{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-21_4_StR_287_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-02-01","aktenzeichen":"4 StR 287/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28.6: ED\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 287/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Ludwig D eb aus Fee, dort geboren\nam GB 1961,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n63\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28, Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE», Tmmmmp-HeiiiiD am Sce,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 21. Dezember 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n65\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brand-\n\n' stiftung in drei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung,\nwegen (vorsätzlichen) Herbeiführens einer Brandgefahr,\nwegen Tierquälerei in vier Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt und ihr Rechtsmittel darauf beschränkt,\ndaß die Strafkammer entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Die Revision\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon\nausgegangen, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB nur in Betracht kommen kann,\nwenn die Voraussetzungen des § 20 oder - mindestens - des\n§ 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (BGH NJW 1983,\n\n350; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 63 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.)\nund die Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beeinträchtigt\nist (BGH, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84; Hanack\nin LK, 10. Aufl., § 63 StGB Rdn. 62 ff m. w. Nachw.). Nach\nAnhörung von zwei Sachverständigen hat die Strafkammer nur\nin den Fällen der Tierquälerei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Sicherheit bejahen, bei den übrigen Taten insoweit jedoch keine eindeutigen Feststellungen\ntreffen können. Sie hat lediglich zugunsten des Angeklagten\nauch in den Fällen der Brandstiftung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist das nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere ist die vom Landgericht vorge-\n\nnommene unterschiedliche Wertung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den\neinzelnen Fällen weder willkürlich noch widersprüchlich.\nEs hat eingehend dargelegt, daß zwar die Möglichkeit besteht, daß auch für die Brandstiftungsfälle derselbe Grund\nfür das Handeln des Angeklagten bestimmend gewesen ist,\nder in den Fällen der Tierquälerei zur Anwendung des § 21\nStGB geführt hat (sexual-neurotische Störungen in Verbindung mit Fremdbeeinflussungsvorstellungen durch schwarze\nMagie), daß sich ein solcher Zusammenhang aber nicht sicher\nfeststellen läßt. Vielmehr komme insoweit als Motivation\nebenfalls in Betracht und könne von der Strafkammer nicht\nausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Brände deshalb gelegt hat, um den gegen ihn bereits bestehenden Verdacht der Brandstiftung auf einen anderen Täter zu lenken\noder um die Versicherungssumne zu erlangen. Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n2. Auch die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte nicht als gefährlich im Sinne des § 63 StGB anzusehen sei und daß deshalb die Voraussetzungen für seine\n\nUnterbringung nicht vorlägen, hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nDie Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB\nsetzt voraus, daß weitere erhebliche rechtswidrige Taten\ninfolge der psychischen Verfassung des Täters zu erwarten\nsind. Zwischen dem-krankhaften - seelischen Zustand des\nTäters und den von ihm in Zukunft zu erwartenden Taten muß\nmithin ein Symptomatischer Zusammenhang bestehen, so daß\nGelegenheits- oder Konflikttaten aus der anzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden (BGHSt 27, 246, 250; BGH, Beschluß vom 13. Dezember 19853 - 4 StR 714/83; Hanack in LK,\n\n65\n\nsetzungen der damaligen Situation in der Familie des Angeklagten ereignet haben, ist diese Würdigung des Landgerichts\nvertretbar und vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/4-str-287-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/4-str-287-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.734976+00:00"}}