{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-17_4_StR_755_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-17","aktenzeichen":"4 StR 755/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"717.1:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRaimund Ginter ZT aus Em, dort geboren\nam GE ,\n\n...\n\nwegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19. August 1983\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der\nallgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2, Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand,\n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 1\nStGB zweimal (über § 21 und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB)\nnach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB\ngeprüft hat. Zu einer solchen Erörterung bestand schon deshalb\nVeranlassung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme\neines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte\nTatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeilt\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß der Normalrahmen nicht\nschuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom\n4, Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 106;\nDreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdn. 42 m. w. Nachw.).\n\nDa nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sich\nder aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der\n- an sich maßvolle - Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\n'Salger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/4-str-755-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/4-str-755-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.513849+00:00"}}