{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-15_4_StR_702_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-15","aktenzeichen":"4 StR 702/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IS. 72. FF Akt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 702/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut U > aus DEE, zeboren am EB 1956\nin AU (DDR),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nIF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ru3\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n5. September 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und äntscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkanmer hat ihre Aufklärungspflicht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig\nwar, nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision\nbrauchte sich ihr angesichts der festgestellten Umstände\nzur Menge und zur Art und Weise der Alkoholaufnahme sowie\nzum Verhalten des Angeklagten vor und während der Tat die\nZuziehung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen. Sie\ndurfte sich vielmehr bei ihrer Wertung, daß allenfalls\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten, auf\nihre eigene Sachkunde stützen, zumal der Angeklagte über\neine lange Zeit (mehr als zehn Stunden) ausschließlich\nBier (6 Liter) getrunken hatte, und mehrere Zeugen, die\nihn bis kurz vor dem Tatzeitpunkt gesehen hatten, über\nsein Verhalten in den von ihm besuchten Gaststätten berichten konnten. Bei der Würdigung dieser Umstände hat die\nStrafkammer ihre Sachkunde hinreichend dargetan; sie hat\ninsbesondere ausdrücklich berücksichtigt, daß allein ein\nkontrolliertes und äußerlich geordnetes Verhalten noch\nkeinen sicheren Schluß auf die Schuldfähigkeit eines Täters zuläßt (vgl. BGH NStZ 1982, 243 und 376).\n\n2. Die Überprüfung des schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Revision hat insoweit nichts vorgetragen.\n\n3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nStrafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nEs entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, wenn die Strafkammer ausführt, daß\ndie Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB nur in Betracht komme, \"wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem\nFall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\" (UA 10). An dieser Auffassung hat\nder Bundesgerichtshof aber nicht mehr festgehalten (vgl.\nBGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/82; BGH, StrVert\n1982, 419/420 und 1983, 20, 21). Er 1äßt nunmher als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB solche genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen\n(vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH\nStrVert 1982, 419, 420 m.w.Nachw.). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer insoweit von einem zu engen Begriff ausgegangen ist und insbesondere verkannt hat,\ndaß auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer\nUmstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH\nNStZ 1982, 285, 286 m.w.Nachw.). Die Urteilsgründe lassen\nnicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer die Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt\nhaben, auch bei der im Rahmen des §§ 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtbetrachtung genügend berücksichtigt hat.\n\nInsoweit kam vor allem in Betracht, daß der \"strafrechtlich nur unwesentlich in Erscheinung\" getretene Angeklagte, der seit einigen Monaten von seiner Frau getrennt\nlebte, erst in erheblich angetrunkenem Zustand und erst\nnach wiederholtem gegenseitigen Austausch von Zärtlichkeiten auf den Gedanken gekommen ist, mit Frau Preuten,\ndie an diesem Abend nach einem Streit mit ihrem Ehemann\nallein eine Gaststätte aufgesucht hatte und ebenfalls erheblich angetrunken war, geschlechtlich zu verkehren.\nAllein der Hinweis, daß die Tat des Angeklagten schwer\nwiege und roh und brutal ausgeführt worden sei, macht\neine Gesamtbetrachtung nicht überflüssig; denn der hohe\nSchuldgehalt einer Tat, der zu einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr geführt hat, steht der Aussetzung\n\nihrer Vollstreckung nicht grundsätzlich entgegen (BGH DRiZ\n\n1979, 187, 188).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Umstände zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Aussetzungsfrage geführt hätte, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.\n\nSalger Ruß Goydke\n\nJähnke Meyver-Goßner\n\n7?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-15/4-str-702-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-15/4-str-702-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.283709+00:00"}}