{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1984-01-12_4_StR_743_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-01-12","aktenzeichen":"4 StR 743/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 743/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Klaus 5 EEEREERERSEEEEEETTE\naus Du, zeboren zn u Tue\n\nin Vu,\n\n2. den Kaufmann Paul Jose? Homme aus >eiEEEEEED,\ngeboren om Me MUEEER AuEEP in Sam,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n12. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 1983\ndahin geändert, daß die Angeklagten des Betruges\nsowie der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig sind.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von je vier Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel fiihren zur Änderung des Schuldspruchs,\nbleiben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 1983, auf\ndie der Senat Bezug nimmt, zutreffend dar-tut, unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n- 3.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDas Urteil 1äßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen.\n\n3. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht davon ausgeht, daß die Angeklagten in den Fällen, in denen sie für\ndie gelieferte Ware höhere Gewichte berechnet haben, jeweils\nden Tatbestand des Betruges erfüllt haben. Die Auffassung des\nLandgerichts, die Angeklagten hätten sich hierdurch des fortgesetzten Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie haben vielmehr nur einen einzigen fortgesetzten Betrug begangen:\n\na) Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten bereits bei der Gründung ihrer Firma im Jahre 1971 die Absicht,\nbei den Kunden, \"die keine oder nur unzureichende Gewichtskontrollen durchführten, Gewichtsabschläge vorzunehmen\" (UA 1\nSie hatten dabei \"feste Vorstellungen über die wesentlichen\nGrundzüge der künftigen Tatgestaltung\" und über die zu schädigenden Firmen (UA 88/89). Das Landgericht geht deshalb zu\nRecht davon aus, daß sie von Anfang an aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt haben, Es meint jedoch, dieser Vorsatz\nhabe nicht die betrügerischen Handlungen gegenüber den Kunden\numfaßt, die \"erst nach der Gründung ihrer Niederlassung an\nNiederrhein gewonnen\" wurden, weil \"nicht angenommen\" werden\nkönne, \"daß die Angeklagten bereits 1971 bei Eröffnung des\nGeschäftsbetriebes vor-hatten, 1974 diese Niederlassung zu\ngründen und gerade diese Kunden dann dort zu betrügen\". Es\nnimmt deshalb hinsichtlich der Betrugshandlungen gegenüber\ndiesen Kunden das Vorliegen eines neuen Gesamtvorsatzes an\n(UA 89).\n\n-uh-\n\nb) Das ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht verkennt, daß der Täter seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung\nder letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf\nzusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese dadurch in\ndie fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (vgl. BGHSt 23,\n33, 35 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, \"nachdem sich das kriminelle\nGeschäftsprinzip in den ersten Jahren sehr gut bewährt hatte,\nbeschlossen\", die genannte Niederlassung \"zu errichten, um\ndort auf die gleiche Weise tätig zu werden\" und dabei Kunden’\nzu schädigen, die \"ihrer Erfahrung nach überhaupt nicht oder\nnur unzureichend kontrollierten\" (UA 17). Die Angeklagten haben somit während der Begehung der von Anfang an geplanten\nfortgesetzten Tat ihren Gesamtvorsatz auf diese weiteren Einzelhandlungen ausgedehnt, Sie haben sich deshalb nur eines\neinzigen fortgesetzten Betruges schuldig gemacht,\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden,\n\n4, Damit entfällt zugleich die Einzelstrafe, die das\nLandgericht für die - von ihm fälschlicherweise als selbständige Tat angesehenen - Betrugshandlungen festgesetzt hat,\nwelche die Angeklagten von der genannten Niederlassung aus\nbegangen haben. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe,\ndie keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen\nlassen, können gleichwohl bestehenbleiben. Denn der Unrechtsund Schuldgehalt der von dem fortgesetzten Betrug umfaßten\nEinzelhandlungen wird von der veränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, daß das\nLandgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung dieser\nHandlungen eine für die Angeklagten günstigere Strafbemessung\nvorgenommen hätte,\n\n-5.\n5, Da die Angeklägten mit ihren Revisionen sonach im\n\nErgebnis ohne Erfolg geblieben sind, haben sie die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs, 1 StPO),\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-12/4-str-743-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-12/4-str-743-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.296356+00:00"}}