{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-20_4_StR_697_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"4 StR 697/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20.72.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 697/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrancesco TB zus Sp: EEE, seboren\nam EEE 1950 in Schmp CAM (Italien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\n07\n\nPLG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 1. Juli 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden\nist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe unter\nAufrechterhaltung der Maßregel.\n\nII. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den\nFührerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis mit einer\n\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg.\n\nDie Revision ist hinsichtlich der Verurteilung des\nAngeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; eine Nachprüfung der Urteilsgründe hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom\n30. November 1983 wird Bezug genommen.\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung\nbeanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß das Landgericht keine ausreichenden den Schuldspruch tragenden\nFeststellungen getroffen hat. Nach den Urteilsgründen\nhat der Angeklagte - möglicherweise aus Verärgerung\nüber den Geschäftsführer J@B, der \"Queen-Bar\", der ihn\nam Tattage wegen seines auffälligen und störenden Verhaltens im Lokal zurechtgewiesen hatte, - das Fahrzeug\ndes Inhabers der Bar, JaWB, in Brand gesetzt, nachdem\ner zuvor auf den Wagen eingeschlagen und darauf herumgehämmert hatte. Da der Pkw unter einem Vordach mit \"abgehängter Holzdecke ... aus einer Vielzahl von Lamellen\"\n(UA 6) abgestellt war, hat nach Ansicht des Landgerichts\ndie Gefahr bestanden, daß das Feuer auf das Gebäude, in\ndem die \"Queen-Bar\" betrieben wird, übergreifen würde.\nAllein aus dem äußeren Geschehensablauf hat es entnommen,\ndaß der Angeklagte es billigend in Kauf genommen habe,\ndaß die Räumlichkeiten der Bar in Brand gerieten. Die\n\nBegründung hierfür, \"da der Angeklagte ein Fahrzeug angezündet hat, das unter einer Holzdecke stand, ist er\nauch davon ausgegangen, daß das Feuer über die Holzdecke\nauf andere Gebäudeteile übergreifen könne\" (UA 15),\nreicht nicht aus, um den bedingten Vorsatz des Angeklagten darzutun. In den Urteilsgründen fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu der Frage, auf welche wesentlichen - brembaren - Teile des Gebäudes das Feuer hätte\nübergreifen können (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl.,\n§ 306 StGB Rdn. 6 m. w. Nachw.). Vor allem aber ist\nnicht geklärt, inwieweit der Angeklagte dies erkannt\nund gebilligt hat. Die allgemeine Feststellung, daß die\nGefahr bestanden habe, daß das Feuer von dem brennenden\nFahrzeug auf das Gebäude übergreifen würde, reicht jedenfalls nicht aus, um eine bewußte Fahrlässigkeit auszuschließen und einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des\nInbrandsetzens der Räumlichkeiten des Barbetriebes hinreichend zu belegen. Letztlich hat die Strafkammer nänlich die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß es dem Angeklagten, wie die vorausgegangenen Schädigungshandlungen\nzeigen, allein auf die Zerstörung des Pkw angekommen ist.\nDieses Motiv mußte deshalb als naheliegende Möglichkeit\nmit in die Überzeugungsbildung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands einbezogen werden. Dazu fehlen jegliche Ausführungen.\n\nDie Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der\nEinzelstrafausspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit\nim Verkehr und die angeordnete Maßregel können dagegen\n\nbestehenbleiben, da der Senat ausschließen kann, daß sie\ndurch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung beeinflußt sind.\n\nSalger Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-697-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-697-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.453025+00:00"}}