{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-20_4_StR_744_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"4 StR 744/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"28. FR: 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 744/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Heinz JE» aus EMEEE, dort geboren an NEB-EBD 1949,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 gemäß § 45\nAbs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossens\n\n4. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 2. Mai 1983 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird auf\nseine Kosten verworfen.\n\n2. Die vom Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil eingelegte Revision vom 7. Oktober 1983\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nEssen vom 2. Mai 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil\nwurde seinem Verteidiger am 28. Jani 1983 zugestellt\n(Bd. IV Bl. 31 d.A.). Durch Beschluß vom 22. September 1983,\ndem Angeklagten zugestellt am 4. Oktober 1983, hat die\nStrafkammer die Revision gemäß § 346 StPO verworfen, weil\nsie nicht fristgemäß begründet worden ist. Am 7. Oktober\n1983 hat der Angeklagte wegen der Versäumung der Frist zur\nRevisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt und erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 1983 eingelegt.\n\nII. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist unzulässig, da er nach § 45 Abs. 1 StPO binnen\neiner Woche nach Wegfall des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, hätte gestellt werden müssen. Dies\nist nicht geschehen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den\nAngeklagten am 4. August 1983 auf seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist -— wie schon in der\nRechtsmittelbelehrung nach Urteilsverkündung geschehen -\nerneut auf die Möglichkeit hingewiesen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nseines Verwahrungsortes zu erklären (§ 299 Abs. 1 StPO).\nDie Wochenfrist war daher bei Stellung des Wiedereinsetzungsamtrags am 7. Oktober 1983 abgelaufen.\n\nHiervon abgesehen wäre der Wiedereinsetzungsamtrag auch\nunbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach\n$ hu Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn ein Angeklagter\nohne Verschulden gehindert war, die versäunte Frist, hier\ndie Frist zur Begründung der Revision, einzuhalten. Daran\nfehlt es im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hatte von den\neilnzuhaltenden Fristen aufgrund der ihm bei Urteilsverkündung\nerteilten Rechtsmittelbelehrung Kenntnis. Er hätte daher nach\nNiederlegung des Mandats durch seinen Verteidiger ohne weiteres die notwendigen Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben können. Da er dies nicht getan hat, hat er durch sein Verhalten die Fristversäumnis verschuldet.\n\nIII. Das Landgericht hat sonach die Revision des Angeklagten zu Recht verworfen. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 1983 ist, soweit es den Angeklagten Jenko betrifft, rechtskräftig geworden. Die vom Angeklagten am 7. Okto-\n\nAd\n\nber 1983 nochmals eingelegte Revision ist deshalb unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.\n\nSalger Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-744-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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