{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-15_4_StR_640_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-15","aktenzeichen":"4 StR 640/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 640/83\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nm\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt A. WB aus Dortmund\nals Verteidiger für den Angeklagten RB.\n\nRechtsanwältin ww aus Köln\nals Verteidigerin für den Angeklagten Em,\n\nRechtsanwalt m =us Köln\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Hg\n\nJustizangestellte @\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 9. März 1983 dahin geändert, daß\n\nII.\n\n1. der Angeklagte Fümmm veren\n\nschweren Raubes in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung und mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe zur Freiheitsstrafe von neun Jahren,\n\n2. der Angeklagte Hüüs wezen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von\nneun Jahren,\n\n3. der Angeklagte Ef wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt\nwird.\n\nDie angeordneten Maßnahmen (Sicherungsverwahrung\nund Einziehung) werden aufrechterhalten.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird\n\num ein Fünftel ermäßigt. Die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und notwendigen\nAuslagen jedes Angeklagten werden zu ein Fünftel der Staatskasse, zu vier Fünfteln den Angeklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- U -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls mit Waffen, den Angeklagten\nFE \"darüber hinaus eines jeweils tateifiheftlich\nmit der schweren räuberischen Erpressung fr Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung und mit dem Diebstahl mit Waffen begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz\" für\nschuldig befunden. Es hat die Angeklagten \"RE\nund Hs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je elf Jahren verurteilt und gegen beide die Sicherungsverwahrung\nangeordnet; der Angeklagte EM ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrer® verurteilt worden. Das\nLandgericht hat ferner die Einziehung einer Pistole mit\nMagazin und Munition und einiger weiterer Gegenstände\nangeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nRevisionen haben nur teilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten R\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n‚ 1. Das LanagerigD Mat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Cm aHze1chnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen so behandelt werden könnten,\nals wären die behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO). Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Strafkammer an diese Wahrunterstellung gehalten; denn sie ist davon ausgegangen, daß Klaus\nWEBER seinem Bekannten Ge zesenüber gesagt habe, er\nhabe alles gut überstanden und fühle sich nicht mehr beeinträchtigt. Die Überzeugung der Strafkamner, daß\n\ntrotz dieser einem Bekannten gegenüber abgegebenen Äußerung\nnoch wochenlang psychisch unter den schrecklichen Erlebnissen der Tat gelitten und bis auf den heutigen Tag noch\nnicht ganz darüber hinweggekommen sei, ist mit der als wahr\nunterstellten Tatsache vereinbar; denn die gegenüber Go\nWEM abgegebene Äußerung kann der damaligen Stimmung des\nZeugen WB entsprochen, sie kann sich äber auch’ nur auf\ndas physische Wohlbefinden bezogen haben oder auf sonstigen Gründen beruhen, obwohl das tatsächliche Befinden des\nZeugen ‚WB keineswegs so günstig war, wie er es einen\nnur flüchtigen Bekannten gegenüber kund TR\n8\n\nDamit ist auch die auf die Ablehnung der Vernehmung\ndes Zeugen Do 1 geätützte Rüge einer Verletzung des\n§ 2,4 Abs. 2 StPO unbegründet (ve=l. Kleinknecht/Meyer,\n36. Aufl., § 244 StPO Rdn. 12).\n\n2. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch\nnicht hinsichtlich der festgestellten Vorverurteilung\ndes Angeklagten durch den Cour d'Assisses de la Seine-Paris vom 1, April 1967 zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verletzt, da ihr eine Ausfertigung des Urteils und eine Bestätigung, daß gegen dieses Urteil kein\nRechtsmittel eingelegt worden sei, vorlag. Damit durfte\nsich die Strafkammer im Zusammenhang mit den Aussagen\nder Zeugen Ro und cam besnligen,\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war\ndie Strafkammer auch nicht genötist, nähere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich die Verurteilungen des\nBeschwerdeführers in Frankreich in den Jahren 1965 bis\n1967 mit der Tatsache vereinbaren lassen, daß er sich\ndort zu dieser Zeit wegen des zum Urteil vor 7.*April\n1967 führenden Verfahrens in Untersuchungshaft befunden\n\nhaben soll. Für die Feststellung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungzsverwahrung\n(§ 66 StGB) reichte die festgestellte Verurtdilung und\nVerbüßung eines Teils der Strafe vom 7. April 1967 bis\nzur Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 1970 aus.\nZwischen der Tat vom 26./27. Dezember 1964 und der folf genden Tat vom 18. Dezember 1970 waren unter Abzug der\nvom 7. April 1967 bis Oktober 1970 verbüßten Strafe weniger als fünf Jahre verstrichen (§ 66 Abs. 3 Satz 2,\n\n§ 48 Abs. 4 StGB).\n\n°\n%\n\n*3, Auch %ier vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß\ngegen $ B50 s£po verlag \"die Revision nicht zu begründen.\nAus der Revisionsreehtfertigung 1äßt sich schon nicht entnehmen, ob das Fernschreiben der deutschen Botschaft in\nParis zu Beweiszwecken oder nur &emäß#§ 251 Ats# 3 StPO\nzur Vorbereitung einer Entscheidung verlesen worden ist.\nSelbst wein Örsteres der Fall gewesen sein sollte, würde\ndas Urteil auf der Verlesung des Fernschreibens nicht beruhen, da die Stfafkammer ihre Feststellungen nicht auf\ndas verlesene Fernschreiben, sondern auf das ihr vorliegende Urteil des Schwurgerichts Paris und das ihr ebenfalls vorliegende \"Certificat de non pourvoi\" gestützt\nhat.\n\nur |\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Anzeklagten Fi und HEWB überfielen\nden Juwelier WM in seinem Haus in der VBstraße\nin DB, nachdem ihnen durch den Angeklagten En\ndas Kommen des Juweliers angezeist worden war. Sie zogen\nihn in eine leer stehende Wohnung des Hauses, fesselten\nihn dort an Händen und Füßen und zogen ihm eine Kapuze\n\nüber den Kopf. Danach durchsuchten sie sämtliche Taschen\n4 r\n\num\n\ndes Zeugen und nahmen ihm dabei alle Schlüssel und\n700,-- DM Bargeld ab. Das Geld erhielt der Angeklagte Em; der einige Zeit nach dem Vorfall ebenfalls in die Wohnung gekommen war. Unter Bedrohung\n\nmit einer Schußwaffe gab der Juwelier in Todesangst\nden Angeklagten die verlangten Erklärungen über das\nKombinationsschloß der Eingangstür zu dem in der Di\nGER Innenstadt gelegenen Geschäft, die ohne Auslösung der Alarmanlage nur geöffnet werden konnte, wenn\neine bestimmte Zahlenkombination eingestellt war.\nWER wurde sodann in den Keller des Hauses transportiert und dort von dem Angeklagten Fin bewacht,\nwährend die Angeklagten Hp und Em zun Geschäft\ndes Juweliers fuhren. Da WR in seiner Aufregunz zwei\nZahlen der Kombination verwechselt hatte, gelang es\nHm und Em nicht, die Tür zu öffnen. Sie fuhren\ndeshalb zweimal zur Wohnung des Juweliers zurück; erst\nbei der dritten Befragung, bei der Wi erneut mit\ndem Erschießen bedroht wurde, bemerkte er seinen Irrtum. Nunmehr konnten Hg und Ep das Geschäft\nbetreten; da jedoch nach Betätigung einiger Knöpfe an\neinem Schaltkasten ein lauter Summton ertönte, fuhren\nsie wieder zum Haus des Juweliers zurück, um sich zu\nvergewissern, daß dieser Ton nicht die Auslösung der\nAlarmanlage andeutete. Nachdem sie von WB insofern\nberuhigt worden waren, fuhren sie ein viertes Mal zum\nGeschäft, und entwendeten aus dem Tresor Schmuck im\nVerkaußswert yon 900.000.-- bis 950.000.-- DM, Da sie\nnichtgallen Schmuck, der sich im Sresor befand, in den\nmitgebrachten Taschen unterbringen konnten, ‚entschlossen sie sich, ein weiteres Mal zum Geschäft zurückzukehren. Sie brachten den entwendeten Schmuck in der\nWohnung eines Bekannten in Sicherheit und fuhren nun\nzur Wohnung des Juweliers zurück, um dort den Angeklagten FE, der die ganze Zeit den Juwelier bewacht\n\nhatte, abzuholen. Die drei Angeklagten kehrten zum Juweliergeschäft zurück. Sie füllten dort zwei weitere\nTaschen mit Schmuck im Verkaufswert von 1,8 Millionen\nDM. Als sie das Juweliergeschäft verlassen wollten, wurden sie von der inzwischen verständigten Polizei festgenommen; es war dem im Keller allein gefesselt zurückgelassenen Juwelier gelungen, sich an ein Kellerfenster\nzu schleppen und von dort aus Passamten zu verständigen.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, es handele sich\nbei diesem Geschehen um zwei selbständige Taten; die\nerste Tat sei im Haus des WEB pezangen worden, die\nzweite Tat im Juweliergeschäft. Das Landgericht hat in\nder ersten Tat eine schwere räuberische Erpressung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung gesehen, da die Anzeklagten \"den Zeugen WE unter Drohung mit einer Schuswaffe dazu bestimmt (hätten), ihnen die Funktion der\nSchlüssel zu erklären und ihnen die Kombination preiszugeben\" (UA 45). Es hat deswegen gegen den Angeklagten\nRn eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren\nverhängt. Als zweite Tat hat das Landgericht die in\nmehreren Teilakten begangene Wegnahme des Schmucks aus\ndem Tresor und den Vitrinen des Juweliergeschäftes anzesehen und die Angeklagten insofern jeweils eines Dietstahls mit einer Schußwaffe für schuldig befunden. Für\ndiese Tat hat das Landgericht gegen den Angeklagten\nRn eine Einzelfreihneitsstrafe von vier Jahren\nausgesprochen.\n\n2. Der von der Strafkammer vorzenommenen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolst werden. Das Landgericht hat verkannt, daß die gegenüber dem Juweilier angewendete Gewalt und dessen Bedrohung allein zur Ermöglichung der späteren Wegnahme des Schmuckes angewendet\nworden ist; die erzwungene Preisgabe der Sicherheitsvor-\n\nkehrungen und der Funktion der Schlüssel ist für sich\ngenommen noch keine Zufügung eines Vermögensnachteils.\nEs wurde hier auch nicht die Wehrlosigkeit des Opfers\nlediglich zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt, vielmehr\nwurde gegen den Juwelier fortdauernd Gewalt angewendet,\num die Wegnahme des Schmuckes aus dem Juweliergeschäft\nzu ermöglichen. Zwischen der Nötigung und der Wegnahnme\nbestand somit eine finale Verklammerung; denn die Angeklagten stellten die Gewalt und Drohung in den Dienst\nder Wegnahme. Gewalt und Drohung waren also nicht nur\nBegleiterscheinungen des Diebstahls sondern Mittel der\nWegnahme (vgl. Lackrier,: 15. Aufl., § 249 StGB Anm. 2 c;\nHerdegen in LK 10. Auflage, § 249 StGB Rädn. 13 f). Der\nzwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche\nzeitliche und örtliche Zusammenhang lag hier vor, wie\nsich schon daraus ergibt, daß einer der Angeklagten das\nOpfer fortwährend bewachte, während die anderen mehrfach\nzwischen dem Geschäft und dem Bewachungsort des Opfers\nhin- und herfuhren (vgl. Maurach/Schroeder, Strafgesetzbuch Bes. Teil, 6. Auflage, S. 330). Die,Tat dergAngeklagten stellt sich damit als ein gemeinschaftlich begangener schwerer Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1\nStGB dar. Aus dem gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen\nVerwerfungsbeschluß des Senats vom 31. Ausust 1977 -\n\n4 StR 411/77 -, der allein auf die Nachprüfung ausgerichtet ist, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der sich zum\nNachteil des Rechtsmittelführers auswirken kann,z 188t\nsich eine andere Rechtsansicht nicht herleiten,\n\nIm übrigen haben sich die Anzeklagten schon deswegen eines schweren Raubes schuldig gemacht, weil sie\ndem Juwelier in der Wohnung gewaltsam außer den Schlüsseln einen Geldbetrag von 700.-- DM weggenommen haben.\nAllerdings kann der Senat nicht feststellen, ob dieser\n\nu MN 2m\n\nVorwurf durch den nicht eindeutig gefaßten Beschluß\nder Strafkammer vom 9. März 1983 gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO ausgeschieden worden ist.\n\nAuch die letzte Fahrt zum Juweliergeschäft kann\nnicht als selbständige Straftat angesehen werden. Die\nStrafkammer hat festgestellt (UA 37), daß die Angeklagten Hp und Ep Dereits bei ihrem vorangegangenen Aufenthalt im Geschäft den Entschluß gefaßt\nhatten, noch einmal zurückzukehren und den restlichen\nSchmuck abzutransportieren, womit sich der Angeklagte\nRO einverstanden erklärte. Damit ist auch die\nWegnahme dieses Schmuckes noch Teil der Tat, die mit der\nÜberwältigung des Juweliers in seinem Haus begonnen hatte. Die Frage, oWdie Angeklagten an diesen Schmuckstücken bereits Gewahrsam begründet hatten, als sie bei\nVerlassen des Juweliergeschäfts von der Polizei gestellt\nwurden (vgl. dazu BGHSt 4, 132, 133; 20, 194, 196; 23,\n254, 255; 26, 24, 25 £), kann daher dahingestellt bleiben,\n\nDie Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in\nTateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe muß\ndeswegen entfallen. Der Senat kann den Schuldspruch\nvon schwerer räuberischer Erpressung auf schweren Raub\nselbst ändern, da den Angeklagten in der zugelassenen\nAnklage schwere räuberische Erpressung in Tateinheit\nmit schwerem Raub zur Last gelegt worden war und im\nübrigen auszuschließen ist, daß sich die im wesentlichen geständigen Angeklagten bei einem Hinweis auf\nden.Wechsel der rechtlichen Beurteilung anders hätten\nverteidigen können.\n\n= =\n\n3. Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls\nmit Waffen führt dazu, daß auch die deswegen erkannte\nEinzelfreiheitsstrafe von vier Jahren entfällt. Die\nvon der Strafkammer für die Erklärung der Funktion der\nSchlüssel und der Zahlenkombination ausgesprochene\nStrafe von neun Jahren ist allein deshalb gerechtfertizt,\nweil mit ihr zugleich die Wegnahme des Schmucks geahndet wird. # % gi\n\nIm übrigen lassen der Schuld- und der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Besch erdeführers erkernen. Es #st nur\nfolgendes zu bemerken:\n\na) Der Angeklagte FM ist zu Recht wegen\ndes unbefugten Führens einer Schußwaffe gemäß § 52 Abs. 3\nNr. 1 b WaffG schuldig gesprochen worden; die Anführungs\ndes § 53 Abs. 2 WaffG (UA 47) beruhte ersichtlich auf\neinem Schreibfehler, wie sich schon aus der Liste der\nangewendeten Vorschriften nach dem Urteilstenor ergibt.\n\nb) Die formellen und materiellen Voraussetzungen\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrunzs sind\nrechtsfehlerfrei dargetan. Die Strafkammer hat auf Grund\neiner Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nund seiner Taten festgestellt, daß er infolge eines Hanzs\nzu erheblichen Straftaten für die Allzemeinheit gefährlich ist. Für ihre Überzeugungsbildung durfte sie ohne\nRechtsverstoß entscheidend darauf abstellen, daß der\nAngeklagte erst am 30. Juli 1980 nach teilweiser Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und\nsechs Monaten aus der Strafanstalt entlassen und die\nVollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten bis zum 29, Juli 1984 zur Bewährung ausgesetzt worden war.\n\nwo: A:\n\nc) Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen die\nEinziehungsanordnung zwar nicht näher begründet, sie\nhat aber ersichtlich die Vorausseffzungen des § 74\nAbs. 2 Nr. 2 StGB für gegeben erachtet. Insofern wird\nvon dem Beschwerdeführer eine Rüge auch nicht erhoben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Fon\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\nwiederholt Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen\nDr. Wi wesen Besorgnis der Befangenheit angebracht. Die ausführlich begründeten Beschlüsse der\nStrafkammer, durch die die Ablehnungsamträge vom 21. Januar, 10. und 11. Februar 1983 zurückgewiesen wurden,\nlegen zutreffend dar, daß für den Angeklagten bei verständiger Überlegung und vernünftiger Würdigung aller\nUmstände kein Anlaß bestand, an der Unvoreingenommenheit\nund objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Damit ist auch die von dem Beschwerdeführer behauptete Beschränkung der Verteidigung durch die Zurückweisung der Ablehnungsamträge nicht gegeben.\n\n2. Auch die Beschlüsse der Strafkammer, durch die\ndie Anträge auf Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Fo von der Universität Köln abgelehnt wurden, weisen keinen Rechtsfehler auf. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht und\nder Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen\nPunkt liegen ebenfalls nicht vor. Da nach dem Gutachten\ndes von der Strafkammer gehörten Sachverständigen\nDr. Pos der Angeklaste \"als psycho-organisch unver-\n\n= 48 u\n\nsehrt angesehen werden könne\" und nach dem Gutachten\ndes weiter von der Strafkammer vernommenen Sachverständigen Dr. Wi die Auswertung des computertomografischen Gutachtens \"keine Anhaltspunkte auf\neinen hirnorganischen Schaden (habe) erkennbar werden\nlassen\" (UA 51), mußte sich die Strafkammer nicht genötigt gehen, einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\n3. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidizung\nkann demzufolge auch nicht darin gefunden werden, daß\ndie Strafkammer die Aussetzung der Hauptverhandlung\nzwecks Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens abgelehnt hat. Es kann dahingestgl1lt bleiben,\nob diese Rüge überhaupt in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) erhoben ist, da der ablehnende Beschluß\nder Strafkammer in der Revisionsbegründung nicht wieder-\n\ngegeben, sondern nur dessen Begründung \"im wesentlichen\"\nmitgeteilt wird. Da die Strafkammer den Beweisamtrag\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständizen zutreffend gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt hat, kam\nauch eine Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung\neines weiteren Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1.5Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\nführt auch bei diesem Angeklagten zur Änderung des\nSchuldspruchs; die Ausführungen zu A II 2 gelten entsprechend.\n\n«\n\nDamit entfällt auch bei diesem Angeklaesten die\nwegen Diebstahls mit Waffen erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren.\n\n= I\n\nd) Im übrigen gelten die Ausführungen zu A II 3\nentsprechend.\n\nC. Die Revision des Anzeklagten ZT\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge des Beschwerderührers, der Zeuge\nWem sei unter Verstoß gegen die Vorschrift des\n8 69 Abs. 1 Satz 1 StPO vernommen worden, da er zu Beginn seiner Vernehmung keinen zusammenhängenden Bericht\ngegeben, sondern \"sofort vom Vorsitzenden konkreten Fragen und Vorhalten ausgesetzt\" worden sei, kann - unabhängig davon, daß die Verteidigerin dies nicht nach § 238\nAbs. 2 StPO beanstandet hat - schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der behauptete Verstoß im Hinblick auf\ndie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkanmer vom 9. Dezember 1983 nicht nachgewiesen ist.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärunsspflicht verletzt, weil sie die in der Anklageschrift\nbenannten Zeugen Kl und Kran nicht vernommen habe,\n\nist nicht begründet. Da die Strafkammer den Zeugen Ve\n\nzur Frage, ob dem Angeklagten EB vor der Tat bekanrt\nwar, daß der Angeklagte FB eine Schußwaffe bei\nsich hatte, vernommen und dessen Aussage ebenso wie cdie\nAngaben des Angeklagten RB zu dieser Frase für\nglaubhaft befunden hatte, brauchte es sich ihr nicht\naufzudrängen, hierzu noch weitere Zeugen zu vernehnen.\n\nII, Sachbeschwerde:\n\n1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts war auch bei diesem Angeklagten der Schuldspruch\nentsprechend den Ausführungen zu A II 2 zu ändern. Damit\n\nsähe\n\n2. Im übrigen hat die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt:\n\naf‘ Die ®Strafkammer hat zu Recht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Es kommt hier\nnur darauf an, daß der Täter die Waffe gebrauchsbereit\nmit sich führt, schußbereit braucht sie nicht zu sein\n(vgl. Dreher/Tröndle, 41. Auflage, § 250 StGB Rdn. 2\nmit § 244 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.). '\n\nAuch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (5 239\nAbs. 1 StGB) ist nach den Feststellungen erfüllt. Die\nFreiheitsberaubung und der schwere Raub stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), da hier die Freiheitsberaubung über\ndas hinausgeht, was zur Verwirklichung des Tatbestandes\ndes schweren Raube erforderlich war (vgl. BGHSt 18, 26,\n27; Herdegen in LK, 10. Auflage, § 249 Rdn. 28).\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliegt das Verhältnis der gegen Mitangeklagte\nverhängten Stra@gi# zueinafder”®llein der tatrichterlichen\nBeurteilung und kann grundsätzlich einen Revisionsangzrif!\nnicht rechtftrtigdn (BCH, Urteil vom 25. Mai 1977 -\n\n3 StR 130/77 - bei Holt MDR 1977, 808).\n\nce) Auch die Anordndng der Sicherungsverwahruns 1ä3t\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die\nVoraussetzungen der Unterbringuns nach § 66 Abs. 1 StGB\nrechtsfehlerfrei bejaht. Sie durfte auch hier entscheidend\ndarauf abstellen, daß der Angeklazte nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren erst am\n23. Juli 1980 aus der Strafanstalt entlassen und für den\ndreijährigen Rest der Freiheitsstrafe eine Bewährungszeit\nvon vier Jahren festzesetzt worden war.\n\n- 16 -\n\nentfällt bei diesem Angeklagten die erkannte Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.\n!\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auf die Ausführungen zu A II 3 und BII2\nwird ergänzend Bezug genommen,\n\nSalzer Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-15/4-str-640-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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