{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-12_4_StR_762_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-12","aktenzeichen":"4 StR 762/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72.7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_762/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann W EEE aus , geboren am EEE\nGO ir SCHERE», zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1984 gemäß $$ Au, 45 Abs. 1 StPO beschlossen;\n\nDer Antrag des Angeklagten VeummED, ihm zum\nZwecke der weiteren Begründung der Revision\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat gegen das in seiner und seines\nVerteidigers Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 1983, durch das er wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, rechtzeitig Revision eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten\nhat das Rechtsmittel, nach Zustellung des Urteils am\n15. August 1983, am 15. September 1983 mit der Sachrüge begründet. Am 22. September 1983 hat er aueh die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht und insoweit wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags innerhalb der Revisionsbegründungsfrist\nkeine Akteneinsicht gewährt worden, weshalb er die Verfahrensrügen nicht habe ausführen können.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die\nSachrüge rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine\nFrist versäumt, es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen.Das\nberechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu\nverlangen (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; BGH, Beschlüsse\n\nvom 27. März 1979 - 5 StR 110/79 -; vom 15. November 1979\n\n- Lk StR 598/79 - und vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80).\nVon diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur\nin eng umgrenzten Fällen zugelassen (vgl. Pikart in KK,\n\n§ 345 StPO Rdn. 26), z.B. wenn einem Angeklagten, dessen\nVerteidiger nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtsnahme zur Verfügung gestellt wurde. Ein\nsolcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger haben an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen. Der Verteidiger des\nAngeklagten hat nach Urteilszustellung am 15. August 1983\nmit Schriftsatz vom selben Tage beim Landgericht beantragt,\nihm \"die Akten zur Einsichtnahme in unser Büro zu überlassen\" (Bd. II Bl. 19 d.A.). Darauf hatte er keinen Anspruch\n(§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO); die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder\ndes Gerichts zu gewähren (vgl. Nr. 189 Abs. 3 RiStBV). Auch\nist es Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts, sich\nzur Anfertigung der schriftlichen Revisionsbegründung um\ndie dazu notwendige Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere\nder Sitzungsniederschrift zu bemühen (vgl. BGH, Urteile vom\n9. März 1978 - 4 StR 540/77 - und vom 16. Juni 1978\n\n- 4 StR 269/78). Daß der Verteidiger dies hier nicht getan\nhat, muß sich der Angeklagte ebenso entgegen halten lassen,\nwie wenn der Verteidiger eine Verfahrensrüge unvollständig,\nnicht richtig oder nicht in genügender Form erhoben hätte.\n\nIm übrigen hätten die vom Verteidiger des Angeklagten\nnachgeschobenen Verfahrensrügen auch keinen Erfolg gehabt.\nBei ihnen handelt es sich um Rügen, die in ihrem Inhalt im\nwesentlichen denen entsprechen, die auch vom Verteidiger der\nMitangeklagten Verena Hack erhoben worden sind. Der Senat hat\n\ndie Revision dieser Mitangeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen. Desweiteren wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 1983 verwiesen, in der\ndargetan ist, daß die Verfahrensrügen des Angeklagten Weise\noffensichtlich unbegründet sind.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-12/4-str-762-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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