriminalbeamten\nabgelehnt habe, der Auskunft geben sollte, daß\nund warum im Fall 3 der Anklage für die Kriminalpolizei zunächst noch andere Personen als Tatverdächtige in Betracht gekommen waren. Die Strafkammer\ndurfte sich ohne Verstoß gegen § 24h Abs. 2 und 3\nStPO auf den Standpunkt stellen, daß aus einem\n\"NAnfangsverdacht gegen andere Personen\"\"sich weder\nzugunsten noch zulasten des Angeklagten etwas herleiten\" lasse (vgl. BGHSt 30, 131, 142/143; BGH,\nUrteil vom 25. März 1981 - 1 StR 674/81 S. 7/8;\nferner Herdegen in KK § 244 StPO Ran. 57 ff., 61).\nDies gilt insbesondere deshalb, weil die zunächst\ntatverdächtigen Personen dem Angeklagten ausweislich des Inhalts des gestellten Beweisamtrages\nbekannt waren und konkrete Beweisbehauptungen\ninsoweit nicht aufgestellt worden sind.\n\n3. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Gericht\nhabe rechtsfehlerhaft den Antrag auf kommissarische\nVernehmung des in den Vereinigten Staaten lebenden\nZeugen J.D. ru abgelehnt. Da der Zeuge sich weigerte,\nzum Zwecke seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht\naus den USA anzureisen, hat ihn die Strafkammer zu\nRecht als unerreichbar im Sinne von § 24h Abs. 5\nStPO angesehen (BGH, Urteil vom 11. November 1980\n- 1 StR 527/80 S. 8).\n\nAuch die kommissarische Vernehmung des Zeugen\nan seinem Wohnort durch ein richterliches Mitglied\nder erkennenden Strafkammer ist von dieser rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Der Angeklagte hat\n\n- 7 -\n\nPs als Zeugen dafür benannt, daß er in verschiedenen der ihm zur Last gelegten Fälle zur Tatzeit\nnicht am Tatort, sondern zusammen mit Ingrid Ries\nin einer Diskothek gewesen sei. Da die als Zeugin\nvernommene Ingrid Riem dieses Vorbringen nicht\nbestätigt hat und andere Zeugen sowie die Mitangeklagte Gertraud vom eingehende Angaben zur Täterschaft des Angeklagten gemacht haben, ist es nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer eine kommissarische Vernehmung für nicht ausreichend hielt (BGHSt\n13, 300; 22, 118, 122). Sie war auch angesichts des\nbereits vorliegenden Beweisergebnisses rechtlich\nnicht verpflichtet, in die USA zu reisen. Ein Ausnahmefall im Sinne der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung (BGHSt 22, 250, 255; BGH, Urteil\nvom 20. Oktober 1983 - 4 StR 498/83) liegt hier nicht vor.\n\n4. Zu Recht hat die Strafkammer schließlich den\nHilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens abgelehnt. Durch das Gutachten\nsollte bewiesen werden, daß die auf dem Kalender der\nZeugen Is enthaltenen Eintragungen zu weit auseinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen worden\nseien. Da nach einer von der Strafkammer im Wege\ndes Freibeweises beim Landeskriminalamt eingeholten\nAuskunft der Zeitpunkt, zu dem eine Kugelschreibereintragung vorgenommen worden ist, nicht bestimmt\nwerden kann und die Feststellung, daß eine Eintragung mit Kugelschreiber zu verschiedenen Zeiten\nerfolgt ist, nur dann getroffen werden kann, falls\nes eine der verwendeten Kugelschreiberpasten - wofür\nhier kein Anhalt besteht - zu dem bestimmten Zeitpunkt\nnoch nicht gab, durfte das im Antrag genannte Beweismittel als völlig ungeeignet angesehen werden.\n\n-8-\n\nII. Sachbeschwerde\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist das\nUrteil nicht zu beanstanden. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.\nDie Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Sie ist weder\nwidersprüchlich noch lückenhaft. Dies gilt auch\nfür den Fall 11 des Urteils. In den Fällen 7 und\n15 kam es nach den Feststellungen der Strafkammer\nauf die genaue Tatzeit nicht an. Das Ergebnis der\nBeweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist\nallein Sache des Tatrichters (BGHSt 10, 208, 210;\n26, 56, 63; 29, 18, 20). Seine Überlegungen und Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es\ngenügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Das Gericht ist im übrigen\nnicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln und\nim einzelnen erwogenen Umständen in den schriftlichen Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, lückenlos\nalle Umstände anzuführen, die seine Überzeugung\nbegründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteil\nvom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz\nMDR 1978, 281 und Urteil vom 10. April 1979\n- 1 StR 47/79 - bei Holtz MDR 1979, 637/638).\n\n-9 -\n\nNach all dem ist die Revision des Angeklagten\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nSalger Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-19/4-str-730-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-19/4-str-730-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.719231+00:00"}}