{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-12_4_StR_765_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-12","aktenzeichen":"4 StR 765/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 765/83 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOsman C u zus Hamm, geboren am GB 1955\n\nin Kama (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum von\n26. August 1983\n\n1. in der Urteilsformel dahin geändert und\nneu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der nach den\nUrteilsgründen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, wegen eines Vergehens gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz\" zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und \"das bei ihm sichergestellte Rohopium\" eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n7. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil 15ßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsformel entspricht im Schuldspruch allerdings nicht den Anforderungen\ndes § 260 Abs. 4 StPO, denn sie läßt nicht erkennen, gegen\nwelchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der\nAngeklagte verstoßen hat (vgl. BCH, Beschluß vom 13. November 1980 - 4 StR 511/80 - m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel zur Klarstellung neu gefaßt,\n\n2. Der Strafausspruch begegnet in mehrfacher Hinsicht\ndurchgreifenden Bedenken;\n\na) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welcher\nStrafrahmen der Strafzumessung zugrunde liegt. Das Landgericht führt zwar aus, \"erheblich zu seinen Gunsten\" sei\n\"gemäß § 31 Ziff. 1 BtMG berücksichtigt worden, daß der Angeklagte freiwillig durch Offenlegung seines Wissens dazu\nbeigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag\naufgedeckt werden konnte\", Es teilt aber nicht mit, ob es\n- wie die genannte Vorschrift es ermöglicht - von dem Bemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist oder ob\nes diesen Gesichtspunkt nur innerhalb des Regelstrafrahmens\nberücksichtigt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler,\nder zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BCH, Beschluß vom 9. August 1979 - 4 StR 407/79 - m. w. Nachw.).\n\nb) Das Landgericht berücksichtigt in den Strafzunessungsgründen \"zu Lasten\" des Angeklagten, daß er \"die Tat\n\nausgeführt hat, ohne sich in einer finanziellen Notlage\n\nzu befinden\", Auch das ist rechtlich fehlerhaft, Handeln\naus Not kann ein Strafmilderungsgrund sein. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vel. EGH, Beschluß vom 1?. September 1983 - 4 StR 486/83 - m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und\nbei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).\n\nc) Das Landgericht berücksichtigt ferner zu Lasten\ndes Angeklagten, er habe sich \"eifrig bemüht, das Rohopium\n... Zu verkaufen\", Das begegnet ebenfalls Bedenken. Eifriges Bemühen beim Verkauf von Betäubungsmitteln kann allenfalls dann strafschärfend gewertet werden, wenn der Täter\ndabei über die im Rauschgifthandel üblichen Verkaufsbemühungen hinausgegangen ist. Solche besonderen Bemühungen sind\nden Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Nach diesen hat\nder Angeklagte lediglich \"mehrere Versuche\" unternommen,\n\"das Rohopium an einen Griechen und an einen Kurden zu verkaufen\", bis es schließlich zum Abschluß des Geschäftes\nmit dem \"unbekannten Ankäufer\" gekommen ist, bei dessen Abwicklung er festgenommen wurde. Ein besonderer, über die\nüblichen Verkaufsbemühungen hinausgehender Eifer ergibt sich\ndaraus nicht.\n\n3. Zur Beanstandung gibt auch die Einziehungsanordnung\nAnlaß, Der Ausspruch über eine Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den\nUmfang der Einziehung besteht, Dazu gehört bei der Einziehung\nvon Betäubungsmitteln die Angabe der einzuziehenden Menge\n(vgl. BCH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 355/82 - sowie\ndie Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881,\n883).\n\nDas Urteil ist sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-12/4-str-765-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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