{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-28_4_StR_737_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-28","aktenzeichen":"4 StR 737/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 737/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz L EEE aus Mil, dort geboren am ip 1953,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nIr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 28. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten IM wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n11. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in sechs vollendeten Fällen und einem versuchten Fall,\nwegen Diebstahls in elf vollendeten und fünf versuchten Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1983 zutreffend\nausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, das\nLandgericht habe strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \"bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist\" (UA 36). Das ist fehlerhaft, weil die Vorverurteilungen wegen Tilgungsreife nicht mehr gegen den Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (% 49 Abs. 1 BZRG).\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte am 29. Dezember 1975 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Wegen einer danach begangenen Tat wurde er am\n27. Februar 1978 unter Einbeziehung dieser Verurteilung\n- unter erneuter Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer\nJugendstrafe von 16 Monaten verurteilt (UA 6). Als er\nwiederum einen Diebstahl beging, wurde er am 18. Dezember\n1978 unter Einbeziehung beider Vorverurteilungen zu einer\nJugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt; ein zur\nBewährung ausgesetzter Strafrest wurde ihm erlassen (UA 6).\n\nDie Tilgungsfrist betrug sonach fünf Jahre (§ 44\nAbs. 1 Nr. 1 d BZRG). Sie begann mit dem Tag des ersten\nUrteils, also am 29, Dezember 1975, zu laufen (§ 45 Abs. 1,'\n§ 34 Satz 1, § 5 Abs. : Nr. 4 BZRG), obwohl nachträglich\ngemäß § 31 Abs. 2 JGG eine einheitliche Jugendstrafe gebildet worden war (§ 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG; vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 1978 - 4 StR 380/78). Dies gilt nach\ndem Wortlaut des § 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG unbeschadet der Tatsache, daß bei einem Erwachsenen die Voraussetzungen einer\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB\nnicht vorgelegen hätten; das Gesetz privilegiert insoweit\nJugendliche Straftäter. Somit war die Tilgungsfrist bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 11. Juli 1983 bereits abgelaufen.\n\nKL\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der Fehler das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußthat, war der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben; damit kann auch die\nangeordnete Maßregel keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 10,\n379, 382; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - L StR 174/82).\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\n\n: Senat darauf hin, daß die im Urteil aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister ebenfalls nicht mehr zu Lasten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt werden dürfen; denn gemäß\n\n§ 58 Abs. 1 BZRG waren sie aus dem Register zu entfernen,\n\nals der Angeklagte am 27. August 1982 das 24. Lebensjahr\nvollendete (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mei 1983 - 4 StR 196/83).\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-28/4-str-737-83","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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