{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-13_4_StR_714_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-13","aktenzeichen":"4 StR 714/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 714/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren\n\nAnton Karl-Heinz M EEE SUS 7\ngebracht,\n\nam EEE 1940, zur Zeit einstweilen unter\n\nwegen Vollrausches\n\ndt\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 16. Juni 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des\nfahrlässigen Vollrausches - Rauschtat: versuchter Totschlag -\nfreigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeoränet. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte lebte zusammen mit Monika Heim» in einer\nUnterkunft für nichtseßhafte Alkoholiker. Er betrachtete Monika\nHemEEEEn als \"seine Frau\". Diese war jedoch zu dem ebenfalls in\nder Unterkunft wohnenden LO, dem späteren Tatopfer, gezogen.\nDer Angeklagte, der eifersüchtig war, ärgerte und störte Lobers\nständig, so daß dieser Monika He zum Angeklagten zurückschickte. Am Mittag des Tattages schlug LEE dem Angeklagten\nbei einer zufälligen Begegnung mehrfach eine Holzlatte auf den\nKopf. Während einer weiteren Begegnung gegen 17,30 Uhr be-\n\nschimpfte er den Angeklagten und folgte ihm zur Zimmertür.\nDer Angeklagte holte darauf ein Küchenmesser und stach es\nId mit Tötungswillen in die Brust. Das Opfer konnte\ntrotz lebensgefährlicher Verletzungen gerettet werden.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten für sein Tun wegen einer traumatischen sowie\neiner alkoholtoxisch verursachten Hirnschädigung aufgehoben\nwar. Es hält seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus für geboten, weil er für die Allgemeinheit gefährlich\nsei. Dazu führt es aus, der Zustand des Angeklagten werde\nsich weiter verschlechtern. Er werde auch weiter in einer\nUmgebung leben, in der übermäßiger Alkoholgenuß mit Streitigkeiten, Provokationen und tätlichen Auseinandersetzungen\nalltäglich sei. Seine Vorstrafen und sein früheres Benehmen\ngegenüber Monika Hei - die er häufig geschlagen hat -\nzeigten zusammen mit der vorliegenden Tat ein gewalttätiges\nVerhalten von erheblichen Gewicht, so daß die konkrete Gefahr neuer schwerwiegender rechtswidriger Taten bestehe,\nDaran ändere auch nichts, daß der Angeklagte im vorliegenden\nFall von Li in besonderem Maße gereizt worden war und\nseit dem Vorfall keine weiteren Exzesse bekannt geworden\nsind,\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts lassen nicht hinreichend klar erkennen, ob der Tatrichter den Sachverhalt so\numfassend wie geboten und unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat. Nach § 63 StGB setzt die Anordnung der Unterbringung voraus, daß weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge der Abartigkeit des Täters zu erwarten\nsind. Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner\n\n7\n\nGefährlichkeit muß mithin ein symptomatischer Zusammenhang\nbestehen, so daß Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der\nanzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden (BGHSt 27, 246,\n\n249; Hanack in LK 10. Aufl. § 63 Ran. 61, 76; Dreher/Tröndle\nStGB 41. Aufl. § 63 Rän. 7; Stree in Schönke/Schröder StGB\n\n21. Aufl. § 63 Ran. 18). Der Senat vermag nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht die Frage, ob die das vorliegende Verfahren\nauslösende Tat eine Konflikttat in diesem Sinne ist, nur\nunzureichend geprüft hat.\n\nDer 42jährige Angeklagte ist seit Jahren Alkoholiker, 1967\nund 1972 wurde er UA. wegen Körperverletzung und Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte zu Geldstrafen verurteilt. 1980\nwidersetzte er sich einer Festnahme, Obwohl der Angeklagte\nseit Mitte der siebziger Jahre in Unterkünften für Alkoholiker\nlebt, hat er nur wenige Rechtsbrüche, insbesondere keine\nschwerwiegenden Gewalttaten gegen Personen, begangen. Auch\nnach der vorliegenden Tat bis zur Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht hat er unbeanstandet neun Monate in seiner bisherigen Umgebung verbracht. Unter diesen Umständen bedurfte\ndie Frage, ob sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber\nMonika HeiiB und die versuchte Tötung des Lamm auf den\nZustand des Angeklagten zurückführen lassen, besonderer Prüfung. Jedenfalls nach dem äußeren Lebenslauf des Angeklagten\nragt dieses Vorgehen aus dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit\nals ungewöhnlich heraus. Die Frage, ob es auf Eifersucht beruhte oder sonst in der persönlichen Beziehung zu Monika\nHoffmann begründet lag, erörtert das Landgericht nicht. Eine\nsolche Erörterung drängte sich aber auf, weil Beschimpfungen\nwie die des Lem vor der Anlaßtat unter den Bewohnern der\nUnterkunft keine Besonderheit darstellten und den Angeklagten\nsonst auch nicht zu aus dem Rahmen fallenden Reaktionen bewegt haben.\n\nDie Einbeziehung dieser weiteren Gesichtspunkte hätte\n- sofern sie zutreffen - die Würdigung der Tat und der\nPersönlichkeit des Angeklagten beeinflussen können. Gefühlsmäßigen Antrieben wie Eifersucht oder verletztem Stolz kann ein\nnicht geschädigter Mensch, der von dem Urheber dieser Gefühle\ngereizt wird, ebenfalls erliegen. Daß die Widerstandskraft\ndes Angeklagten gegenüber solchen Antrieben allgemein herabgesetzt sei, versteht sich nicht von selbst. Die Gefährlichkeitsprognose war daher auch nicht ohne weiteres allein mit\nden üblichen Streitigkeiten in der konfliktträchtigen Umgebung des Angeklagten zu begründen. Die Annahme krankheitsbedingter Gefährlichkeit erforderte vielmehr Ausführungen des\nLandgerichts zur Vorstellungs- und Gefühlswelt des Angeklagten und zu ihrer Bedeutung für die Tat. Das Fehlen derartiger Erörterungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des\nUrteils nötigt.\n\nSalger j Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/4-str-714-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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