{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-20_4_StR_687_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"4 StR 687/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20. 72. PR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR_687/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Günter H ip aus HB, dort geboren\nam EEE 9.5, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer h.\n\nd8\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer\nRecklinghausen - vom 5, Juli 1983 im Maßregel -\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\na ——\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Brandstiftung ZU einer\nCesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg-\n\n- 3 -\n\n4. Soweit sich die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und die Bemessung der\nFreiheitsstrafe richten, sind sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil 1äßt insoweit keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus kanı jedoch keinen\nBestand haben.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß \"aufgrund\nder krankhaften Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten\nin Verbindung mit dem jeweiligen (erheblichen) Alkoholgenuß\" die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten so erheblich vermindert war, daß die\nVoraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (VA 7). Die\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat es ausdrücklich \"positiv\" festgestellt; dabei hat es aber dem\nAlkohol, den \"der Angeklagte vor Begehung der Taten\njeweils in erheblichem Umfange\" zu sich genommen hat,\nmaßgebliche Bedeutung zugemessen (UA 9).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen,\ndaß es die Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch\n§ 63 StGB gesetzt sind und die diese Maßregel von den\nanderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, auch von der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),\nunterscheiden. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt\n\nin der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuld -\nfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur\nvorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden\nist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt,\nsondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat,\nkann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden,\nwenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet\noder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist\n(BCH, Beschluß vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83; BGH\n\nNStZ 1982, 218 und 1983, 429 m.w.Nachw.). Einen solchen\nAusnahmefall hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, daß der Angeklagte\n\n\"in erheblichem Umfange alkoholabhängig\" sei (UA 7).\n\nDa die im übrigen festgestellten Persönlichkeitsmängel\ndes Angeklagten (\"äußerst geringe Frustrationstoleranz\",\n\"Stimmungslabilität\" und \"Neigung zu diffus triebhaften\nHandeln\" - UA 7) nicht geeignet sind, seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von einer Alkoholisierung\nerheblich zu mindern, läßt sich seine Unterbringung\n\nIE\n\naus auf der Grund -\n\nin einem psychiatrischen Krankenh\nnicht aus § 63 StGB\n\nlage der bisherigen Feststellungen\nrechtfertigen.\n\nRuß Goydke\n\nSalger\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-687-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/4-str-687-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.429624+00:00"}}