{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-20_4_StR_726_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"4 StR 726/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20.92.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _726/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossergesellen Klaus Peter O EEE\naus RAND, dort geboren am EEE * 9 39 ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nJo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem\nspäter getöteten Barbieri versprochen, für ihn und seinen\nBegleiter RE - das andere Tatopfer - zwei Flaschen\n\nBier auszugeben. Er wollte damit einen etwa 1 3/4 Stunden\nzurückliegenden Streit vergessen machen. Als das Bier bereits auf der Theke der Trinkhalle stand, weigerte er sich\njedoch zu zahlen. Hierüber kam es zu einem kurzen Wortgeplänkel, bei dem sich der Angeklagte mit dem Rücken zum\nGeländer einer öffentlichen Toilette stellte, während\nBED und RE@EB rechts und links jeweils seitlich schräg\nvor ihm standen. Sie drängten den Angeklagten, sein Versprechen einzuhalten. Als dieser plötzlich zwischen ihnen durch-\n\nging, sich umdrehte und stehenblieb, ging der 175jährige,\nkräftig gebaute DB auf ihn zu. Der - erheblich alkoholisierte (BAK 2,3 %0) - Angeklagte zog nun einen mit\nsechs Patronen geladenen Trommelrevolver, und hielt ihn\nschräg nach unten auf BB gerichtet. Er forderte\nDEE und RA auf, ihn in Ruhe zu lassen und ging langsam rückwärts. Beide kamen jedoch hinter ihm her und gingen mit einem Abstand von 1 - 2 m voneinander auf ihn zu.\nWährend der Angeklagte weiter zurückwich, versuchte Barbieri\nmehrfach, ihm die Waffe mit dem Fuß aus der Hand zu treten.\nPlötzlich kam R&B von rechts an den Angeklagten heran;\ndieser richtete seine leicht nach unten geneigte Waffe nun\nauf den nur noch 1/2 m entfernten REP und schoß aus einer\nEntfernung von höchstens 20 cm auf diesen. Rohl wurde im\nUnterleib getroffen, seine Verletzungen waren jedoch nicht\ntödlich.\n\nDem als Sportschützen im Umgang mit Schußwaffen erfahrenen Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt bewußt, daß\ner R&B tödlich verletzen konnte, was er auch billigend in\nKauf nahm. Denn er glaubte, von den beiden Jugendlichen angegriffen und \"alle gemacht\" zu werden (UA 15).\n\nWenige Sekunden danach richtete der Angeklagte den\nRevolver auf den vor ihm stehenden Bi, der sich gerade wegzudrehen versuchte. Er verschoß alle fünf weiteren\nKugeln, davon mindestens eine gezielt auf Deib, dessen\nTod er billigend in Kauf nahm. Dieser wurde aus einer Entfernung von 60 - 80 em tödlich getroffen.\n\nII. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, von RE und\nDAEEEEEED sei kein Angriff auf den Angeklagten ausgegangen,\nein solcher habe auch nicht unmittelbar bevorgestanden.\nVielmehr habe der Angeklagte die beiden \"durch Vorhalten\nder Waffe konkludent mit der Begehung eines Totschlags\" be-\n\nzw\n\ndroht, Allerdings habe der Angeklagte geglaubt, sich in\neiner Notwehrlage zu befinden. Diese Annahme könne ihn\njedoch nicht entlasten, weil er, selbst wenn sie richtig\ngewesen wäre, wegen eigenen Vorverschuldens nur ein eingeschränktes Notwehrrecht gehabt und dieses zudem überschritten hätte. Er sei deswegen verpflichtet gewesen, dem vermeintlichen Angriff auszuweichen; er hätte sich mit den\nFäusten wehren oder allenfalls Warnschüsse abgeben, jedoch\nnicht zur offensiven Gegenwehr mit der Waffe übergehen\ndürfen.\n\n2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\na) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nsei im Sinne des Notwehrrechts (3 32 StGB) der Angreifer\ngewesen, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.\nDiese legen vielmehr die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte selbst objektiv in einer Verteidigungslage (Notwehrsituation) befunden hat.\n\nDen Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, welche\nAbsichten Re und EB beim Umstellen des Angeklagten\nund beim Zugehen auf ihn verfolgten. Nach dem äußeren Geschehensablauf spricht jedoch eigentlich alles dafür, daß\nsie ihn gemeinschaftlich durch Gewaltanwendung zur Zahlung\ndes Bieres nötigen oder sich für die Nichteinhaltung des\ngegebenen Versprechens rächen wollten. Kamen sie aber in dieser Absicht drohend auf den Angeklagten zu, so durfte sie\ndieser durch die Androhung des Schußwaffengebrauchs zurückhalten. Daß er dabei zunächst die Grenzen erforderlicher\nund gebotener Abwehr einhielt, ergibt sich aus seinem Zurückweichen, das durch seine Äußerung: \"Laßt mich in Frieden,\nlaßt mich in Ruhe!\", eine erkennbare Bekräftigung erfuhr.\n\nb) Das Urteil läßt sich auch nicht mit der Erwägung\ndes Landgerichts halten, der Angeklagte habe sein - vermeintliches, aber wegen Vorverschuldens eingeschränktes -\nNotwehrrecht überschritten.\n\nWenn der Angeklagte sich nach dem von ihm angenommenen Sachverhalt letztlich wehren durfte - was ihm das Landgericht offenbar zubilligt - ,„ dann durfte er das Abwehrmittel wählen, das die sofortige und endgültige Beseitigung\nder (angenommenen oder wirklichen) Gefahr erwarten ließ.\nEinen Faustkampf gegen zwei kräftige Gegner brauchte er\nnicht zu wagen. Ob Warnschüsse ausreichten, wie das Landgericht meint, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\nErörterungen hierzu wären insbesondere deswegen geboten gewesen, weil die Schußentfernungen so gering waren (20 cm\nbzw. 60 - 80 cm), daß sich der Erfolg etwaiger Warnschüsse\n- gerade nach der Einschätzung des erheblich alkoholisierten Angeklagten - keineswegs von selbst verstand. Dies gilt\num so mehr, als Rohl sogar noch, als er bereits getroffen\nwar, den Angeklagten am Arm gefaßt und diesen leicht nach\nhinten gedreht hat (UA 15).\n\nHiernach rechtfertigen die bisherigen Feststellungen\nden Schuldspruch nicht; das Urteil unterliegt deshalb der\nAufhebung.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hins\n\na) Das Landgericht würdigt bisher nicht den Umstand,\ndaß der Angeklagte auf BEE schoß, als dieser sich\n\"wegzudrehen\" versuchte (UA 16). Hätte sich BeiB im\nTatzeitpunkt bereits zur Flucht gewandt und der Angeklagte\ndies erkannt, bliebe für Erörterungen zur Notwehr hinsichtlich dieses Tatopfers kein Raum.\n\nPa\n\n-6 -\n\nb) Eine Einschränkung von Notwehrbefugnissen des Angeklagten läßt sich nach dem bisher bekannten Sachverhalt\nnicht begründen. Der Vorfall, bei dem Barbieri von dem Angeklagten mehrere Ohrfeigen erhielt, weil er von dessen Bier\ngetrunken hatte (UA 8), lag 1 3/4 Stunden zurück und war dadurch abgeschlossen worden, daß ein Begleiter Daiiliies auf\ndessen Weisung dem Angeklagten einen Faustschlag in das Gesicht versetzte (UA 9). Als der Angeklagte gegen 20,30 Uhr\nin die Nähe des späteren Tatorts zurückkehrte, hat er nach\nden Feststellungen niemanden provoziert. Die Tatsache, daß\ner überhaupt zurückkehrte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn dazu war er berechtigt. Ebenso kann die wörtliche Auseinandersetzung mit den Tatopfern um das versprochene, aber nicht bezahlte Bier nicht als ausreichender Anlaß für die Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten\nangesehen werden, wenn er wegen des Bruchs seines Versprechens nunmehr körperlich angegriffen wird (vgl. BGHSt 27,\n336 ff).\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-726-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-726-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.474094+00:00"}}